Zuvorderst eine Bemerkung: Unabhängig von der rein rechtlichen Betrachtung muss etwas schiefgelaufen sein, wenn sich bei einem Personenschaden gegebenenfalls auf sämtliche Positionen geeinigt werden kann und dann ein Streit bei den Anwaltskosten entsteht. Es kann doch meines Erachtens nicht ernsthaft zu bestreiten sein, dass bei der Regulierung eines Personenschadens, der sich gegebenenfalls über mehrere Jahre hinzieht, es sich um einen Fall handelt, der einen weit überdurchschnittlichen Arbeitsaufwand zur Folge hat und wo Fragen über den Haushaltsführungsschaden, Unterhaltsberechnungen oder kongruente und inkongruente Schadenspositionen weit überdurchschnittlich rechtlich schwierig sind. Auch die Bedeutung der Angelegenheit für den Geschädigten ist selbstredend sehr hoch. Im Regelfall bedarf es daher meines Erachtens keiner Diskussion, ob der Fall die Schwellengebühr der 1,3er Gebühr überschreitet. Nein, im Gegenteil dürfte im Regelfall die Höchstgebühr ausgelöst sein. Kommt dann noch eine Einigungsgebühr dazu, sprechen wir von Nettoanwaltskosten i.H.v. ca. 20.0000,00 EUR bei einem Schaden von z.B. 1.000.000,00 EUR. Ohne jetzt einen solchen Betrag kleinreden zu wollen, erscheint es mir wenig sinnvoll zu sein, an dieser Stelle zu streiten oder gegebenenfalls eine Einigung platzen zu lassen.
Bereits unabhängig von der Frage, ob ein Rehabilitationsdienst eingeschaltet worden ist oder nicht, dürften im Regelfall bei einer außergerichtlichen Einigung eine 2,5er Geschäftsgebühr und eine 1,5er Einigungsgebühr angefallen sein.
Nun stellt sich die Frage, ob dann, wenn ein Rehabilitationsmanagement eingeschaltet wird, für den Anwalt eine weitere Angelegenheit vorliegt. Dabei könnte dies nur dann zu verneinen sein, wenn die Kriterien einer gleichen Angelegenheit erfüllt sind, also ein einheitlicher Auftrag zugrunde liegt, der sich im gleichen Rahmen hält und die verschiedenen Gegenstände der anwaltlichen Tätigkeit inhaltlich zusammengehören. Hiervon kann nicht mehr ausgegangen werden, wenn der Rechtsanwalt sich aktiv am Rehabiliationsmanagemant beteiligt, wozu er im Rahmen seines Auftrages ja auch verpflichtet erscheint. Dann kann dies vom ursprünglichen Auftrag der Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen nicht mehr umfasst sein. Es kann schon kein einheitlicher Auftrag mehr vorliegen.
Niemand käme hier auf die Idee, dass die Beauftragung des Anwalts durch den Geschädigten, neben der Regulierung der Schadensersatzansprüche auch Leistungen z.B. bei der Unfallversicherung geltend zu machen, keine andere Angelegenheit wäre. Wie soll dann die Beauftragung des Mandanten, die Tätigkeit des Rehabilitationsdienstes zu überwachen, an Gesprächen mit diesem teilzunehmen und sich hier gegebenenfalls auch noch aufgrund seiner Erfahrung im Rahmen der Personenschadenregulierung einzubringen, von der Beauftragung, Personenschadensersatzansprüche geltend zu machen, umfasst sein?
Die aktive Beteiligung des Rechtsanwalts am Personenschadenmanagement fordert einen eigenen Auftrag des Geschädigten, der von dem ursprünglichen Auftrag der Regulierung seines Personenschadens zu unterscheiden ist (Hugemann, "Personenschadenmanagement" Dissertation 2005, Peter-Lang-Verlag). Da die Ersatzpflicht nach § 249 BGB auch die Erstattung von Folgeschäden, wenn diese mit dem schädigenden Ereignis in einem inneren Zusammenhang stehen, umfasst, sind dafür natürlich dann auch sämtliche Anwaltskosten umfasst, also auch die, die im Zusammenhang mit der Beauftragung eines Rehabilitationsmanagements entstehen. Hier kann auch an der Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit kein Zweifel bestehen, wenn betrachtet wird, dass die Einschaltung des Rehabilitationsmanagements die Kosten verursacht hat, deren Erforderlichkeit und Zweckmäßigkeit wiederum für sinnvoll erachtet wurde. Dass in einer solchen Situation auch der Geschädigte sich eines Anwaltes bedienen kann, der die Arbeit prüft, erscheint selbstredend zu sein.
Damit sind die Kosten des vom Geschädigten mit der Betreuung im Rahmen des Personenschadens beauftragten Rechtsanwalts als Folgeschaden gemäß § 249 Abs. 2 BGB vom Schädiger bzw. der Haftpflichtversicherung zu erstatten (Hugemann, a.a.O.).
Beim Gegenstandswert wiederum ist sich an den Kosten des Rehabilitationsdienstes und den entsprechenden empfohlenen Maßnahmen und Rehabilitationsleistungen zu orientieren. Da der Haftpflichtversicherer die Kosten unquotiert zu tragen hat, kann er insoweit auch unproblematisch Auskunft erteilen.
Rechtlich gesehen stellt daher die Einschaltung eines Rehabilitationsmanagements eine eigene neue gebührenrechtliche und vom Haftpflichtversicherer auszugleichende Angelegenheit für den Anwalt dar, wenn er sich aktiv einbringt und nicht lediglich die Ergebnisse abwartet.
Eingangs dieses Themas habe ich jedoch bereits betont, dass sich ein Streit über Anwaltsgebühren nun wirklich nicht lohnt, wenn hinsichtlich aller anderen Positionen Einigung erzielt wurde. Je nach Fallgestaltung erscheint es mir dann vielmehr zweckmäßig, die sowieso en...