Der Auffassung des IV. ZS des BGH ist zuzustimmen. Es wäre in der Tat nicht einzusehen, warum die Rechtslage hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens bei der Ablehnung eines Sachverständigen anders zu beurteilen wäre als bei Ablehnung eines Richters (s. BGH RVGreport 2005, 275 [Hansens] = AGS 2005, 413).
Etwas missverständlich sind die Ausführungen des BGH, wenn er davon spricht, dass die Kosten des erfolglosen Beschwerdeverfahrens zu den notwendigen Kosten des Rechtsstreits gehören. Damit meint der BGH die notwendigen Kosten des betreffenden Beschwerdeverfahrens und nicht etwa die Kosten des Ausgangsrechtsstreits, in dem die Ablehnung des Sachverständigen erfolgt ist. Diese Kostenentscheidung kann unter Berücksichtigung des Sach- und Streitstandes und der Rechts- und Beweislage in der Hauptsache ganz anders lauten als die im Beschwerdeverfahren.
Außergerichtliche Kosten betreffend die Ablehnung
Nachfolgend soll kurz erörtert werden, welche außergerichtlichen Kosten im Zusammenhang mit der Ablehnung eines Richters oder Sachverständigen in einem Zivilprozess anfallen können.
Ablehnungsverfahren
Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter
Für den Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten, der seine Gebühren nach Teil 3 VV RVG abrechnet, gehört die Tätigkeit im – erstinstanzlichen – Ablehnungsverfahren gem. § 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3 RVG zu den Neben- oder Abwicklungstätigkeiten des Rechtszuges und wird deshalb durch die in der Hauptsache verdiente Verfahrensgebühr abgegolten (so der BGH hier; ebenso N. Schneider MDR 2001, 130 und NZFam 2015, 413 ).
Einzelauftrag
Ist der Rechtsanwalt nicht zum Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten bestellt, so erhält er für die Tätigkeit (nur) im Ablehnungsverfahren eine 0,8 Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG. Sind für das Ausgangsverfahren niedrigere Gebührensätze für die Verfahrensgebühr vorgesehen, etwa im Verfahren betreffend die Zwangsvollstreckung (dort entsteht eine 0,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG), so beschränkt sich die Verfahrensgebühr nach Nr. 3403 VV RVG für die Einzeltätigkeit gem. § 15 Abs. 6 RVG auf diesen Gebührensatz, bei der Ablehnung im Zwangsvollstreckungsverfahren also auf eine 0,3 Verfahrensgebühr.
Beschwerdeverfahren
Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter
Das Verfahren über eine Beschwerde betreffend die Ablehnung eines Sachverständigen gem. § 406 Abs. 5 ZPO ist für den Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigten des Ausgangsverfahrens gebührenrechtlich eine besondere Angelegenheit (§ 15 Abs. 2 RVG). Hierfür entsteht dem Anwalt nach allgemeiner, hier auch vom BGH geteilter Auffassung eine 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG, die hier wegen der Vertretung mehrerer Auftraggeber nach Nr. 1008 VV RVG zu erhöhen ist. Voraussetzung für den Anfall der Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG ist, dass der Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigte für das Beschwerdeverfahren einen besonderen Auftrag erhalten hat, (s. N. Schneider MDR 2001, 130, 131), wovon jedoch im Regelfall auszugehen ist (so BGH RVGreport 2005, 275 [Hansens] = AGS 2005, 413 = JurBüro 2005, 482 und auch in diesem Beschluss). Im Streitfall hat die Partei den gesonderten Auftrag für das Beschwerdeverfahren darzulegen und glaubhaft zu machen, s. § 104 Abs. 2 ZPO.
Der Anfall der Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG erfordert lediglich irgendeine in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr fallende Tätigkeit (s. Vorbem. 3 Abs. 2 VV RVG), wozu bereits die Entgegennahme und Prüfung der gegnerischen Beschwerdeschrift genügt (so BGH RVGreport 2005, 275 [Hansens] und auch hier). Es ist also darüber hinaus nicht erforderlich, dass der Anwalt des Beschwerdegegners einen Schriftsatz bei Gericht einreicht, so noch KG BRAGOreport 2001, 120 (Hansens).
Einzelauftrag
Der nur für das Beschwerdeverfahren beauftragte Rechtsanwalt erhält ebenfalls die 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG. Ist der Anwalt innerhalb dieses Beschwerdeverfahrens nur mit einer Einzeltätigkeit beauftragt, fällt an sich nach Nr. 3403 VV RVG eine 0,8 Verfahrensgebühr an, die jedenfalls nach dem Rechtsgedanken des § 15 Abs. 6 RVG nicht höher ist als die für das gesamte Beschwerdeverfahren entstehende 0,5 Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG.
Gegenstandswert
Der Gegenstandswert bei der Ablehnung eines Sachverständigen ist mit einem Bruchteil des Hauptsachewertes, im Regelfall mit einem Drittel hiervon, anzusetzen (s. BGH RVGreport 2004, 278 [Hansens] = AGS 2004, 159; OLG Düsseldorf OLGR 2009, 334; OLG Brandenburg NJW-Spezial 2008, 686 = IBR 2009,54; OLG Naumburg BauR 2012, 843 LS). Die Entscheidungen des BGH und der OLG betreffen zwar die Festsetzung des Beschwerdewertes nach § 3 ZPO. Das in dieser Vorschrift geregelte billige Ermessen findet sich jedoch auch in der für die Bemessung des Gegenstandswertes anwendbaren Vorschrift des § 23 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 23 Abs. 3 S. 2 RVG, sodass man die Erwägungen des BGH auch auf den Gegenstandswert übertragen kann (so auch N. Schneider, Streitwertkommentar, 14. Aufl. 2016, Rn 937 a.E.). Zum selb...