1. Stimmt ein VN nach einer Rücktrittserklärung des VR einem rückwirkenden Risikoausschluss zu, so kommt es nicht darauf an, ob die Rücktrittserklärung wegen Verletzung der vorvertraglichen Anzeigeobliegenheit gerechtfertigt war.

2. Die einseitige nachträgliche rückwirkende Einfügung eines Risikoausschlusses für Beeinträchtigungen an der Wirbelsäule ist auch bei fahrlässiger Verletzung der Anzeigeobliegenheit zulässig.

3. Dem Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen muss nicht entsprochen werden, wenn die angekündigten Fragen nicht beweiserheblich sind.

(Leitsätze der Schriftleitung)

OLG Hamm Beschl. v. 5.5.2021 – 20 U 22/21

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