MB/KT 94 § 15; TB Krankentagegeld Nr. 31
Leitsatz
Der VN einer Krankentagegeldversicherung hat auch dann keinen Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld, wenn er von seinem Berufsunfähigkeitsversicherer vorübergehend kulanzhalber eine Zahlung in Höhe der Berufsunfähigkeitsrente erhält.
(Leitsatz der Schriftleitung)
OLG Saarbrücken, Urt. v. 14.3.2018 – 5 U 37/17
1 Sachverhalt
Die Parteien streiten um die Rückerstattung von Versicherungsleistungen, die die Kl. in Form von Krankentagegeld an den Bekl. auf der Grundlage der MB/KT und ihrer Tarifbestimmungen erbracht hat.
In § 15 MB/KT 94 heißt es u.a.:
"Das Versicherungsverhältnis endet hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen"
a) beim Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats, in dem die Voraussetzung weggefallen ist.(…)
b) Mit Eintritt der Berufsunfähigkeit (. …).
In Nr. 30 der TB heißt es u.a.:
"(2) Berufsunfähigkeitsrente"
Grundsätzlich endet das Versicherungsverhältnis ohne Anspruch auf Nachleistungen nach § 15b MB/KT 94 mit dem Bezug von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente.
Die Differenz zwischen der Rentenzahlung und dem vertraglich vereinbarten Tagegeld wird für längstens 3 Monate nach Beginn der Rentenzahlung ausgezahlt, sofern nicht bereits wegen festgestellter Berufsunfähigkeit die 3-monatige Nachleistung in Anspruch genommen wurde. Rentenzahlungen wegen vermuteter Berufsunfähigkeit (z.B. § 2 Abs. 3 BUZ) werden nicht angerechnet.
Wegen Bezuges einer Rente aufgrund lediglich vermuteter Berufsunfähigkeit (z.B. § 2 Abs. 3 BUZ) endet das Versicherungsverhältnis nicht.“
In der Zeit ab dem 18.2.2013 war der Bekl. krankheitsbedingt arbeitsunfähig. Die Kl. erbrachte nach Ablauf der Karenzzeit bis zum 2.12.2013 Leistungen für 281 Tage i.H.v. insgesamt 14.367,53 EUR.
Der Bekl. unterhält bei der N.AG eine Berufsunfähigkeitsversicherung. Diese teilte ihm mit Schreiben vom 10.6.2013 mit, dass für die Zeit vom 1.3.2013 bis zum 1.1.2014 "kulanterweise und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht" Leistungen wegen Berufsunfähigkeit erbracht würden, darunter eine monatliche Rente i.H.v. 2.645,25 EUR. Mit Schreiben vom 17.1.2014 teilte die Kl. dem Bekl. mit, dass es angesichts des Wegfalls der Versicherungsfähigkeit mit Wirkung ab 1.3.2013 zu einer Überzahlung gekommen sei. Die Kl. forderte den Bekl. auf, die ausgezahlten Krankentagegelder für die Zeit vom 1.3.2013 bis 2.12.2013 i.H.v. 14.163,01 EUR zurückzuzahlen.
2 Aus den Gründen:
"… 1. Das LG hat den Bekl. auf der Grundlage von § 11 S. 2 i.V.m. § 15 Buchst. a) MB/KT 94 und den vertraglichen TB Nr. 30 und 31 (Bl. 31 GA) für verpflichtet gehalten, die im streitgegenständlichen Zeitraum empfangenen Krankentagegeldleistungen in unstreitiger Höhe von 14.163,01 EUR an die Kl. zurückzugewähren. Das ist richtig:"
a) § 11 S. 2 MB/KT 94 regelt die Rückabwicklung erhaltener Versicherungsleistungen für den Fall, dass nach einer Vertragsbeendigung noch beiderseits Leistungen erbracht wurden (vgl. BGH VersR 1992, 477). Die Klausel begründet eine wechselseitige Verpflichtung der Vertragsparteien zur Rückgewähr empfangener Leistungen für den Fall des Wegfalls einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit oder des Eintritts der Berufsunfähigkeit. § 15 Buchst. a) MB/KT 94 bestimmt hierzu, dass das Versicherungsverhältnis hinsichtlich der betroffenen versicherten Personen bei Wegfall einer im Tarif bestimmten Voraussetzung für die Versicherungsfähigkeit zum Ende des Monats endet, in dem die Voraussetzung weggefallen ist. Aus Nr. 30 Abs. 2 der zugrunde liegenden TB folgt weiter, dass das Versicherungsverhältnis grds. “mit dem Bezug von Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeitsrente' endet. Die Bedingungen enthalten damit eine ausdrückliche Regelung, wonach der Rentenbezug als Beendigungsgrund des Versicherungsverhältnisses vereinbart wurde (vgl. BGH VersR 1997, 481). Eine Ausnahme von diesem Grundsatz wird in den Bedingungen nur für den Fall des “Bezuges einer Rente aufgrund lediglich vermuteter Berufsunfähigkeit (z.B. § 2 Abs. 3 BUZ)' gemacht: dann endet das Versicherungsverhältnis nicht. Soweit außerdem unter bestimmten Voraussetzungen auch eine Fortzahlung des Krankentagegeldes in Höhe der Differenz zwischen der Rentenzahlung und dem vertraglich vereinbarten Tagegeld für den Zeitraum von längstens drei Monaten nach Beginn der Rentenzahlung erfolgen kann, kommt dies hier schon deshalb nicht in Betracht, weil die vom Berufsunfähigkeitsversicherer gewährte Rentenzahlung der Höhe nach das vertraglich vereinbarte Tagegeld übersteigt.
b) Gegen die Wirksamkeit dieser vertraglichen Regelung bestehen vorliegend keine Bedenken. (wird ausgeführt)
c) Die vertraglichen Voraussetzungen der Rückzahlungspflicht hat das LG im vorliegenden Fall zu Recht bejaht. Die Kl. hat nachträglich Kenntnis davon erlangt, dass der Bekl. aufgrund der mit Schreiben vom 10.6.2013 erfolgten Zusage der N. Lebensversicherung AG in der Zeit vom 1.3.2013 bis zum 1.1.2014 Berufsunfähigkeitsleistungen, darunter eine monatliche Rente i.H.v. 2.645,25 EU...