Dieselskandal
Verjährung von Schadensersatzansprüchen gegen die VW AG
Mit Urt. v. 17.12.2020 (VI ZR 739/20) hat der BGH entschieden, dass Schadensersatzansprüche nach § 826 BGB gegen die VW AG wegen des sog. Dieselskandals mit Ablauf des Jahres 2018 verjährt sind, wenn der Kläger im Jahr 2015 von dem Dieselskandal allgemein und von der Betroffenheit seines Fahrzeugs wusste. Für die Zumutbarkeit der Klageerhebung und damit den Beginn der Verjährungsfrist habe es keiner näheren Kenntnis des Klägers von den internen Verantwortlichkeiten im Haus der VW AG bedurft. Nach den Grundsätzen der sekundären Darlegungslast könne das Gericht von dem Kläger keinen näheren Vortrag dazu verlangen, welche konkret tätige Person bei VW sich sittenwidrig verhalten habe. Darauf, ob der Kläger bereits 2015 aus den ihm bekannten Tatsachen die zutreffenden rechtlichen Schlüsse gezogen habe, komme es nicht an. Der Ausnahmefall, dass die Erhebung einer Klage wegen unsicherer und zweifelhafter Rechtslage unzumutbar war und der Verjährungsbeginn daher hinausgeschoben werde, liege nicht vor. In Anbetracht der Rechtsprechung des BGH zu § 826 BGB und zur sekundären Darlegungslast sei schon 2015 erkennbar gewesen, dass die Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg versprach und zumutbar war.
Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 163/2020 v. 17.12.2020
Insolvenzrecht
Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts
Am 29.12.2020 ist das Gesetz zur Fortentwicklung des Sanierungs- und Insolvenzrechts (Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz – SanInsFoG) v. 22.12.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden (BGBl I S. 3256). Es ist im Wesentlichen am 1.1.2021 in Kraft getreten. Durch das Gesetz wird ein Rechtsrahmen zur Ermöglichung insolvenzabwendender Sanierungen geschaffen, der es Unternehmen ermöglicht, sich auf der Grundlage eines von den Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans zu sanieren. Zudem sollen die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der Eigenverwaltung stärker an die Zwecke der Eigenverwaltung und die Interessen der Gläubigerschaft rückgebunden werden. Die Überschuldung und die drohende Zahlungsunfähigkeit sollen stärker voneinander abgegrenzt werden. Geschäftsleiter haftungsbeschränkter Unternehmensträger sollen verpflichtet werden, im Rahmen der Ausübung des unternehmerischen Ermessens die Interessen der Gläubiger zu wahren, wenn der Unternehmensträger drohend zahlungsunfähig ist. Je näher der drohende Zahlungsausfall heranrückt, desto stärker soll das unternehmerische Ermessen durch die Erforderlichkeit der Abwehr der Gefahren für die Gläubiger eingeschränkt werden. Die schuldhafte Verletzung dieser Pflichten soll zur Haftung gegenüber dem Unternehmensträger führen. Macht der Schuldner hingegen Gebrauch von den Instrumenten des präventiven Rahmens oder begibt er sich in ein Eigenverwaltungsverfahren, soll die Haftung unmittelbar gegenüber den Gläubigern bestehen.
Quelle: BR-Drucks 619/20
Straßenverkehrsrecht
Übertragung verkehrsbehördlicher Zuständigkeiten auf den Bund
Am 24.12.2020 ist die Verordnung zur Änderung der Straßenverkehrsordnung und zur Änderung der 54. Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 18.12.2020 in Kraft getreten (BGBl I S. 3047). Die Verordnung überträgt mit Wirkung zum 1.1.2021 bestimmte straßenverkehrsrechtliche Zuständigkeiten für Bundesautobahnen auf das Fernstraßen-Bundesamt verbunden mit der Möglichkeit, dass das Fernstraßen-Bundesamt die ihm zugewiesenen Aufgaben ganz oder teilweise der aufgrund des § 6 des Infrastrukturgesellschaftserrichtungsgesetzes beliehenen Gesellschaft privaten Rechts (Autobahn GmbH des Bundes) weiter übertragen kann. Ferner wird durch die Verordnung ein Redaktionsversehen des Gesetzgebers im Straßenverkehrsrecht berichtigt.
Quelle: BR-Drucks 748/20
Kostenrecht
Kostenrechtsänderungsgesetz 2021
Am 1.1.2021 ist das Gesetz zur Änderung des Justizkosten- und des Rechtsanwaltsvergütungsrechts und zur Änderung des Gesetzes zur Abmilderung der Folgen der COVID-19-Pandemie im Zivil-, Insolvenz und Strafverfahrensrecht (Kostenrechtsänderungsgesetz 2021 – KostRÄG 2021) v. 21.12.2020 in Kraft getreten (BGBl I S. 3229). Durch das Gesetz werden die zuletzt zum 1.1.2013 angehobenen Gebühren nach dem RVG, die Gebühren für Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer erhöht. Ferner werden die Entschädigungen für Zeugen und ehrenamtliche Richter angehoben sowie die Gerichtskosten angepasst.
Quelle: BR-Drucks 565/20
Autor: Karsten Funke
Karsten Funke, Richter am Landgericht, München
zfs 1/2021, S. 2