Ich halte die Rechtsausführungen des OLG Düsseldorf für zutreffend. Allerdings hätte das OLG in einem Punkt den Sachverhalt besser ermitteln müssen.

Zutreffend ist die Auffassung des OLG Düsseldorf, dass dem Anwalt ein Anspruch auf Fahrtkosten, zu denen auch die die in Nr. 7006 VV RVG aufgeführten sonstigen Auslagen und damit auch Parkgebühren gehören, dann zusteht, wenn diese Auslagen anlässlich einer Geschäftsreise angefallen sind. Ist dies nicht der Fall, werden die Auslagen als allgemeine Geschäftskosten gem. Vorbem 1 Abs. 1 S.1 VV RVG mit den Gebühren abgegolten.

Begriff der Geschäftsreise

Eine Geschäftsreise liegt nach der Legaldefinition in Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG vor, wenn das Reiseziel außerhalb der Gemeinde liegt, in der sich die Kanzlei oder die Wohnung des Rechtsanwalts befindet. Dabei ist auf den Ort der tatsächlichen Abreise abzustellen (s. OLG Düsseldorf – 10. ZS – zfs 2012, 287 mit Anm. Hansens = RVGreport 2012, 189 [Hansens] = AGS 2012, 167). Reiseziel war hier das Congress Center Düsseldorf Ost. Der zum Beistand bestellte Rechtsanwalt hatte seine Kanzlei ebenfalls in Düsseldorf. Die Entscheidung des OLG Düsseldorf ist somit dann zutreffend, wenn der Rechtsanwalt zu den Terminen von seiner Kanzlei abgereist ist. Anders wäre dies hingegen, wenn der gerichtlich bestellte Anwalt von seiner Wohnung aus zu den Terminen angereist wäre und diese Wohnung außerhalb der Stadt Düsseldorf gelegen wäre. Wo der Beistand seine Wohnung hat, hat das OLG Düsseldorf nicht festgestellt. Es ist mangels gegenteiligen Vorbringens des Rechtsanwalts lediglich davon ausgegangen, dass dieser auch in Düsseldorf wohnt. Da es für den Anspruch auf die Parkgebühren entscheidend auch auf den Wohnsitz des Rechtsanwalts ankommt, hätte das OLG diesem wohl einen entsprechenden rechtlichen Hinweis geben müssen und ausdrücklich nachfragen müssen, von wo aus der Anwalt tatsächlich zu den Verhandlungsterminen angereist ist.

Eine Geschäftsreise, die zur Berechnung der Fahrtkosten einschließlich der Parkgebühren berechtigt, liegt somit dann vor, wenn das Ziel der Reise , hier also das Gericht entweder außerhalb der Gemeinde liegt, in der der Rechtsanwalt seine Kanzlei hat oder außerhalb der Gemeinde liegt, in der der Anwalt wohnt. Somit ist für die Berechnung von Fahrtkosten nicht erforderlich, dass das Prozessgericht sowohl außerhalb der Kanzleigemeinde als auch außerhalb der Wohngemeinde liegen muss (OLG Düsseldorf, a.a.O.). Folglich hätte hier der Beistand ungeachtet des Umstands, dass er seine Kanzlei in derselben Stadt hat, in der die Verhandlungen der Strafkammer des LG Duisburg stattgefunden haben, einen Anspruch auf Parkgebühren gehabt, wenn er die Reise von seiner außerhalb der Stadt Düsseldorf gelegenen Wohnung angetreten hätte. Auf den Umstand, dass hier das LG Duisburg die Verhandlungen in Düsseldorf durchgeführt hat, kommt es nicht an. Entscheidend ist lediglich, wo das Reiseziel (hier also das Congress Center Düsseldorf Ost) liegt und nicht, wo das Prozessgericht seinen Sitz hat.

Praktische Auswirkungen

Die gesetzliche Regelung der Geschäftsreise in Vorbem. 7 Abs. 2 VV RVG benachteiligt diejenigen Rechtsanwälte, die sowohl ihre Kanzlei als auch ihren Wohnsitz in Gemeinden mit großer Ausdehnung haben und bei denen das Reiseziel ebenfalls innerhalb dieser Gemeinde liegt. Dies betrifft insb. flächenmäßig große Gemeinden, etwa die Stadt Berlin. Fahrten innerhalb Berlins lösen unter den vorgenannten Voraussetzungen auch dann keine Fahrtkosten aus, wenn die Fahrtstrecke besonders groß ist (s. LG Berlin JurBüro 1980, 1078). Fährt bspw. ein Rechtsanwalt von seiner Wohnung im G-Weg im Bezirk Treptow-Köpenick zum AG Spandau am Altstädter Ring, so beträgt die reine Fahrtstrecke gut 40 km. Da der Anwalt jedoch dabei die Gemeindegrenze nicht überschritten hat, fallen ihm auch keine berechenbaren Fahrtkosten nach Nr. 7003 ff. VV RVG an. Sein Kollege, der von seiner Kanzlei in Dallgow-Döberitz im Landkreis Havelland am Stadtrand von Berlin zum AG Spandau anreist und nur eine Fahrtstrecke von rund 12 km bewältigen muss, überschreitet dabei hingegen die Gemeindegrenzen und kann deshalb Geschäftsreisekosten abrechnen.

Selbstverständlich kann der Berliner Rechtsanwalt mit seinem Mandanten eine Vergütungsvereinbarung dahin schließen, wonach der Anwalt für jede aus Anlass des Mandats durchgeführte Reise mit dem eigenen Pkw beispielsweise 0,40 EUR je gefahrenen km abrechnen darf. Eine solche Vereinbarung muss jedoch erst einmal durchgesetzt werden, was auch angesichts der Tatsache, dass die die gesetzlichen Auslagen übersteigenden Reisekosten nicht erstattungsfähig sind, nicht einfach sein wird. Dies belegt auch der Umstand, dass – wie mir berichtet wurde – der eine oder andere Rechtsanwalt mit Kanzlei in Brandenburg stillschweigend oder gar ausdrücklich auf die Berechnung seiner Geschäftsreisekosten verzichtet, wenn er Termine in Berlin wahrnimmt.

Beispielsfälle

Die Problematik, wann Geschäftsreisekosten berechnet werden können, soll anhand einiger...

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