Die Kl. nimmt den Bekl. auf Rückzahlung von Versicherungsleistungen aus zwei Lebensversicherungen in Anspruch.

Der Sohn des Bekl. (im Folgenden: Betreuter) hatte diese als Versicherungsnehmer und versicherte Person im Jahr 1989 mit der Rechtsvorgängerin der Kl. abgeschlossen und seine spätere Ehefrau als Bezugsberechtigte für seinen Todesfall benannt. Im April 1993 fiel er infolge eines Unfalles ins Koma. Der Bekl. wurde zu seinem Betreuer mit den Aufgabenkreisen "Sorge für die Gesundheit des Betroffenen einschließlich der Zustimmung zu ärztlichen Maßnahmen", "Aufenthaltsbestimmung", "Vermögenssorge" sowie "Geltendmachung von Ansprüchen auf Rente, Sozialhilfe und Unterhalt" bestellt. Die Ehe des Betreuten wurde im August 1994 geschieden.

Mit Schreiben vom 10.10.1994 bat der Bekl. in seiner "Eigenschaft als Betreuer" die Kl. unter Hinweis auf die Ehescheidung, ihn selbst bei den Lebensversicherungen als bezugsberechtigte Person einzutragen, und erklärte, dass nach Vollendung ihres 18. Lebensjahres die Tochter des Betreuten bezugsberechtigt sein solle. Die Kl. teilte dem Bekl. durch Schreiben vom 18.10.1994 mit, ihn als widerruflich bezugsberechtigt vorgemerkt zu haben.

Der Betreute verstarb Ende des Jahres 2011. Alleinerbin ist seine Tochter.

Auf Antrag des Bekl. zahlte die Kl. die Versicherungsleistungen i.H.v. 27.323,30 EUR an ihn und i.H.v. 42.697,09 EUR an ein Bestattungsinstitut aus, welches nach Abzug der für die Beerdigung des Betreuten angefallenen Kosten 39.499,22 EUR an den Bekl. weiterleitete.

Im Jahr 2013 verlangte die geschiedene Ehefrau des Betreuten von der Kl. die Auszahlung der Versicherungsleistungen. Dem kam die Kl. nach. In der Folge forderte sie den Bekl. mehrfach zur Rückzahlung der ausgezahlten Beträge auf.

Der Bekl. hat behauptet, der Betreute habe seit dem Unfall an einem sog. Locked-In-Syndrom gelitten. Er habe durch Augenkontakt mit seiner Umwelt kommunizieren können. Auf diese Weise habe der Betreute ihn mit der Änderung der Bezugsrechte aus den Lebensversicherungen beauftragt.

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