"… Das LG hat zutreffend entschieden, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 114 ZPO). Die Kl. kann sich auf die Ausschlussklausel nach § 3 Abs. 5 i.V.m. § 2b) ARB 2005 (Stand 01/2008) berufen."
Hiernach besteht kein Versicherungsschutz für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Arbeitsverhältnissen, soweit der Versicherungsnehmer den Rechtsschutzfall vorsätzlich und rechtswidrig herbeigeführt hat. Bedenken gegen die Wirksamkeit der Klausel, die der alten Regelung in den ARB 75 entspricht, bestehen nicht. Sie entspricht inhaltlich der Vorschrift in § 81 VVG (vgl. hierzu van Bühren/Plote/Hillmer-Möbius, ARB 2012, Rn 54; …). Bei dieser Klausel handelt es sich um eine Risikobegrenzung, denn sie enthält eine individualisierende Beschreibung eines bestimmten Wagnisses, für das der Versicherer keinen Versicherungsschutz gewähren will, nicht aber fordert der Versicherer damit ein bestimmtes, vorbeugendes Verhalten des Versicherungsnehmers des Inhalts, den Versicherungsfall nicht vorsätzlich herbeizuführen. Vielmehr geht der Wille der Kl. erkennbar dahin, nur ausschnittsweise Deckung für Rechtsstreitigkeiten aus Arbeitsverhältnissen zu gewähren, nicht aber sich die Möglichkeit offenzuhalten, einen an sich gegebenen Versicherungsschutz wegen nachlässigen Verhaltens wieder entziehen zu können. Damit lag eine Risikobegrenzung vor (…).
Vorsätzlich verursacht ist ein Versicherungsfall, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall, der eine Interessenwahrnehmung gem. § 1 ARB notwendig macht, bewusst und gewollt durch eigenes Tun herbeigeführt hat (vgl. Harbauer, 6. Aufl., § 4 ARB 75, Rn 146). Die Klausel verlangt einen zumindest bedingten Vorsatz des Versicherungsnehmers, der mit dem Bewusstsein der Rechtswidrigkeit gehandelt haben muss. Kündigt der Arbeitgeber dem Versicherungsnehmer mit der Begründung, dieser habe versucht, ihn zu erpressen oder zu nötigen, und hierdurch gegen seine arbeitsvertraglichen Pflichten grob verstoßen, und erhebt der Versicherungsnehmer Kündigungsschutzklage, so kann er Deckungsschutz beanspruchen, wenn der Vorwurf des Arbeitgebers unbegründet oder nicht beweisbar ist (vgl. Harbauer, a.a.O., § 4, Rn 147 m.w.N.). Nicht ist zusätzlich erforderlich, dass der Kl. die notwendige Interessenwahrnehmung und die Kostenbelastung des Rechtsschutzversicherers in seinen Vorsatz mit aufgenommen hat (vgl. OLG Köln r+s 2004, 236).
Versicherungsfall war hier gem. § 1 ARB der von dem Bekl. angenommene Verstoß seiner damaligen Arbeitgeberin gegen Rechtspflichten und Rechtsvorschriften, der nach seiner Ansicht darin lag, dass ihm gegenüber eine unberechtigte Kündigung ausgesprochen worden sei. Das führte dem Grunde nach zu einer Verpflichtung der Kl. zur Tragung der in § 2 ARB aufgeführten Kosten, falls nicht – wie hier – ein Versagungsgrund vorlag.
Der Bekl. kann vorliegend keine Deckung durch die Kl. beanspruchen, denn er hat den Versicherungsfall vorsätzlich und rechtswidrig verursacht, § 3 Abs. 5 ARB. Das ergibt sich daraus, dass er die die Interessenwahrnehmung gem. § 1 i.V.m. § 2b) ARB notwendig machende Kündigung seiner damaligen Arbeitgeberin bewusst und gewollt durch eigenes Tun herbeigeführt hat (vgl. auch Harbauer, a.a.O., § 4 ARB 75, Rn 146 m.w.N.). Von dem Vorliegen eines vorsätzlichen Verstoßes gegen seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen, der für die Kündigung seiner damaligen Arbeitgeberin ursächlich geworden ist, ist auszugehen. Unstreitig hat der Bekl. die E-Mails vom 19.9.2014 und vom 14.10.2014 selbst verfasst und abgeschickt. Er hatte dabei zumindest auch eine allgemeine Vorstellung und das Bewusstsein, dass insb. seine E-Mail vom 14.10.2014 einen schwerwiegenden Verstoß gegen arbeitsrechtliche Rechtspflichten und Rechtsvorschriften darstellt, da er konkret mit einer erheblichen Störung des Betriebsfriedens und mit schwerwiegenden Nachteilen für seine Arbeitgeberin drohte, um für sich Vermögensvorteile in Form einer Abfindung zu erreichen. Dass aus dieser E-Mail und auch aus der vorangegangenen E-Mail vom 19.9.2014 sich für ihn nachteilige rechtliche Weiterungen und insb. eine Kündigung ergeben konnten, hat sich der Bekl. somit jedenfalls als möglich vorstellen können und dennoch in Kauf genommen. Dafür spricht auch, dass er zwar seit 2011 immer wieder seine Unzufriedenheit mit dem Arbeitsverhältnis geäußert hat, aber offensichtlich nicht ohne eine erhebliche Abfindungszahlung ausscheiden wollte. Daher reicht die in den Kündigungsschreiben der damaligen Arbeitgeberin des Bekl. diesem vorgeworfene Verhaltensweise der “versuchten Erpressung bzw. Nötigung' aus, eine vorsätzliche, zur Versagung des Deckungsschutzes führende Pflichtverletzung anzunehmen (vgl. OLG Frankfurt zfs 2000, 506; …). Es erscheint im Hinblick auf diese vorsätzliche Vertragsverletzung des Bekl. als nicht mehr vertretbar, die Rechtsanwaltskosten auf die Versichertengemeinschaft abzuwälzen, da die vorsätzliche Vertragsverletzung des Bekl. in adäquat ursächlicher Weise zur ...