[39] Die Berufung des Klägers ist – soweit die Parteien nicht übereinstimmend den Rechtsstreit teilweise in der Hauptsache für erledigt erklärt haben – begründet.
[40] 1. Zum Grund der gesamtschuldnerischen (§ 840 BGB) Haftung der Beklagten aus Verletzung der ihnen jeweils obliegenden Verkehrssicherungspflichten gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 839 BGB i.V.m. Art. 33 GG verweist der Senat, wie auch hinsichtlich der Zulässigkeit der Berufung des Kläger, auf die vom BGH ausdrücklich gebilligten Ausführungen in dem Urt. v. 10.8.2017 (…). Dort hat der Senat u. a. Folgendes ausgeführt:
[41] Die Beklagten haften dem Kläger gesamtschuldnerisch auf Schadenersatz wegen Verletzung der ihnen jeweils obliegenden Verkehrssicherungspflicht, die Beklagten zu 1) aus § 839 Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. Art. 34 S. 1 GG, die Beklagten zu 2) und 3) aus § 823 Abs. 1 BGB.
[42] Die Beklagten zu 1) hat hinsichtlich der Feldheckabsperrung die sie treffende Verkehrssicherungspflicht verletzt.
[43] Als Eigentümerin des Feldweges, auf dem sich der Radfahrunfall ereignete, und Trägerin der Straßenbaulast gemäß §§ 9 Abs. 1, § 10 Abs. 4, 13 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StraßenWGSH) ist sie für die Sicherheit von Gemeindestraßen, wozu auch der Feldweg zählt, verantwortlich.
[44] Die Beklagten zu 2) und 3) haften als zum Unfallzeitpunkt zuständige Jagdpächter für die Verkehrssicherheit der Feldheckabsperrung. Denn bei dem Ziehharmonika-Heck handelt es sich um eine "jagdliche Einrichtung" i.S.v. § 26 Abs. 1 Landesjagdgesetz SH.
[45] Die Beklagte zu 1) ist als Eigentümerin und Trägerin der Straßenbaulast gemäß §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 4, 13 Straßen- und Wegegesetz des Landes Schleswig-Holstein (StrWG SH) grundsätzlich für die Sicherheit von Gemeindestraßen verantwortlich. Dazu gehört auch der Feldweg in der Gemeinde … , auf dem sich der Radfahrunfall ereignete. Nach § § 9 Abs. 1 StrWG SH muss der Träger der Straßenbaulast dafür einstehen, dass seine Bauten allen Anforderungen der Sicherheit genügen. Dem Träger der Straßenbaulast obliegt auch eine Überwachungspflicht gemäß § 10 Abs. 4 StrWG SH. Die Beklagten zu 1) hat die ihr obliegende Unterhaltungs- und Überwachungspflicht verletzt. Die Absperrung (bestehend aus dem Ziehharmonika-Feldheck mit zwei Stacheldrähten i.H.v. 57 bzw. 91 cm) und dem mittig angebrachten Verkehrszeichen 260 (Verbot für Kraftfahrzeuge aller Art) war nicht nur "ungewöhnlich", sondern stellte auch eine offensichtliche Gefahrenquelle für Fußgänger und Radfahrer dar. Gemäß § 45 Abs. 3 StVO bestimmen die Straßenverkehrsbehörden, wo und welche Verkehrszeichen oder auch Gefahrzeichen anzubringen sind. Bei der Gemeinde … , die die Aufstellung der vorgenannten Absperrung genehmigt und geduldet hat, handelt es sich unstreitig nicht um die zuständige Straßenverkehrsbehörde. Der doppelte Stacheldraht, der quer über den Weg gezogen war, war nicht markiert und deshalb – ausweislich der Ermittlungsakte – erst aus einer Entfernung von circa 10 m erkennbar. Derjenige, der eine Gefahrenlage schafft (bzw. verantwortet), ist grundsätzlich verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schäden zu bewahren. Dabei sind diejenigen Vorkehrungen zu treffen, die geeignet sind, die Schädigung anderer tunlichst abzuwenden. Der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt i.S.v. § 276 Abs. 2 BGB (Fahrlässigkeitsmaßstab) ist nur dann genügt, wenn im Ergebnis derjenige Sicherheitsgrad erreicht ist, den die in dem entsprechenden Bereich herrschende Verkehrsauffassung für erforderlich hält. Es sind deshalb diejenigen Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, die ein verständiger, umsichtiger, vorsichtiger und gewissenhafter Angehöriger des betroffenen Verkehrskreises (hier Gemeinde als Straßenbaulastträger, Jäger, anliegende Landwirte, Freizeitsportler) für ausreichend halten darf, um andere Personen vor Schäden zu bewahren und die nach den Umständen zuzumuten sind.
[46] Diesen Maßstäben wird die streitgegenständliche Feldheckabsperrung nicht gerecht. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Absperrung zum Unfallzeitpunkt offenbar schon seit mehr als 20 Jahren (seit Ende der 80er Jahre) bestand und bis dahin noch nichts passiert war. Auch schon zur Unfallzeit – im Sommer 2012 – war Freizeitsport, wie Mountainbike-Fahren, zunehmend verbreitet, zumal die Feldmark in der Gemeinde … bereits zum Einzugsbereich der Großstadt X. gehört. Gerade Feld- und Waldwege gehören zu den bevorzugten Flächen dieser Freizeitsportler und nach dem Aufkommen der Mountainbikes sind gerade Radfahrer in zunehmender Zahl auf derartigen Wegen anzutreffen (vgl. OLG Köln, Urt. v. 23.1.1998, VersR 1998, 862-865 juris Rn 35 = r+s 1999, 410). Diese Veränderung im Freizeitverhalten hätte auch die Beklagten zu 1) als ...