Während in der Kraftschadenhaftpflichtversicherung der Geschädigte einen Direktanspruch gegenüber dem Versicherer geltend machen kann, besteht ein solcher Anspruch im Bereich der Privathaftpflichtversicherung nicht. Wird der Schädiger von daher von einem Geschädigten in Anspruch genommen, informiert er seinen Privathaftpflichtversicherer und erwartet, dass dieser sich um die Schadenregulierung kümmert und berechtigte Ansprüche erfüllt. Ist dieser Schaden beim Versicherer angemeldet worden, führt dies gelegentlich dazu, dass der Versicherer seiner Verpflichtung aus dem Versicherungsvertrag nicht nachkommen möchte, weil er dem Schädiger als Versicherungsnehmer beispielsweise grobe Fahrlässigkeit oder aber eine Obliegenheitsverletzung unterstellt. Denkbar ist auch, dass er sich auf erfolgte Kündigungen beruft mit der Folge, dass er wegen angeblicher oder tatsächlicher Beendigung des Vertragsverhältnisses seine Eintrittspflicht verneint. In diesem Fall hat der Versicherungsnehmer ein berechtigtes Interesse an der Feststellung, dass der Versicherer wegen einer, im Einzelnen genau zu bezeichnenden Pflichtverletzung Versicherungsschutz zu gewähren hat. Ein zu stellender Feststellungsantrag lautet dann beispielsweise wie folgt:
Zitat
"Es wird festgestellt, dass die Versicherung dem Versicherungsnehmer im Hinblick auf die geltend gemachten Ansprüche des Anspruchstellers A aus dem Schadenereignis vom … in … bedingungsgemäß im Rahmen der Deckungssumme Haftpflichtversicherungsschutz zu gewähren hat."
Ein Rechtsschutzbedürfnis ist sogleich gegeben, wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht in Abrede stellt. Ein Versicherungsnehmer muss insbesondere nicht abwarten, bis er selbst von dem Geschädigten klageweise in Anspruch genommen wird. Dies beruht bereits darauf, dass die Privathaftpflichtversicherung eine Kombination aus Rechtsschutzversicherung und Leistungsversicherung darstellt. Der Versicherer hat berechtigte Ansprüche zu erfüllen und unberechtigte Ansprüche abzuwehren. Entsprechendes gilt beispielsweise auch im Bereich der Vollkaskoversicherung, wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht in Abrede stellt. Hier ist die Feststellungsklage ebenfalls zulässig anstatt der gegebenenfalls möglichen Leistungsklage, zumal in entsprechenden Bedingungswerken regelmäßig bei Streitigkeiten zur Höhe ein Sachverständigenverfahren vorgesehen ist. Dementsprechend wird auch hier die Feststellungsklage für zulässig erachtet, weil jede andere Auffassung dem Kläger und Versicherungsnehmer das Recht auf Durchführung des Sachverständigenverfahrens nehmen würde.