“ … Die Berufung der Kl. ist teilweise begründet.
1. Sie kann wegen der Schäden am Unterboden ihres Fahrzeugs Zahlung von Reparaturkosten i.H.v. 12.517,10 EUR verlangen.
a) Nach § 13 Ziff. 1 und 5 S. 1 der vereinbarten AKB ersetzt der VR bei Beschädigung des Fahrzeugs die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung. Dabei bilden die erforderlichen Reparaturkosten den Maßstab der Entschädigung, gleichgültig, ob das Fahrzeug repariert oder fiktiv abgerechnet wird. Dies bestätigt mittelbar auch § 13 Ziff. 5 S. 5 AKB, wonach das Unterbleiben einer vollständigen und fachgerechten Reparatur nur zu einer Beschränkung des Anspruchs führt. Die Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung der Reparaturkosten hat das LG bereits im Ansatz verkannt.
Zugleich folgt aus der Möglichkeit einer fiktiven Abrechnung, dass sich die Kl. zur Darlegung von Ansprüchen gegenüber der Bekl. aus der Kaskoversicherung auf ihre Zuzahlung zur Ablösung des Leasingvertrags nicht stützen kann. Diese Zuzahlung betrifft allein das Verhältnis zur Leasinggeberin und ist für das Verhältnis zum Kasko-VR ohne Bedeutung.
Anders als die Bekl. meint, hat sich die Kl. nicht auf den Boden eines wirtschaftlichen Totalschadens gestellt, so dass sie schon deshalb gehindert wäre, nach Reparaturkosten abzurechnen. Die von der Bekl. in Bezug genommenen Ausführungen der Kl. beziehen sich auf eine Reparaturunwirtschaftlichkeit bezogen auf den “Buchungswert der Leasinggeberin’, der hier jedoch ohne Bedeutung ist.
b) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme durch Einholung der Sachverständigengutachten der Sachverständigen B und S belaufen sich die erforderlichen Kosten der Wiederherstellung i.S.d. hier vereinbarten § 13 Abs. 5 AKB für die eingetretenen Schäden am Unterboden des Fahrzeugs auf 12.517,10 EUR (wird ausgeführt).
Zwar haben beide Sachverständigen für die Ersatzteilpreise das Preisniveau vom 1.4.2012 zugrunde gelegt und erklärt, dass die Ersatzteilpreise im Jahr 2005 etwa 20 bis 25 % geringer gewesen seien. Die Bekl., die bereits im Jahr 2006 jegliche Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert hat, weil sie sich nicht für eintrittspflichtig erachtet hat, kann jedoch nicht erreichen, den Anspruch der Kl. auf Zahlung der erforderlichen Kosten der Wiederherstellung auf das für das Jahr 2005 gültige Preisniveau zu begrenzen. Eine ausdrückliche Regelung dazu, welcher Zeitpunkt als maßgeblich für die Bemessung der Erforderlichkeit der Kosten zugrunde zu legen ist, haben die Parteien nicht getroffen; die von den Parteien vereinbarten AKB enthalten dazu keine Regelung. Deshalb ist in Anlehnung an die für den Zeitpunkt der Schadensbemessung geltenden Grundsätze auf den Zeitpunkt abzustellen, in dem dem Geschädigten das volle wirtschaftliche Äquivalent für das beschädigte Recht zufließt (so BGH NJW 2007, 67, 69 Tz 16). In einem Rechtsstreit ist deshalb grds. die letzte mündliche Tatsachenverhandlung zugrunde zu legen (vgl. MüKo/Oetker, 6. Aufl., § 249 BGB Rn 317). Deshalb ist für die Bemessung der erforderlichen Kosten der Wiederherstellung vorliegend das Preisniveau des Jahres 2012 zugrunde zu legen.
c) Die Bekl. kann entgegen der von ihr im Senatstermin vertretenen Ansicht nicht erreichen, dass von dem vorstehend ermittelten Betrag ein weiteres Mal der vereinbarte Selbstbehalt von 1.000 EUR in Abzug gebracht wird. Nach § 13 Abs. 8 der vereinbarten AKB gilt die Selbstbeteiligung für jedes versicherte Fahrzeug und für jeden Schadensfall besonders. Für die Beantwortung der Frage, ob es sich um ein oder mehrere Schadensereignisse handelt, ist auf eine natürliche Betrachtungsweise abzustellen (Meinecke, in: Stiefel/Maier, Kraftfahrtversicherung, 18. Aufl., AKB A 2.12. Rn 1). Anerkannt ist, dass dann, wenn ein versichertes Ereignis zu einem weiteren versicherten Ereignis führt, der Gesamtvorgang als ein einzelner Schaden anzusehen ist (Meinecke a.a.O. … ). Auch wenn man zugunsten der Bekl. davon ausgeht, dass ein Teil der Unterbodenschäden bereits dadurch entstanden ist, dass das Fahrzeug beim Durchqueren des Gewässers auf einen Felsbrocken und Stein stieß, und der weitere Teil der Schäden bei der Bergung und den dabei geschehenen Anstößen während des Schleppvorgangs durch felsige Hindernisse im Wasser entstanden ist, liegt nur ein Schadenfall vor. Denn beide Ereignisse – Aufprall auf Felsen bei dem Hineinfahren in das Gewässer und Aufprall auf Felsen während des bergungsbedingten Abschleppvorgangs – stellen als Unfälle versicherte Ereignisse in der Kaskoversicherung dar. Der sich aus dem Hineinfahren in das Gewässer und nachfolgender Bergung ergebene Gesamtvorgang stellt bei natürlicher Betrachtung ein einheitliches Schadensereignis dar. Das Vorliegen eines einheitlichen Geschehens wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass – wie hier – zwischen Einfahren und nachfolgender Bergung ein Tag verstreicht. Denn der enge räumliche und zeitliche Zusammenhang bleibt gewahrt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Stomper, in: Halm/Kreuter/Schwab, AKB-Kommentar, AKB 2008 Rn 980).
Es hat damit bei ...