"… II. Die gem. § 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 OWiG statthafte und infolge der wirksamen Beschränkung des Einspruchs auf den Rechtsfolgenausspruch nur noch diesen betreffende Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Erwägungen, mit denen das AG trotz des von ihm unterstellten Verlustes des Arbeitsplatzes des Betr. das Nichtabsehen von der Verhängung des Fahrverbots begründet hat, halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand."
1. Das AG ist zunächst zu Recht von einer wirksamen Beschränkung des Einspruchs durch den Terminsbevollmächtigten in der Hauptverhandlung vom 4.12.2017 nach § 67 Abs. 2 OWiG ausgegangen mit der Folge, dass der Bußgeldbescheid im Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen ist. Für die nachträgliche Beschränkung des zunächst unbeschränkt eingelegten Einspruchs, in der eine teilweise Zurücknahme des Rechtsbehelfs gem. § 67 Abs. 1 S. 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO zu sehen ist (vgl. zuletzt OLG Bamberg, Beschl. v. 3.4.2018 – 3 Ss OWi 330/18), lag eine ausdrückliche Ermächtigung des Betr. vor.
a) Der Betr. hatte seiner Verteidigerin zuletzt am 30.11.2017 eine schriftliche Vollmacht ausgestellt, die auch die Ermächtigung zur Rücknahme eines Rechtsmittels beinhaltete. Im Hinblick darauf, dass diese Vollmachtserteilung im Rahmen des laufenden gerichtlichen Verfahrens über den Einspruch des Betr. erfolgte, muss die in ihr enthaltene Ermächtigung auch als ausdrücklich auf dieses Verfahrens bezogen angesehen werden (vgl. BGH, Beschl. v. 31.8.2016 – 2 StR 267/16).
b) Zwar ergibt sich aus der Terminsvollmacht, die die Verteidigerin ausgestellt hatte, eine solche Ermächtigung nicht. Da allerdings für die nach § 67 Abs. 1 S. 2 OWiG i.V.m. § 302 Abs. 2 StPO erforderliche ausdrückliche Ermächtigung, die im Zeitpunkt der Erklärung der Einspruchsbeschränkung vorgelegen haben muss, keine besondere Form vorgeschrieben ist und der Nachweis auch nachträglich, etwa durch eine anwaltliche Versicherung, erbracht werden kann (st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. v. 6.12.2016 – 4 StR 558/16, NStZ-RR 2017, 185; BGH, Beschl. v. 15.4.2015 – 1 StR 112/15, NStZ-RR 2016, 24; BGH, Beschl. v. 5.2.2014 – 1 StR 527/13; BGH, Urt. v. 18.7.2013 – 4 StR 100/13, NStZ-RR 2013, 352), hat der Senat entsprechende Ermittlungen durchgeführt. Nach der Erklärung der Verteidigerin im Schriftsatz vom 9.8.2018 ist davon auszugehen, dass diese die ihr eingeräumte Ermächtigung zur Beschränkung des Einspruchs gegen den Bußgeldbescheid ausdrücklich auf den Terminsbevollmächtigten übertragen hatte. Die Einholung dessen Stellungnahme war bei dieser Sachlage nicht mehr geboten.
2. Der Rechtsfolgenausspruch hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand. Auch wenn ein Absehen von dem gesetzlich angeordneten Regelfahrverbot nach §§ 24a Abs. 2 und 3, 25 Abs. 1 S. 2 StVG i.V.m. § 4 Abs. 3 BKatV nur in Härtefällen ganz außergewöhnlicher Art in Betracht kommt (vgl. nur OLG Bamberg, Beschl. v. 29.10.2012 – 3 Ss OWi 1374/12, Blutalkohol 50, 27; OLG Bamberg, Beschl. v. 2.7.2018 – 3 Ss OWi 754/18), sind die Erwägungen des AG, welches trotz von ihm unterstellter Kündigung des Arbeitsverhältnisses des Betr. in der Gesamtschau von der Angemessenheit und Notwendigkeit der Verhängung des Fahrverbots ausgeht, schon im Ansatz von Rechtsfehlern beeinflusst.
a) Mit seiner Prognose, der Betr. werde nach seiner Kündigung “unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden', entfernt sich die an sich dem Tatrichter nach § 261 StPO obliegende Beweiswürdigung so weit von einer festen Tatsachengrundlage, dass es sich bei ihr letztlich nur um eine bloße Vermutung handelt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl. § 261 Rn 38). Ebenso wenig wie eine nur auf statistische Wahrscheinlichkeiten gestützte Prognoseentscheidung, welche die Besonderheiten des Einzelfalls nicht in den Blick nimmt, eine geeignete Grundlage für die Anordnung oder Fortdauer gerichtlicher Maßnahmen darstellt (vgl. nur BGH, Beschl. v. 16.12.2015 – 2 StR 469/15, StraFo 2016, 122; BGH, Beschl. v. 12.4.2016 – 4 StR 17/16), kann eine Existenzgefährdung infolge Verlustes des Arbeitsplatzes nicht mit vom konkreten Fall losgelösten Überlegungen zur allgemeinen Beschäftigungslage verneint werden. Aus der – abstrakt gesehen – guten Arbeitsmarktlage in M. allein folgt nicht, dass auch der Betr. nach seiner Kündigung unproblematisch eine vergleichbare Tätigkeit finden wird. Konkrete Tatsachen, wonach der Betr. eine neue Arbeitsstelle in Aussicht habe, hat das Gericht gerade nicht festgestellt. Die Urteilsfeststellungen verhalten sich auch nicht zu den persönlichen Verhältnissen des Betr., so dass der Senat die Schlussfolgerung des AG schon im Hinblick auf möglicherweise vorhandene Einschränkungen der Vermittelbarkeit nicht auf Plausibilität überprüfen kann. Da solche Einschränkungen gerade dann nahe liegen, wenn sich der Arbeitgeber, wovon das AG zugunsten des Betr. ausgeht, trotz der Arbeitsmarktlage, die es ihm erschwert, einen neuen Mitarbeiter zu finden, von seinem Arbeitnehmer trennen will, hätte dieser Punkt einer näheren Erörterung...