Orientierungssatz
Ein vertraglicher Anspruch der Versicherungsgesellschaft auf Zahlung der Versicherungsprämie auf Grund einer vorläufigen Deckungszusage für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung besteht nicht ohne weiteres gegen denjenigen, der die Zulassung des Fahrzeugs als Fahrzeughalter erwirkt hat. Maßgeblich ist, welche Person in der Versicherungsdoppelkarte oder in der elektronischen Versicherungsbestätigung als Versicherungsnehmer eingetragen ist. Nur mit dieser Person kommt ein Versicherungsvertrag über die vorläufige Deckung zustande. Ist in der Versicherungsdoppelkarte oder in der elektronischen Versicherungsbestätigung eine vom Fahrzeughalter unterschiedliche Person als Versicherungsnehmer eingetragen, so besteht gegen den Fahrzeughalter auch kein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung auf Ersatz für den Wert des ihm gewährten vorläufigen Versicherungsschutzes.
Verfahrensgang
AG Heidelberg (Entscheidung vom 31.05.2011; Aktenzeichen 30 C 534/10) |
Tenor
1.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Heidelberg vom 31.05.2011 - Az. 30 C 534/10 - aufgehoben und die Klage abgewiesen.
2.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen zu tragen.
3.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Versicherungsprämie für eine Kfz-Haftpflichtversicherung nebst Inkassokosten und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Der Beklagte ist Halter eines Kraftfahrzeugs, für das in dem Zeitraum vom 10.12.2008 bis 03.10.2009 Haftpflichtversicherungsschutz bei der V Versicherungen AG bestand. Dies beruhte auf einer vorläufigen Deckungszusage. Streitig ist unter den Parteien, welche Person als Versicherungsnehmer in der Versicherungsbestätigung angegeben war. Die Versicherungsprämie für diesen Zeitraum beträgt 1.159,73 Euro.
Die Klägerin hat behauptet, aufgrund der als Anl. K 1 vorgelegten Auskunft des Straßenverkehrsamtes des Rhein-Neckar-Kreises sei bewiesen, dass der Beklagte als Halter des Fahrzeugs auch Versicherungsnehmer sei.
Der Beklagte hat bestritten, Versicherungsnehmer zu sein. Er habe bei der Zulassung keine Versicherungsbestätigung auf seinen Namen, auch nicht im Rahmen einer vorläufigen Deckung, vorgelegt. Versicherungsnehmer und Fahrzeughalter seien im vorliegenden Fall nicht identisch. Der Beklagte sei zwar Fahrzeughalter, nicht aber Versicherungsnehmer. Die Klägerin sei auch nicht aktivlegitimiert.
Das Amtsgericht hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Es hat dies damit begründet, dass es keinem Zweifel unterliegen könne, dass es zwischen den Parteien zu einer vorläufigen Deckungszusage gekommen sei, deren Begünstigter der Beklagte als Halter des Fahrzeugs gewesen sei. Die Behauptung des Beklagten, Halter und Versicherungsnehmer würden auseinanderfallen, sei unsubstantiiert. Zumindest hätte der Beklagte die Person benennen müssen, die Versicherungsnehmer habe werden sollen. Begünstigter der vorläufigen Deckungszusage sei jedenfalls der Beklagte selbst.
Wegen des streitigen und unstreitigen erstinstanzlichen Vortrags der Parteien sowie wegen des Inhalts und der Begründung der erstinstanzlichen Entscheidung einschließlich der dort getroffenen tatsächlichen Feststellungen wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf Entscheidungsformel, Tatbestand und Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten, der seinen erstinstanzlichen Sachvortrag wiederholt und vertieft. Er macht geltend, dass das Amtsgericht von einer unrichtigen Beweislastverteilung ausgegangen sei und es aufgrund der fehlenden Beweise für die Versicherungsnehmereigenschaft des Beklagten nicht zu einer Verurteilung habe kommen dürfen. Der Versicherungsnehmer ergebe sich ausschließlich aus dem Datensatz der elektronischen Versicherungsbestätigung und sei nicht ohne weiteres mit dem Halter identisch. Es handele sich auch um eine Überraschungsentscheidung, weil das Amtsgericht noch im Termin zur mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen habe, dass ein Nachweis der Klägerin darüber, wer Partei des Versicherungsvertrages geworden sei, erforderlich sei. Einen derartigen Nachweis habe die Klägerin aber auch im danach angeordneten schriftlichen Verfahren nicht erbracht. In zweiter Instanz trägt der Beklagte nunmehr vor, dass Versicherungsnehmer sein Bruder gewesen sei.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil des Amtsgericht Heidelberg (Az. 30 C 534/10) abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie trägt vor:
Sie könne zwar die genauen Abläufe hinsichtlich der Erteilung der elektronischen Versicherungsbestätigung nicht mehr rekonstruieren, weil die entsprechenden Unterlagen nicht archiviert würden. Dies sei aber auch nicht erforderlich, weil Halter und Versicherungsnehmer nicht zwei verschiedene Personen sein könnten. Daraus folge, dass sich aus der Anl. K 1 der Beweis ergebe, dass der Beklagte Versicherungsnehmer sei, weil er in diesem Schreiben als Halt...