Die Kl. macht die Verurteilung der Bekl. wegen eines Auffahrunfalls geltend.

Der Fahrer des Fahrzeugs der Kl. Wartete mit dem Fahrzeug vor einer rotlichtanzeigenden Ampel. Vor ihm stand der Bekl. zu 2) mit seinem Fahrzeug. Als die Ampel auf Grün umschaltete, fuhren beide Fahrzeuge an. Nach wenigen Metern bremste der Bekl. zu 2) aus zwischen den Parteien streitigen Gründen. T fuhr mit dem Fahrzeug der Kl. auf, an dem ein wirtschaftlicher Totalschaden entstand. Die Kl. hat behauptet, vor dem Fahrzeug des Bekl. habe eine Taube die Straße überquert. Das habe den Fahrer des Fahrzeugs der Kl., nicht aber den Bekl. berechtigt, wegen der Taube abzubremsen.

Die Bekl. haben die Auffassung vertreten, T sei berechtigt gewesen abzubremsen. Im Übrigen habe der Fahrer des Fahrzeugs eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten und den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht beachtet.

Das AG hat die auf Ersatz von 80 % der Unfallschäden gerichtete Klage abgewiesen.

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