"… [4] Der Kl. kann von der Bekl. weitere Verbringungskosten i.H.v. 83,06 EUR, welche nach Durchführung der Reparatur des Fahrzeuges entstanden sind, beanspruchen."
[5] Die restlichen Verbringungskosten sind als unmittelbar schadenskausale Kosten zu erstatten.
[6] Nach den anzuwendenden schadensrechtlichen Gesichtspunkten ist für die nach § 249 Abs. 1, 2 BGB zu ersetzenden Kosten maßgeblich, ob sich diese im Rahmen des zur Wiederherstellung Erforderlichen halten. Es kommt darauf an, ob ein verständiger und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die infolge der [Beschädigung] getroffenen Dispositionen für geboten erachten durfte (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2004 – VI ZR 365/03, zitiert nach juris). Der Geschädigte genügt regelmäßig seiner Darlegungs- und Beweislast durch Vorlage der Rechnung des von ihm zur Schadensbeseitigung in Anspruch genommenen Fachunternehmens. Die tatsächliche Rechnungshöhe bildet bei der Schadensschätzung nach § 287 ZPO ein wesentliches Indiz für die Bestimmung des zur Herstellung erforderlichen Betrages i.S.v. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB (BGH, Urt. v. 15.10.2013 – VI ZR 528/12, zitiert nach juris). Nur dann, wenn die berechneten Preise für den Geschädigten erkennbar erheblich über den üblichen Preisen liegen, sind sie nicht geeignet, den erforderlichen Aufwand abzubilden (vgl. BGH, Urt. v. 22.7.2014 – VI ZR 357/13). Dies ist vorliegend nicht der Fall.
[7] Entgegen der Auffassung des AG steht dem Anspruch des Kl. auch die Rechtskraft des Urteils des AG Hamburg, Az. 32 C 60/15, vom 13.10.2016 nicht entgegen.
[8] Der Geschädigte hat sein gem. § 249 Abs. 2 S. 1 BGB bestehendes Wahlrecht, entweder Wiederherstellung oder den dazu erforderlichen Geldbetrag zu verlangen, nicht bindend ausgeübt (und damit verloren, OLG Celle vom 17.3.1994 – 14 U 7493, zitiert nach juris), wenn er zunächst auf der Basis einer fiktiven Schadensberechnung Ersatz begehrt, ohne damit eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung auszuschließen. Soweit nach anschließender Durchführung der Reparatur die tatsächlichen Reparaturkosten höher als die "fiktiven" sind, kann er auch noch den Differenzbetrag zwischen diesen und den tatsächlich angefallenen Kosten verlangen.
[9] Der Kl. beansprucht vorliegend nicht Reparaturkosten auf Gutachterbasis, wie sie der Entscheidung vom 9.8.2017 zugrunde [lagen], sondern begehrt Ersatz der überschießenden tatsächlich angefallenen Reparaturkosten nach Durchführung der Reparatur.
[10] Der BGH hat in einer Entscheidung vom 18.10.2011 (MDR 2011, 1470) entschieden, dass der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte, der seinen Fahrzeugschaden mit dem Haftpflichtversicherer des Schädigers zunächst fiktiv auf der Grundlage der vom Sachverständigen geschätzten Kosten abrechnet, an diese Art der Abrechnung nicht ohne weiteres gebunden [ist], sondern nach erfolgter Reparatur grds. zur konkreten Schadenberechnung übergehen und nunmehr Ersatz der tatsächlich angefallenen Kosten verlangen kann (Fortführung des Senatsurteils BGH vom 10.10.2006, MDR 2007, 334 f.).
[11] Soweit nach anschließender Durchführung der Reparatur die tatsächlichen Reparaturkosten höher sind als die fiktiven, kann der Geschädigte auch noch den Differenzbetrag zwischen diesen und den tatsächlich angefallenen Kosten verlangen (OLG Celle, Urt. v. 28.3.2006, OLGR 2006, 482).
[12] Wenn der BGH entschieden hat, dass der Geschädigte von der fiktiven Schadensberechnung auf eine konkrete Schadensberechnung wechseln kann, kann die Entscheidung des AG vom 9.8.2017 dem hier geltend gemachten Anspruch nicht entgegenstehen. Denn über diesen neuen Sachverhalt ist noch überhaupt keine Entscheidung getroffen worden. Das Urt. v. 9.8.2017 hat sich lediglich mit den fiktiven Reparaturkosten, nicht aber mit den tatsächlich angefallenen befasst.
[13] Wenn der Kl. die Abrechnungsart auch noch im Nachhinein wechseln kann, steht ihm auch ein Anspruch auf eine nachträgliche eigene Entscheidung zu (vgl. LG Berlin, Urt. v. 24.11.2011, Az. 43 S 152/11, zitiert nach juris; LG Aachen, Entscheidung v. 7.3.2006, Az. S 142/15, zitiert nach juris; OLG Celle a.a.O., 482).“