"… [17] 1. Das BG hat zutreffend angenommen, dass die Kl. den Bekl. gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB auf Rückzahlung der Versicherungsleistungen in Anspruch nehmen kann."

[18] a) Der Bekl. hat diese ohne rechtlichen Grund erlangt. Ihm stand keine Bezugsberechtigung für die Leistungen aus den Lebensversicherungen zu, da er die ursprünglich zugunsten der geschiedenen Ehefrau des Betreuten begründeten Bezugsrechte durch sein Schreiben vom 10.10.1994 nicht wirksam dahin geändert hat, dass er bezugsberechtigt wurde.

[19] aa) Das BG hat im Ergebnis richtig entschieden, dass der Bekl. in seiner Eigenschaft als Betreuer keine Befugnis hatte, die Bezugsberechtigung zu seinen Gunsten zu ändern.

[20] (1) Das folgt allerdings entgegen der Auffassung des BG nicht daraus, dass der Bekl. hierfür nach § 1908i Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31.12.1998 geltenden Fassung i.V.m. § 1812 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung (im Folgenden: BGB a.F.) der vorherigen Genehmigung des Vormundschaftsgerichts bedurft hätte und die Änderung der Bezugsberechtigung ohne eine solche Genehmigung nach § 1831 Satz 1 BGB a.F. unwirksam gewesen wäre. Denn § 1812 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F. findet auf den Bekl. in Ermangelung einer anderweitigen Anordnung des Vormundschaftsgerichts gem. §§ 1908i Abs. 2 Satz 2, 1857a, 1852 Abs. 2 Satz 1 BGB a.F. keine Anwendung, da er der Vater des Betreuten ist (vgl. BeckOK BGB/Fröschle, Stand: 1.9.2019 § 1857a Rn 8, 14; Roth in Erman, BGB, 15. Aufl., § 1908i Rn 33 f. …)

[21] (2) Die Änderung der Bezugsberechtigung war indes jedenfalls aufgrund des Fehlens einer schriftlichen oder notariell beurkundeten (vgl. § 126 Abs. 3 BGB in der bis zum 31.7.2001 geltenden Fassung) Einwilligung des Betreuten unwirksam.

[22] (a) Eine solche Einwilligung war hier in analoger Anwendung des § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG in der bis zum 31.12.2007 geltenden Fassung (im Folgenden: VVG a.F.) erforderlich.

[23] § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. bestimmt, dass, wenn die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen genommen wird und die vereinbarte Leistung – wie im Streitfall – den Betrag der gewöhnlichen Beerdigungskosten übersteigt, zur Gültigkeit des Vertrags die schriftliche Einwilligung des anderen erforderlich ist. Diese Vorschrift ist hier nicht unmittelbar anwendbar, weil der Bekl. keinen Lebensversicherungsvertrag für den Fall des Todes des Betreuten abgeschlossen hat.

[24] § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. ist jedoch über seinen Wortlaut hinaus anzuwenden, wenn sein Schutzzweck danach verlangt (vgl. Senat BGHZ 219, 142 Rn 25 zu § 150 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 VVG n.F.). Das Einwilligungserfordernis zielt nach der Senatsrechtsprechung darauf ab, die Spekulation mit dem Leben anderer zu unterbinden. Es soll insb. der Gefahr entgegenwirken, die sich daraus ergeben kann, dass der Versicherungsnehmer oder ein sonstiger Beteiligter in der Lage ist, den Versicherungsfall herbeizuführen. Die zu versichernde Person soll sich der Gefährdung bewusst werden und das Risiko abwägen können, das sie mit der Einwilligung auf sich nimmt (…).

[25] Dementsprechend hat der Senat entschieden, dass § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. analoge Anwendung findet, wenn die versicherte Person zwar zugleich Versicherungsnehmer, am Vertragsschluss aber nicht unmittelbar beteiligt ist (Senat BGHZ 140, 167 unter 2 c). Dies ist etwa der Fall, wenn der Lebensversicherungsvertrag durch den Bezugsberechtigten als Vertreter des Versicherungsnehmers, dessen Leben versichert werden soll, abgeschlossen wird, oder wenn ein solcher Versicherungsnehmer den Versicherungsantrag blanko unterschreibt (vgl. Senat VersR 1989, 465 unter II 2). Weiter hat der Senat entschieden, dass jede spätere gewillkürte Änderung des Begünstigten im Todesfall der Einwilligung der versicherten Person bedarf, da eine solche Änderung ihr Risiko betrifft (Senat BGHZ 219, 142 Rn 26 m.w.N.).

[26] Aus diesem Grund ist § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. auch in der hier in Rede stehenden Konstellation analog anzuwenden. Die von dem Bekl. als Betreuer zu seinen Gunsten vorgenommene Änderung der Bezugsberechtigung für den Todesfall betraf das Risiko des Betreuten, dessen Leben versichert war, weil die Person des Bezugsberechtigten geändert werden sollte.

[27] (b) Die danach erforderliche schriftliche Einwilligung des Betreuten lag nicht vor. Dieser selbst erteilte keine solche Einwilligung. Ob der schriftliche Antrag im Schreiben des Bekl. vom 10.10.1994, die Bezugsberechtigung abzuändern, als Einwilligungserklärung i.S.d. § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. zu qualifizieren ist, kann offenbleiben, da die Erklärung nicht gem. § 164 Abs. 1 Satz 1 BGB für und gegen den Betreuten wirkt. Der Bekl. konnte als Betreuer den Betreuten insoweit nicht wirksam vertreten. Das folgt im Streitfall jedenfalls aus einer entsprechenden Anwendung des § 159 Abs. 2 Satz 2 VVG a.F., so dass nicht entschieden werden muss, ob die Erteilung einer Einwilligung nach § 159 Abs. 2 Satz 1 VVG a.F. überhaupt in den Aufgabenkreis "Vermög...

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