Der Entscheidung ist zuzustimmen.
Grundsätze der Erstattungsfähigkeit
Die Entscheidung des OVG Lüneburg, das für die Erstattungsfähigkeit der Kosten der mehreren Rechtsanwälte im Verwaltungsstreitverfahren auf die Bestimmung des § 91 Abs. 2 S. 2 ZPO zurückgegriffen hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung des BGH. Danach sind bei einem Anwaltswechsel die hierdurch entstehenden Mehrkosten nur dann notwendig im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 ZPO, wenn er nicht auf ein Verschulden der Partei oder ein ihr nach dem Grundgedanken des § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschulden ihres Rechtsanwalts zurückzuführen ist. Dies beruht auf dem Umstand, dass für die Erstattungsfähigkeit von Mehrkosten, die durch einen Anwaltswechsel entstanden sind, nicht schon die objektive Notwendigkeit des Anwaltswechsels genügt. Vielmehr sind die durch einen Anwaltswechsel entstandenen Mehrkosten nur dann erstattungsfähig, wenn ein Anwaltswechsel darüber hinaus unvermeidbar war, mithin weder von der erstattungsberechtigten Partei noch von ihrem Prozessbevollmächtigten schuldhaft verursacht worden war.
Rückgabe der Zulassung aus wirtschaftlichen Gründen
Gibt der Rechtsanwalt seine Zulassung – wie im Fall des OVG Lüneburg – aus wirtschaftlichen Gründen zurück oder wird sie ihm gar wegen Vermögensverfalls entzogen, ist der Anwaltswechsel verschuldet, so dass die dann entstandenen Mehrkosten nicht erstattungsfähig sind (BGH RVGreport 2013, 26 (Hansens) = AGS 2013, 93). Wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Rechtsanwalts stellen nämlich nach Auffassung des BGH, a.a.O., der sich das OVG Lüneburg angeschlossen hat, regelmäßig keinen achtenswerten Grund im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO für die Aufgabe der Zulassung dar. Der Rechtsanwalt hat vielmehr seine für die Aufrechterhaltung des Kanzleibetriebs erforderliche Leistungsfähigkeit sicherzustellen. Ob in Fällen, in denen die wirtschaftlichen Schwierigkeiten auch auf unvorhersehbaren persönlichen Gründen beruhen, eine abweichende Beurteilung geboten ist, hat der BGH, a.a.O., offengelassen.
Rückgabe der Zulassung aus achtenswerten Gründen
Anders kann der Fall liegen, wenn der Rechtsanwalt seine Zulassung aus achtenswerten Gründen zurückgegeben hat und deshalb ein Anwaltswechsel erforderlich war. Im Falle des BGH zfs 2012, 644 m. Anm. Hansens = RVGreport 2012, 422 (Hansens) = AGS 2012, 544 = NJW 2012, 3790 m. Anm. Deckenbrock hatte der Rechtsanwalt seine Zulassung wegen der Übernahme der Pflege seine Mutter zurückgegeben, nachdem die bisherige Pflegeperson ausgefallen war. Dies kann dann dazu führen, dass die erstattungspflichtige Gegenpartei die Kosten zweier Rechtsanwälte zu erstatten hat. Im Extremfall können dann doppelte Anwaltskosten erstattungsfähig sein, wenn der seine Zulassung zurückgebende Rechtsanwalt bereits diejenigen Gebühren und Auslagen verdient hat, die auch dem neuen Prozessbevollmächtigten anfallen. Im Fall des OVG Lüneburg ging es lediglich um die Erstattungsfähigkeit der doppelt angefallenen Verfahrensgebühr Nr. 3100 VV RVG.
Auswirkungen für das Kostenfestsetzungsverfahren
Im Kostenfestsetzungsverfahren muss deshalb nicht nur geprüft werden, ob die Beauftragung des zweiten Rechtsanwalts – wegen des Anwaltswechsels – objektiv notwendig gewesen war. Vielmehr erstreckt sich die Prüfung darüber hinaus auch darauf, ob der Anwaltswechsel auf Umständen beruht, die die Partei oder ihr Anwalt hätte voraussehen oder in irgendeiner zumutbaren Weise hätte verhindern können. Diese Umstände, aus denen ersichtlich ist, dass der Anwaltswechsel unvermeidbar war, hat die erstattungsberechtigte Partei, die sich auf die Ausnahmebestimmung des § 91 Abs. 2 Satz 2 Hs. 2 ZPO beruft, darzulegen und glaubhaft zu machen (BGH RVGreport 2013, 26 (Hansens = AGS 2013, 93).
Zwar sind im Kostenfestsetzungsverfahren materiell-rechtliche Einwendungen gegen den Kostenerstattungsanspruch grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Eine Ausnahme gilt im Regelfall nur für solche Einwendungen, deren tatsächliche Voraussetzungen unstreitig sind oder vom Rechtspfleger bzw. Urkundsbeamten der Geschäftsstelle ohne Schwierigkeiten aus den Gerichtsakten zu ermitteln sind (BGH RVGreport 2007, 110 (Hansens) = NJW-RR 2007, 422). Dies betrifft grundsätzlich auch die Frage, ob dem Vergütungsanspruch des Prozessbevollmächtigten gegen seine Partei die Regelungen im § 628 Abs. 1 Satz 2 BGB oder § 326 BGB entgegenstehen.
Der Grundsatz, dass materiell-rechtliche Fragen und Einwendungen im Kostenfestsetzungsverfahren nicht zu prüfen sind, erfährt jedoch durch die Regelung des § 91 Abs. 2 Satz 2 ZPO eine Einschränkung. Nach dieser die Erstattungsfähigkeit anwaltlicher Mehrkosten regelnden Bestimmung ist im Kostenfestsetzungsverfahren zu klären, ob ein Wechsel in der Person des Anwalts eintreten musste, was nach dem Rechtsgedanken des § 85 Abs. 2 ZPO auch dann zu verneinen ist, wenn der zunächst beauftragte Prozessbevollmächtigte den Anwaltswechsel verschuldet hat. Der BGH (zfs 2012, 644 mit Anmerkung Hansens = RVGreport 2012, 422 (Hanse...