1. Eine Geschwindigkeit von bis zu 16 km/h und die Nutzung von Klickpedalen auf einem unebenen und unbefestigten Feldweg ("Cross-Country-Bereich") stellen grundsätzlich keine Obliegenheitsverletzung eines erfahrenen Mountainbikefahrers dar. Die als Werkseinstellung übliche "mittlere Einstellung" der Federspannung ist auch für den Einsatz im Cross-Country-Bereich nicht zu beanstanden.

2. Ein Schmerzensgeld i.H.v. 800.000 EUR ist für schwerste, unfallbedingte Dauerschäden (komplette Querschnittslähmung unterhalb des 4. Halswirbels) eines 35-jährigen Radsportlers angemessen. Trotz Mindestvorstellung des Geschädigten sind dem Tatrichter nach oben hin keine Grenzen gesetzt. Infolge einer deutlich über 2 % liegenden Inflationsrate und banküblichen Negativzinsen muss die Zumessung eines Kapitalbetrages unter den derzeitigen Kapitalmarktbedingungen zu einer generellen Erhöhung führen.

OLG Schleswig, Urt. v. 28.9.2021 – 7 U 29/16

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