StVG § 3 Abs. 1 S. 1; FeV §§ 11 Abs. 2 S. 1 u. 2, Abs. 6, Abs. 8 46 Abs. 1 S. 1, Anlage 4 Nr. 3
Leitsatz
Die Mitteilung einer Hausärztin, wegen verschiedener Erkrankungen bestünden berechtigte Zweifel an der Fahreignung, stellt keine Tatsache i.S.d. § 11 Abs. 2 S. 1 FeV dar, die Bedenken gegen die körperliche und geistige Eignung zum Führen eines Kfz begründet und damit die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens rechtfertigt, solange keine Diagnose oder zumindest Symptome der Erkrankung oder sonstige konkrete Vorkommnisse genannt werden.
BayVGH, Beschl. v. 9.10.2018 – 11 CS 18.1897
1 Aus den Gründen:
"[1] … I. Die Antragsgegnerin wendet sich gegen die Wiederherstellung und Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen einen Bescheid vom 20.4.2018, mit dem sie dem im Jahr 1937 geborenen Antragsteller die Fahrerlaubnis der Klassen 3 und 4 (alt, erteilt 1969) entzogen hat."
[2] Mit Schreiben vom 22.9.2017 teilte die behandelnde Ärztin des Antragstellers der Antragsgegnerin mit, aufgrund verschiedener Erkrankungen bestehe "berechtigter Zweifel an der Fahrtauglichkeit des Patienten". Sie bitte deshalb um Überprüfung.
[3] Mit Schreiben vom 4.10.2017 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller auf, bis 4.12.2017 ein Gutachten eines Arztes einer Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Aufgrund des Schreibens der Hausärztin bestünden Zweifel an seiner Fahreignung. Es sei zu klären, ob er trotz der aus der aktenkundigen Auffälligkeit resultierenden Anhaltspunkte für eine Erkrankung, die nach Anlage 4 FeV die Fahreignung in Frage stelle, die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen von Kfz der Gruppen 1 und 2 erfülle.
[4] Mit Schreiben vom 22.1.2018 forderte die Antragsgegnerin den Antragsteller erneut auf, bis 22.3.2018 ein Gutachten eines Arztes einer anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung beizubringen. Es sei zu klären, ob der Antragsteller trotz der in der Kumulation seiner altersbedingten Erkrankungen resultierenden Anhaltspunkte die körperlichen und geistigen Anforderungen an das sichere Führen von Kfz der Gruppen 1 und 2 erfülle. Zur Begründung gab die Antragsgegnerin an, aufgrund des Schreibens der Hausärztin und weil bei einer persönlichen Vorsprache im Dezember 2017 aufgefallen sei, wie schlecht sich der Antragsteller fortbewegen könne, bestünden Zweifel an seiner Fahreignung. Nach pflichtgemäßem Ermessen werde daher die Beibringung eines Gutachtens angeordnet.
[5] Der Antragsteller machte geltend, mit der Mitteilung habe seine Hausärztin gegen die ärztliche Schweigepflicht verstoßen. Diese sei daher nicht verwertbar. Darüber hinaus würden keine Tatsachen vorliegen, die Bedenken gegen seine körperliche und geistige Eignung begründen würden. Es handele sich um reine Spekulationen. Ein Gutachten legte er innerhalb der gesetzten Frist nicht vor.
[6] Die Antragsgegnerin entzog ihm daraufhin mit Bescheid vom 20.4.2018 die Fahrerlaubnis aller Klassen, ordnete unter Androhung eines Zwangsgelds die Vorlage des Führerscheins binnen fünf Tagen nach Zustellung des Bescheids sowie die sofortige Vollziehung an. Der Antragsteller sei ungeeignet zum Führen von Kfz, da er das zu Recht angeordnete Gutachten nicht vorgelegt habe. Der Antragsteller hat seinen Führerschein am 30.4.2018 abgegeben.
[7] Mit Beschluss vom 16.8.2018 hat das VG Regensburg (Beschl. v. 16.8.2018 – RO 8 S 18.783) die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Ziffer 1 und 2 des Bescheids vom 20.4.2018 wiederhergestellt bzw. angeordnet. Der Bescheid sei voraussichtlich rechtswidrig. Es würden keine Tatsachen vorliegen, die die Anordnung eines Gutachtens rechtfertigen könnten.
[8] Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Beschwerde, der der Antragsteller entgegentritt. Die Antragsgegnerin macht geltend, das Schreiben der Hausärztin sowie die eigenen Feststellungen der Mitarbeiter würden ausreichen, um vom Antragsteller ein Gutachten zu verlangen. Die Hausärztin sei sich der Fahruntüchtigkeit des Antragstellers derart gewiss gewesen, dass sie eine Notstandslage als gegeben angesehen habe, bei der eine Durchbrechung der ärztlichen Schweigepflicht zulässig sei. Darauf habe sich die Behörde verlassen können.
[9] Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten beider Instanzen und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.
[10] II. Die zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Aus den im Beschwerdeverfahren vorgetragenen Gründen, auf deren Prüfung der VGH beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 1 und 6 VwGO), ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des VG abzuändern wäre.
[11] Nach § 3 Abs. 1 S. 1 StVG v. 5.3.2003 (BGBl I, S. 310), zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Gesetz vom 17.8.2017 (BGBl I, S. 3202), und § 46 Abs. 1 S. 1 der FeV v. 13.12.2010 (BGBl I, S. 1980), zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses zuletzt geändert durch Verordnung vom 2.1.2018 (BGBl I, S. 2), hat die Fahrerlaubnisbehörde die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich deren Inhaber als ungeeignet oder nicht befähi...