Der Kl. hält bei der Bekl. seit dem 4.9.2015 einen von der Bekl. als "SorglosUnfallversicherung" bezeichneten Unfallversicherungsvertrag. Im Falle der Invalidität beträgt die (Grund-)Versicherungssumme 100.000 EUR mit "besonders erhöhter progressiver Invaliditätsstaffel bis 500 %"

Unter dem 22.9.2016 meldete der Kl. der Bekl. einen Unfall vom 22.1.2016 und gab an, gegen 23.30 Uhr an diesem Tag auf dem Bahnsteig der S.- haltesteile R. wegen "Blitzeis" ausgerutscht und auf die rechte Hand gestürzt zu sein. Als daraus resultierende Verletzung gab er "Bänderriß an Handwurzel" an. Die Bekl. bat den Kl. mit Schreiben vom 10.10.2016 um "schriftliche, fristgemäße Benachrichtigung", falls aufgrund des Unfalls Dauerfolgen verbleiben sollten.

Am 15.3.2017 erstellte der den Kl. behandelnde Orthopäde Dr. K. ein "Attest zur Vorlage bei der Unfallversicherung". Darin heißt es wörtlich: "Bei dem Unfall vom 21.1.2016 hat sich Herr B. eine Verletzung des rechten Handgelenkes zugezogen. Hieraus resultiert ein Dauerschaden, der ab sofort auf orthopädischunfallchirurgischem Fachgebiet gutachterlich beurteilt werden kann."

Dieses Attest übersandte der Kl. der Bekl. mit E-Mail vom 7.4.2017. Die Bekl. teilte dem Kl. mit Schreiben vom 29.6.2017 mit, sie könne keine Leistung in Aussicht stellen, weil kein zeitnaher Befund vorliege, der einen Erstkörperschaden durch das Unfallereignis vom 22.1.2016 belege. Selbst wenn die Bandverletzung des Kl. nur durch einen Unfall verursacht sein könne, sei kein Nachweis der Verursachung durch den Unfall vom 22.1.2016 geführt. Weiter wies die Bekl. auf eine nach dem Röntgenbefund vorliegende starke Arthrose und vorbestehende Beschwerden des Kl. am rechten Handgelenk hin.

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