Leitsatz (amtlich)
1. In der Haftpflichtversicherung kann der Geschädigte ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes Interesse i.S.d. § 256 ZPO an der Feststellung haben, dass der VR dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren hat.
2. Ausdrücklich anerkannt ist die Zulässigkeit dieser vorweggenommenen Deckungsklage des Geschädigten, wenn die Verjährung des Deckungsanspruchs droht oder der VR die Leistung ablehnt und der VN nichts unternimmt (BGH VersR 2001, 90) oder der VR auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gebe oder die Auskunft verweigere (BGH VersR 2009, 1485).
3. Dass der Schädiger aus wirtschaftlichen Gründen eine Haftpflichtforderung möglichweise nicht erfüllen kann, gegründet kein Feststellungsinteresse, zumal der Gesetzgeber selbst im Bereich der Pflichtversicherung einen Direktanspruch des Geschädigten gegenüber dem Haftpflichtversicherer nur bei Insolvenz des Schädigers vorsieht, § 115 Abs. 1 Nr. 2 VVG (OLG Köln, Beschluss vom 21.05.2015 - 9 U 46/15).
Verfahrensgang
LG Aachen (Urteil vom 27.02.2015; Aktenzeichen 9 O 293/14) |
Tenor
Der Kläger wird darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, seine Berufung gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des LG Aachen vom 27.02.2015 - 9 O 293/14 gem. § 522 II ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.
Gründe
I. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers im Beschlusswege gem. § 522 II ZPO zurückzuweisen, da das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das LG hat mit in jeder Hinsicht zutreffender Begründung die vorweggenommene Deckungsklage des Klägers als Gebäudeversicherer des Geschädigten gegen die Beklagte als Privathaftpflichtversicherer des Herrn X auf Feststellung der Verpflichtung der Beklagten zur Gewährung von Deckungsschutz im Rahmen des Privathaftpflichtverhältnisses anlässlich des streitgegenständlichen Brandereignisses vom 08.07.2013 für den mitversicherten X2 in Höhe von 44.079,03 EUR mangels Feststellungsinteresse abgewiesen. Der Senat nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Urteil. Das Berufungsvorbringen des Klägers rechtfertigt keine andere rechtliche Beurteilung, das Rechtsmittel ist unbegründet.
Ergänzend ist folgendes anzumerken:
Das LG hat vorliegend unter Beachtung der höchstrichterlichen Rechtsprechung des BGH und der von diesem anerkannten Zulässigkeit einer vorweggenommenen Deckungsklage des Geschädigten gegen den Haftpflichtversicherer des Schädigers in bestimmten Fällen ein Feststellungsinteresse des Klägers gem. § 256 ZPO für eine entsprechende Klage zu Recht verneint.
Ebenso wie das LG geht der Senat davon aus, dass in der Haftpflichtversicherung, auch der Privathaftpflichtversicherung, der Geschädigte ein eigenes, aus der Sozialbindung der Haftpflichtversicherung folgendes rechtliches Interesse im Sinne von § 256 I ZPO an der Feststellung haben kann, dass der Versicherer dem Schädiger Deckungsschutz zu gewähren habe (BGH, Beschl. v. 22.07.2009 - IV ZR 265/06 - VersR 2009, 1485 in juris Rn. 2; BGH, Urt. v. 15.11.2000 - IV ZR 223/99 - VersR 2001, 90 in juris Rn. 9; OLG Köln, Urt. v. 19.02.2013 - 9 U 155/12 - in juris Rn. 39 m.w.N.). Ausdrücklich anerkannt ist die Zulässigkeit dieser vorweggenommenen Deckungsklage in der höchstrichterlichen Rechtsprechung, wenn die Verjährung des Deckungsanspruchs droht oder der Versicherer die Leistung ablehnt und der Versicherungsnehmer nichts unternimmt (BGH, Urt. v. 15.11.2000 - IV ZR 223/99 - VersR 2001, 90 in juris Rn. 9) oder der Versicherer auf Anfrage des Geschädigten, ob Versicherungsschutz bestehe, keine oder keine eindeutige Antwort gebe oder die Auskunft verweigere (BGH, Beschl. v. 22.07.2009 - IV ZR 265/06 - VersR 2009, 1485 in juris Rn. 2).
Einer dieser Fälle ist vorliegend entsprechend den zutreffenden Ausführungen des LG nicht gegeben.
Eine drohende bzw. bevorstehende Verjährung ist weder dargetan noch aufgrund der Aktenlage ersichtlich. Ohne Berücksichtigung von Hemmungstatbeständen hätte die für alle Ansprüche aus einem Versicherungsverhältnis geltende 3-Jahresfrist des § 195 BGB (vgl. Prölls/Martin/Armbrüster, VVG, 29. Aufl. 2015, § 15 VVG Rn. 2) für den streitgegenständlichen Deckungsanspruch gegen die Beklagte aufgrund der Kenntnis des Zeugen X2 als Schadensverursacher von dem Brandschadensereignis, dem eingetretenen Schaden sowie daraus resultierenden Ansprüchen gegen die Beklagte aus der Privathaftpflichtversicherung gemäß § 199 I BGB spätestens am 31.12.2013 zu laufen begonnen und würde am 31.12.2016, also in 1 ½ Jahren ablaufen. Soweit die Beklagte mit Schreiben vom 10.04.2014 (Anl. B 2 Bl. 50 d.A.) sowohl gegenüber ihrem Versicherungsnehmer und dessen Sohn, dem Zeugen X2, al...