StPO § 147
Leitsatz
Das Akteneinsichtsrecht erstreckt sich nicht nur auf sämtliche Unterlagen der Verwaltungsbehörde, die zu den Akten genommen worden sind, auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird, sondern auch auf alle sonstigen verfahrensbezogenen Vorgänge, die möglicherweise bedeutsam für das Verfahren sind.
AG Jena, Beschl. v. 3.8.2018 – 3 OWi 1194/18
Sachverhalt
Das AG Jena hatte über einen Antrag nach § 62 OWiG über die Gewährung von (erweiterter) Akteneinsicht zu entscheiden und tenorierte wie folgt:
- Dem Betr. wird über seinen Verteidiger antragsgemäß in vollem Umfang ergänzende Akteneinsicht – hinsichtlich Lebensakte und Bedienungsanleitung allerdings lediglich in den Diensträumen der Thüringer Polizei – Zentrale Bußgeldstelle – gewährt.
- Die Staatskasse hat die Kosten des Verfahrens sowie die dem Betr. entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
- Die Entscheidung ist unanfechtbar gem. § 62 Abs. 2 S. 3 OWiG.
2 Aus den Gründen:
"… Dem Betr. eines Bußgeldverfahrens steht ein umfassendes Akteneinsichtsrecht zu, das i.d.R. gem. §§ 147 StPO i.V.m. 46 Abs. 1 OWiG über seinen Verteidiger ausgeübt wird. Dieses Recht ist, sofern die Ermittlungen förmlich abgeschlossen sind (§§ 169a, 147 Abs. 2 StPO i.V.m. 46 Abs. 2, 61 OWiG), zwar nach Ort, Zeitpunkt und Dauer der Einsichtnahme modifizierbar, hinsichtlich seines Umfangs aber weder eingeschränkt noch beschränkbar (vgl. BVerfGE 62, 338)."
Das Einsichtsrecht erstreckt sich dabei nicht nur auf sämtliche Unterlagen der Verwaltungsbehörde, die zu den Akten genommen worden sind, auf die der Vorwurf in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht gestützt wird, sondern auch auf alle sonstigen verfahrensbezogenen Vorgänge, die möglicherweise bedeutsam für das Verfahren sind. Dazu gehören insb. Auszüge aus dem Verkehrszentralregister, aber auch Ton- oder Bildaufnahmen, die ggf. auf eine vom Verteidiger einzusendende Leerkassette bzw. Diskette zu überspielen sind (vgl. Göhler, OWiG, 14. Aufl., § 60, Rn 49 ff.). Insofern möge der Verteidiger der Verwaltungsbehörde einen geeigneten Datenträger zur Verfügung stellen, damit diese ihm sodann – wie bereits angekündigt – das digitale Beweisbild im sbf-Format mit Schlüssel übersenden kann.
Eine weitere Einschränkung des Einsichtsrechts – wie teilweise in der Literatur vertreten z.B. in Bezug auf Eichurkunden, Lebensakten von technischen Messgeräten, Lehrgangsbescheinigungen des Messpersonals usw. (so Göhler, a.a.O., ohne weiteren Nachweis) – kommt nach Überzeugung des Gerichts angesichts der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht in Betracht. Die genannten Unterlagen sind – sofern sie im konkreten Fall vorhanden sind – grds. zur Beurteilung der Erfolgsaussichten eines etwaigen Einspruchs erforderlich und somit dem Betr. bzw. seinem Verteidiger zur Kenntnis zu geben, und zwar unabhängig davon, ob sie bereits Teile der Akte sind (so auch AG Bad Kissingen zfs 2006, 706). Der Beschilderungsplan ist in Kopie zu übersenden. Eine Akteneinsicht in die Lebensakte und die Bedienungsanleitung kommt allerdings nur in den Diensträumen der Thüringer Polizei – Zentrale Bußgeldstelle – in Betracht. Ein Versand dieser Originalunterlagen, die ständig durch die Bußgeldstelle benötigt werden, scheidet aus. Die Fertigung von Kopien der Bedienungsanleitung scheitert an dem urheberrechtlichen Schutz dieser Dokumente (vgl. AG Bad Kissingen a.a.O.).
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 46 OwiG, 467 StPO.“
Eingesandt von RA Winand Koch, Stadtallendorf
3 Anmerkung:
Die Entscheidung liegt inhaltlich voll auf der Linie der die vorgerichtliche Akteneinsicht vollumfänglich gewährenden Gerichte (OLG Karlsruhe zfs 2018, 471; KG zfs 2018, 472; Saarl. VerfGH NZV 2018, 275), ohne den aktuellen Grundsatzstreit mit dem OLG Bamberg überhaupt nur zu erwähnen. Ob tatsächlich Urheberrechte der Anfertigung und Übersendung von Kopien entgegenstehen, darf angesichts von BGHSt 52, 58 bezweifelt werden, gerade was die Wartungsnachweise i.S.d. § 31 Abs. 2 Nr. 4 MessEG angeht.
RiAG Dr. Benjamin Krenberger
zfs 1/2019, S. 53 - 54