"… [4] III. Die Beschwerde des gerichtlich bestellten Beistands ist zulässig. Der Wert des Beschwerdegegenstands übersteigt 200 EUR (§§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 S. 1 RVG). In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg."
[5] Die Hauptverhandlung im Loveparade-Verfahren findet im Congress Center Düsseldorf Ost der Messe Düsseldorf statt. Die Kanzlei des Bf. befindet sich ebenfalls in Düsseldorf. Mangels gegenteiligen Vorbringens ist davon auszugehen, dass der Bf. auch in Düsseldorf wohnt.
[6 1.] In Teil 7 VV RVG findet sich keine Rechtsgrundlage für sein Begehren auf Ersatz der entstandenen Parkgebühren.
[7 a)] Der Bf. hat die geltend gemachten Parkgebühren als "Reisekosten Nr. 7003-7006 VV RVG" angemeldet. Diese Auslagentatbestände gelten indes nur bei einer Geschäftsreise. Eine solche liegt hier nach der Legaldefinition in Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG nicht vor, weil das Reiseziel im Stadtgebiet Düsseldorf und damit nicht außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet.
[8] Parkgebühren gehören zu den "sonstigen Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise" i.S.v. Nr. 7006 VV RVG (vgl. LG Halle AGS 2009, 60; Schmidt, in: Burhoff, RVG Straf- und Bußgeldsachen, 3. Aufl., Nr. 7006 VV RVG Rn 6; Ebert, in: Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl., Nr. 7006 VV RVG Rn 2). In § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO wurden Parkgebühren noch ausdrücklich als bare Auslagen, die bei der Benutzung eines Kfz aus Anlass einer Geschäftsreise regelmäßig anfallen, angeführt. Dass Parkgebühren in Nr. 7006 VV RVG nicht mehr namentlich genannt werden, bedeutet nicht, dass sie diesem Auslagentatbestand nicht unterfallen (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 23. Aufl., Nr. 7003-7006 VV RVG Rdn. 37). Vielmehr hat die Erstattung von Parkgebühren, bei denen es sich um "sonstige Auslagen" handelt, durch Nr. 7006 VV RVG beschränkt auf Geschäftsreisen eine besondere Regelung erfahren. Nicht anderes gilt etwa für Übernachtungskosten, die ebenfalls nicht ausdrücklich erwähnt werden.
[9] b) Soweit der Bf. einen Anspruch auf Erstattung der Parkgebühren in dem Rechtsmittelverfahren nunmehr auf § 675 BGB i.V.m. § 670 BGB stützt, scheidet auch diese Anspruchsgrundlage aus. Denn nach Vorbem. 7 Abs. 1 S. 2 VV RVG kann der Rechtsanwalt Ersatz der entstandenen Aufwendungen (§ 675 BGB i.V.m. § 670 BGB) nur verlangen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
[10] Dies bedeutet, dass die in Nr. 7000 ff. VV RVG angeführten Auslagentatbestände die dort erfassten Auslagen abschließend regeln (vgl. Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, a.a.O., Vorb. 7 VV RVG Rn 15; Bräuer, in: Bischof/Jungbauer u.a., RVG, 8. Aufl., Vorbem. 7 VV RVG Rn 8). Die Erstattung von Parkgebühren wird – wie dargelegt – von Nr. 7006 VV RVG ("sonstige Auslagen") erfasst, und zwar mit der Einschränkung, dass die sonstigen Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise entstanden sein müssen. Es hat sich nach Maßgabe des RVG nichts daran geändert, dass die Erstattung von Parkgebühren – wie schon unter Geltung des § 28 Abs. 2 Nr. 1 BRAGO – gesetzlich nur dann vorgesehen ist, wenn ein Kfz für eine Geschäftsreise benutzt wird.
[11] Gem. Vorbem. 7 Abs. 1 Satz 1 VV RVG werden Parkgebühren bei Fahrten innerhalb der Wohnsitz- bzw. Kanzleigemeinde wie die Fahrtkosten selbst als allgemeine Geschäftskosten mit den Verfahrens- und Terminsgebühren abgegolten (vgl. LG Halle a.a.O.; Rehberg/Schons u.a., RVG, 6. Aufl., Stichwort "Reisekosten des Rechtsanwalts", Nr. 2.1.1).
[12] Soweit der Bf. beklagt, dass die Parkgebühren in Anbetracht der Vielzahl der Verhandlungstage einen erheblichen Umfang erreichen werden, ist darauf hinzuweisen, dass die Relation zu den Terminsgebühren annähernd gleich bleiben wird. So stehen den geltend gemachten Parkgebühren von 220,84 EUR netto, die bei der Teilnahme an 26 Hauptverhandlungsterminen entstanden sind, für diese Tage allein Terminsgebühren von 9.344 EUR netto gegenüber, die der Beschwerdeführer aus der Staatskasse erhalten hat. Diese Gegenüberstellung (ohne Berücksichtigung der Verfahrensgebühren) lässt erkennen, dass es für den ortsansässigen Beschwerdeführer keineswegs unzumutbar ist, die Parkgebühren als allgemeine Geschäftskosten nicht zusätzlich in Rechnung stellen zu können.
[13] 2. [] Die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle durfte den hinsichtlich der Parkgebühren vormals überzahlten Vorschuss bei der angefochtenen Vorschussfestsetzung verrechnen (vgl. Kießling, in: Mayer/Kroiß, a.a.O., § 55 Rn 2). Erst nach endgültigem Abschluss des Festsetzungsverfahrens bedarf es eines Rechtsbefehls der Staatskasse, um eine Überzahlung nachträglich korrigieren zu können. …“