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[27] Grundsätzlich haftet die Bekl. gem. § 115 Abs. 1 VVG, § 7 Abs. 1 StVG für die Schäden, die dem Kl. als Halter des Audi A 6 durch den Betrieb des Toyota Yaris am 18.7.2018 entstanden sind. Denn die Bekl. ist die Haftpflichtversicherung der Halterin des Toyota Yaris – Firma S. GmbH –, die den Pkw an B.C. und R.K. vermietet hatte.
[28] Wenngleich der Begriff “bei dem Betrieb' i.S.v. § 7 Abs. 1 StVG weit zu fassen ist (BGH, VersR 2005, 992; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 45. Aufl., Bearbeiter König zu § 7 StVG Rn 4 m.w.N.) und das Beklagtenfahrzeug auf das Klägerfahrzeug aufgefahren ist, verneint der Senat vorliegend die Haftung der Bekl. aus § 7 Abs. 1 StVG. Denn nach der Rspr. des BGH (Urt. v. 31.1.2012 – VI ZR 43/11, Rn 17, zitiert nach juris) muss es sich bei dem Schaden, für den Ersatz verlangt wird, um eine Auswirkung derjenigen Gefahren handeln, hinsichtlich derer der Verkehr nach dem Sinn der Haftungsvorschrift schadlos gehalten werden soll, d.h. die Schadensfolge muss in den Bereich der Gefahren fallen, um derentwillen die Rechtsnorm erlassen worden ist (ebenso: BGHZ 37, 311 (315); BGHZ 79, 259 (262); BGH, VersR 1989, 923 (924); BGH VersR 1991, 111 (112)). Das ist hier nicht der Fall.
[29] Die Gefährdungshaftung beruht auf dem Gedanken sozialer Verantwortung für eigene Wagnisse; sie bezweckt den Ausgleich für Schäden aus den durch zulässigen Betrieb eines Kfz oder Kraftfahrzeuganhängers entstehenden Gefahren (BGH, VersR 2005, 992; Hentschel/König/Dauer, Bearbeiter König zu § 7 StVG Rn 1 m.w.N. – Eine Haftung besteht nur für diejenigen äquivalenten und adäquaten Schadensfolgen, die aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Anwendung die verletzte Norm erlassen worden ist (BGH, Urt. v. 26.2.2013 – VI ZR 116/12, Rn 13, zitiert nach juris). Hier ist die Kollision dadurch entstanden, dass die Cousins des Kl. den Führer des Beklagtenfahrzeugs in die Kollision mit dem Kfz getrieben und den Audi A 6 bewusst als Hindernis für das Beklagtenfahrzeug benutzt haben. Damit hat sich keine der allgemeinen Gefahren verwirklicht, die üblicherweise mit dem Betrieb eines Kfz zusammenhängen, und für deren Regelung § 7 Abs. 1 StVG geschaffen worden ist. Der Zeuge C. ist mit dem Beklagtenfahrzeug vor der Aggression seiner Cousins (Steinewerfen am Bahnhof) geflohen. Er war seinen eigenen unwiderlegten Angaben zufolge darum bemüht, eine persönliche Auseinandersetzung mit seinen Familienmitgliedern zu vermeiden. Letztlich wurde er von ihnen auf ein vom Zeugen T.T. aufgebautes Hindernis – dem Klägerfahrzeug – zu getrieben und daran gehindert, dieses Hindernis zu umfahren. Seine Fahrweise war mithin von seinen Familienmitgliedern in einer Art und Weise beeinflusst worden, die seiner freien Willensbestimmung entgegenstand und mit den üblichen Gefahren im Straßenverkehr nichts mehr zu tun hatte.
[30] Eine Haftung der Bekl. aus § 7 Abs. 1 StVG ist folglich zu verneinen. Schon deshalb war die Klage abzuweisen. Das benachteiligt den Kl. auch nicht unangemessen. Denn ihm dürften Schadensersatzansprüche gegenüber, seinem Bruder und seinen Cousins aus § 823 BGB zustehen, weil diese mit ihrem Verhalten die Beschädigung seines Fahrzeugs in Kauf genommen (dolus eventualis) haben. Gegen eine Haftung der Bekl. spricht auch der Rechtsgedanke des § 103 VVG, wonach der VR von der Versicherungsleistung befreit ist, wenn der VN vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat. Dieser Fall ist mit dem zugrundeliegenden Rechtsstreit vergleichbar.
[31] 4. Vorsorglich Quote
[32] Aber selbst wenn man eine Haftung der Bekl. aus § 7 Abs. 1 StVG bejahen wollte ist es sachgerecht und geboten, im Rahmen der Haftungsabwägung gem. § 17 Abs. 1 StVG eine alleinige Haftung des Kl. anzunehmen. Der Senat teilt die entsprechenden Erwägungen des Einzelrichters nach einer eigenen kritischen Überprüfung und Bewertung der Sach- und Rechtslage in vollem Umfang.
[33] Der Kl. haftet gem. § 7 Abs. 1 StVG grds. aus der Betriebsgefahr des Audi A 6.
[34] Das Verhalten des T.T. und der Cousins ist ihm zuzurechnen, selbst wenn er keinerlei Kenntnis davon hatte. Er musste zwar nicht damit rechnen, dass sein Bruder und seine Cousins B.C. im Straßenverkehr verfolgen und das Klägerfahrzeug als Hindernis benutzen würden, um C. aufzuhalten und verprügeln zu können: Der Kl. war auf Montage. Das Geschehen v. 18.7.2018 hat den Zeugen C. völlig überrascht. Dann dürfte es auch für den Kl. überraschend gewesen sein. Wenngleich die Vorgehensweise hinsichtlich der konkreten Ausführung mit dem Klägerfahrzeug als Hindernis für den Zeugen C. verabredet wirkte, dürfte dies aber spontan und kurzfristig geschehen sein, nachdem C. vom Bahnhof in O. geflohen war und die Cousins erkannten, in welche Richtung er sich bewegte. Es ist aber zu konstatieren, dass der Zeuge T.T., als er das Klägerfahrzeug bewusst als Hindernis für den Zeugen C. eingesetzt hat, dessen Betrieb im Straßenverkehr für seine Zwecke ausgenutzt hat. Ein solches Verhalt...