Bindet man den Entgeltschadenersatzanspruch beispielsweise an das Bundesbesoldungsgesetz, so kann der Unfallgeschädigte unschwer jederzeit feststellen, welches Einkommen er ab welchem Monat beanspruchen kann. So wurde zuletzt im Juni 2021 das Bundesgesetz zur Anpassung der Besoldung für die Bundesbeamten für die Jahre 2021 und 2022 beschlossen,[21] wonach die Bezüge der Beamten zum 1.4.2021 um 1,2 % und zum 1.4.2022 um 1,8 % erhöht werden. Bindet man Feststellungsansprüche an Tarifverträge, so kann der Unfallgeschädigte unschwer durch Nachfrage bei den Tarifvertragsparteien in Erfahrung bringen, ab wann sich welcher geschuldete Monatsbetrag ergibt. Es bedarf nicht der immer wiederkehrenden Abänderungen, weil sich der geschuldete Betrag aus dem Gesetz oder aber aus den jeweiligen Tarifverträgen ergibt. Letztlich sind diese festgestellten Ansprüche für beide Seiten einfach zu ermitteln und auszugleichen. Wenn sich die Versicherungswirtschaft bzw. die sie vertretenden Rechtsanwälte gleichwohl – vehement – gegen entsprechende Feststellungsklagen wenden, so dürfte dies vor allem wirtschaftliche Gründe haben. Mangels entsprechender Anpassungen dürften tatsächlich deutlich geringere monatliche Beträge an Unfallgeschädigte zur Auszahlung gelangen, als diesen tatsächlich gebühren. Dies beruht u.a. auch auf § 323 Abs. 3 ZPO, wonach eine Anpassung immer erst ab Rechtshängigkeit einer Abänderungsklage in Betracht kommt. Die Unfallgeschädigten melden sich zeitweise erst verspätet, um Abänderungen titulierter Unterhaltsansprüche herbeiführen zu lassen. Als Geschädigtenanwalt beschleicht einen gelegentlich das Gefühl, dass zu Lasten des Unfallgeschädigten eine Gewinnoptimierung betrieben wird.

[21] Bekanntmachung nach § 77 Abs. 4, § 78 Abs. 2 und Anlage IV Nr. 1 und 4 des Bundesbesoldungsgesetzes sowie nach § 5a Abs. 2 und § 6 Abs. 3 des Besoldungsüberleitungsgesetzes vom 14.7.2021 (BGBl I, 3378).

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