“Die Kl. hat keinen Anspruch auf die von ihr mit der Klage geltend gemachte Versicherungsprämie für den vorläufigen Deckungsschutz. Damit entfällt auch ein Anspruch auf die Erstattung der vorgerichtlich entstandenen Rechtsanwalts- und Inkassokosten.
1. Vertragliche Ansprüche der Kl. gegen den Bekl. bestehen nicht. Die Kl. hat nicht den ihr obliegenden Beweis dafür führen können, dass zwischen ihr und dem Bekl. ein Versicherungsvertrag über eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung im Rahmen des vorläufigen Deckungsschutzes zu Stande gekommen ist. Voraussetzung hierfür wäre gewesen, dass der Bekl. eine Versicherungsdoppelkarte oder eine elektronische Versicherungsbestätigung der Kl., der V AG, mit sich als VN bei der Kraftfahrzeugzulassungsbehörde vorgelegt hätte. Hierin hätte die zumindest schlüssig erklärte Willenserklärung auf Abschluss eines Vertrags über eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei der Kl. bzw. ihrer Rechtsvorgängerin gelegen.
a) Die von der Kl. … vorgelegte Auskunft der Straßenverkehrsamts des Landratsamts des R-N-Kreises bietet hierfür keinen Beweis, denn es ist nicht richtig, dass Halter und VN nicht auseinanderfallen könnten. In der Auskunft des Straßenverkehrsamts ist nur der Halter des Fahrzeuges, welcher der Bekl. war, angegeben. Aus der Anl. 11 Nr. 1 zu § 23 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung ergibt sich aber, dass Halter und VN durchaus auseinanderfallen können. In der dort abgedruckten Versicherungsdoppelkarte ist die Möglichkeit vorgesehen, einen vom Halter des Fahrzeugs abweichenden VN einzutragen.
Auch die Vernehmung der Zeugin M hat nicht ergeben, dass sich aus der Anlage K 1 ergibt, dass der Bekl. auch als VN in der Versicherungsdoppelkarte eingetragen war bzw. als VN in der elektronischen Versicherungsbestätigung geführt wurde. Die Zeugin hat hierzu ausgesagt, dass Sicherheit darüber, wer VN werden sollte, nur anhand der Versicherungskarte zu gewinnen sei. Das Straßenverkehrsamt teile es auf die Halteranfrage in der Halter- und Versicherungsauskunft, die unter dem 6.4.2011 erteilt worden sei, nicht mit, wenn ein anderer als der Halter als VN angegeben worden sei … Somit bietet die Auskunft vom 6.4.2011 keinen Anhalt dafür, dass der Bekl. sowohl Halter als auch VN werden sollte. Die Abgabe einer Willenserklärung auf Abschluss eines Versicherungsvertrags mit der Kl. bzw. mit deren Rechtsvorgängerin lässt sich mit dieser Auskunft daher nicht beweisen.
b) Auch die Aussage des Zeugen M … erbrachte keinen Beweis dafür, dass der Bekl. eine Willenserklärung auf Abschluss eines Versicherungsvertrags über eine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung bei der Kl. bzw. bei deren Rechtsvorgängerin abgegeben hätte. Der Zeuge hat hierzu ausgesagt, dass die Zulassungsstelle den Bekl. lediglich als Halter benannt habe, aber nicht explizit als VN. … Der Zeuge hat auch ausgesagt, dass das Kürzel “VN’ vor dem Namen des Bekl. in dem Ausdruck der eVB-/Übermittlungsdaten, der als Anl. 2 vorgelegt worden ist, nicht von der Kfz-Zulassungsstelle stamme, sondern seiner Kenntnis nach von der Kl. Weiter sagte der Zeuge aus, dass eine Versicherungsdoppelkarte der Kl. nicht vorliege. Er wisse daher nicht, ob der Bekl. darin als VN benannt sei. Aus dieser Zeugenaussage ergibt sich somit kein Beweis dafür, dass der Bekl. eine Versicherungsbestätigung mit sich als VN vorgelegt hätte bzw. dass in der Versicherungsbestätigung nicht eine andere Person als der Bekl. als VN aufgeführt gewesen wäre. Es fehlt somit am Beweis einer Willenserklärung des Bekl. auf Abschluss einer Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung.
c) Der Zeuge A Q hat dagegen ausgesagt, er habe in der Deckungskarte sich selbst als VN angegeben und das Fahrzeug mit einer Vollmacht für seinen Bruder als Halter zugelassen. Diese Aussage belegt also das Gegenteil dessen, was die Kl. behauptet.
Im Ergebnis ergeben sich somit keine vertraglichen Ansprüche des Kl. gegen die Bekl. auf Bezahlung der Versicherungsprämie.
2. Die Kl. hat gegen den Bekl. auch keinen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Ersatz für den Wert des ihm gewährten Versicherungsschutzes innerhalb der vorläufigen Deckung (§§ 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt., 818 Abs. 2 BGB). Die Leistung der Kl. erfolgte nicht ohne Rechtsgrund, weil zwischen der Kl. und dem Bruder des Bekl. ein Vertragsverhältnis über den vorläufigen Deckungsschutz zu Stande gekommen ist. Deswegen ist die Leistung der Kl. in Form des Versicherungsschutzes zur Erfüllung der Verbindlichkeit gegenüber dem Bruder des Bekl. als VN erfolgt. In diesem Rechtsverhältnis ist die Leistung daher nicht ohne rechtlichen Grund bewirkt worden. Die Kl. muss sich daher an ihren Vertragspartner halten und kann den Wert der Leistung nicht vom Bekl. als einem Dritten herausverlangen. Denn eine bereicherungsrechtliche Rückabwicklung im Drei-Personen-Verhältnis erfolgt bei der Leistungskondiktion nur innerhalb der jeweiligen Leistungsverhältnisse im Deckungsverhältnis und im Valutaverhältnis, nicht aber im Zuwendungsverhältnis zwischen dem Zuwende...