"… Das LG hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die Klage abgewiesen und Entschädigungsansprüche des Kl. wegen der Beschädigung seines versicherten Fahrzeugs Marke Audi A, bei einem angeblich unfreiwilligen Unfallereignis in der Nacht vom 10. auf den 11.2.2019 gegen 0.00 Uhr i.H.v. 15.389 EUR aus der bei der Bekl. unterhaltenen Kfz-Vollkaskoversicherung verneint. (…)"
Ebenso wie das LG geht auch der Senat von einer Leistungsfreiheit der Bekl. gem.E.5.2 S. 2 AKB i.V.m. § 28 Abs. 2 VVG aus, weil der Kl. die von der Bekl. erbetene Auslesung der Fahrzeugdaten bei seinem Fahrzeug nach dem streitgegenständlichen Unfallereignis bewusst verweigert hat, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre.
1. Damit hat der Kl. objektiv und auch subjektiv, nämlich vorsätzlich, gegen seine Obliegenheit aus E.1.3 S. 2, 5. Spiegelstrich AKB verstoßen, wonach er im Rahmen der bestehenden Aufklärungsobliegenheit der Bekl. Untersuchungen zu den Umständen des Schadenereignisses und zu ihrer Leistungspflicht ermöglichen muss, soweit ihm dies zumutbar ist.
Diese Obliegenheit umfasst auch die Ermöglichung des Auslesens der Fahrzeugdaten, jedenfalls soweit dies der Überprüfung des Fahrverhaltens des Kl. kurz vor dem Unfall sowie währenddessen diente. Die Bekl. war berechtigt, dies vom Kl. zu verlangen. Der Kl. hat selbst in erster Instanz im Schriftsatz v. 21.10.2019 eingeräumt, dass die Bekl. aus den ausgelesenen Daten Rückschlüsse auf sein Fahrverhalten hätte ziehen können. Gerade darauf kam es der Bekl. aber bei der Prüfung des Unfallhergangs und einer bestehenden Deckungspflicht an. Die Erforderlichkeit einer Überprüfung des Unfallhergangs mit Hilfe der Datenauslesung beim klägerischen Fahrzeug folgt daraus, dass die eingeholten Gutachten des von der Bekl. beauftragten Sachverständigen C hinsichtlich der Geschwindigkeit und dem Unfallhergang ausschließlich auf den Angaben des Kl. beruhten. Diese waren aber schon nach dem eigenen Vortrag des Kl. nicht sonderlich zuverlässig. Der Kl. hat hierzu in erster Instanz im Schriftsatz v. 23.10.2019 ausgeführt, seine Angaben zu den Berechnungen aufgrund der gefahrenen Geschwindigkeit könnten nicht herangezogen werden, weil er nicht wisse, wie schnell er in dem Moment vor dem Unfall wirklich gefahren sei, und dass er die von ihm angegebene Geschwindigkeit nur geschätzt habe. Denn er habe nicht die ganze Zeit während der Fahrt auf den Tacho schauen können. Demgegenüber hätte die Bekl. mit Hilfe der ausgelesenen Daten aus dem Fahrzeug des Kl. insbesondere die gefahrene Geschwindigkeit kurz vor dem Unfallereignis sowie währenddessen und auch das Fahrverhalten des Kl. (z.B. etwaiges Betätigen der Bremse) feststellen können. Mit Hilfe dieser ermittelten Daten hätte die Bekl. sodann den Unfallhergang von dem Sachverständigen C aufgrund zuverlässigerer Ausgangstatsachen ermitteln lassen können. Vor diesem Hintergrund war das Auslesen der Fahrzeugdaten aus dem klägerischen Fahrzeug für die Bekl. auch erforderlich, da sie aufgrund der von ihr in der Klageerwiderung aufgezeigten Indizien von einem manipulierten Unfallereignis und einer vorsätzlichen Unfallherbeiführung des Kl. ausging. Diesen Verdacht konnte sie zuverlässig nur aufgrund einer belastbaren Tatsachengrundlage überprüfen.
Demgegenüber kann der Kl. sich nicht auf Datenschutzgesichtspunkte berufen. Diese rechtfertigten jedenfalls nicht die vollumfängliche Verweigerung der Datenauslesung. Der Kl. hätte eine Datenauslesung auch selbst veranlassen und der Bekl. zumindest die Daten überlassen können, die für deren Prüfung des Versicherungsfalls notwendig waren und deren Überlassung für den Kl. zumutbar war. Dies gilt jedenfalls für die auslesbaren Fahrzeugdaten, aus denen sich die gefahrene Geschwindigkeit des Fahrzeugs kurz vor dem Unfallereignis und das gesamte Fahrverhalten des Kl. vor, während und kurz nach dem Unfall ergeben. Mit Hilfe dieser Daten hätte die Bekl. den Unfallhergang ermitteln und auch das Vorliegen eines unfreiwilligen oder ggf. auch manipulierten Unfalles feststellen können, ohne dass dadurch Datenschutzrechte des Kl. verletzt wurden.
2. Zu Recht hat das LG auch Arglist des Kl. hinsichtlich der Obliegenheitsverletzung angenommen.
Arglist i.S.d. § 28 Abs. 3 S. 2 VVG verlangt über das Wollen der Obliegenheitsverletzung hinaus, dass das Verhalten des VN zumindest bedingt vorsätzlich darauf gerichtet ist, dem VR einen Nachteil zuzufügen (…). Dieser Nachteil muss nicht in einer ungerechtfertigten Zahlung bestehen. Eine Bereicherungsabsicht ist mithin nicht erforderlich (BGH, VersR 2009, 968 …). Vielmehr genügt es als vom VN gewollter Nachteil, wenn sein inkorrektes Verhalten Beweisschwierigkeiten überwinden (BGH, VersR 2011, 1121) oder wenn der VN davon abgehalten werden soll, an sich gebotene Ermittlungen über die Berechtigung des Anspruchs anzustellen (OLG Karlsruhe VersR 2010, 1448). Arglistig handelt der VN schon dann, wenn er sich bewusst ist, dass sein Verhalten den VR bei der Schadenregulierung möglicherweise beeinflussen k...