[4] III. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO liegen nicht vor; der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO zu. Das Rechtsmittel hat auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO). …

[6] b) Soweit das BG die Zurückweisung der Berufung damit begründet hat, einem Anspruch der Kl. stehe schon entgegen, dass die zuständige Behörde den Betrieb der Kl. nicht geschlossen habe und allein das Eintreten eines Umsatzeinbruchs nicht versichert sei, fehlt es an einer grundsätzlichen Bedeutung.

[7] Insoweit ist nicht ersichtlich, dass in den beteiligten Verkehrskreisen über den hiesigen Einzelfall hinaus Streit darüber besteht, ob die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts zutreffend ist, eine ausschließlich mittelbare Beeinträchtigung der Umsatzsituation eines Betriebes ohne eine diesen Betrieb selbst betreffende behördliche Anordnung reiche nicht aus, um bei der hier vereinbarten Bedingungslage Versicherungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung zu erhalten. Von der Rechtsauffassung des hiesigen BG abweichende Entscheidungen sind nicht ersichtlich; gleiches gilt für die Aufsatzliteratur (vgl. Günther/Piontek, r+s 2020, 242, 245; Schreier, VersR 2020, 513, 516).

[8] 2. Die Revision hat auch in der Sache keine Aussicht auf Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass der Kl. gegen die Bekl. keine Ansprüche zustehen.

[9] a) Der Gewerbebetrieb der Kl. unterfiel nicht der Aufzählung der von der Schließung ab 14.3.2020 in B betroffenen Betriebe nach §§ 2 bis 4 der SARS-CoV-2-EindV. Damit fehlt es an einer bedingungsgemäßen Schließung des Betriebs der Kl. durch die zuständige Behörde (Ziff. 1.1 und 1.1.1 AVB).

[10] Unzutreffend ist die Auffassung der Revision, es bestehe auch ohne behördliche Schließung des konkreten Betriebs der Kl. ein Anspruch auf die vereinbarte Versicherungsleistung, weil auch für eine solche faktische Betriebsschließung Versicherungsschutz in der Betriebsschließungsversicherung gegeben sei. Der durchschnittliche VN wird nämlich schon aus dem eindeutigen Wortlaut von Ziff. 1.1 und 1.1.1 AVB ohne weiteres erkennen, dass allein das Ausbleiben von Kunden und sich hieraus ergebende Nachfrageausfälle und Umsatzeinbußen nicht versichert sind.

Denn Ziff. 1.1 und 1.1.1 AVB machen die Gewährung von Versicherungsschutz ausdrücklich von der Schließung des versicherten Betriebs durch die zuständige Behörde abhängig. Dies lässt entgegen der Auffassung der Revision keinen Raum für eine Ausdehnung des Leistungsversprechens des VR auf eine Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage eines Betriebes durch Betriebsschließungen im Kundenkreis des VN.

[11] Dass die bloß mittelbare Beeinträchtigung eines Betriebes nicht versichert ist, wird der durchschnittliche VN bei der hier vereinbarten Bedingungslage zudem daraus entnehmen, dass die "faktische Betriebsschließung" in Ziff. 1.1.1 AVB ausdrücklich definiert ist. Dort ist als Voraussetzung für die Annahme einer faktischen Betriebsschließung in Ziff. 1.1.1 Satz 2 AVB die Anordnung von Tätigkeitsverboten gegen Betriebsangehörige genannt; diese können aber nur durch eine Behörde ausgesprochen werden. Die Erstreckung auf "Teile des Betriebes" nach Ziff. 1.1.1 Satz 3 AVB schließt erkennbar an diese unbedingte Erforderlichkeit behördlicher Maßnahmen bezogen auf den versicherten Betrieb an. Damit wird dem durchschnittlichen VN deutlich, dass ohne ein unmittelbar auf den versicherten Betrieb bezogenes Handeln der zuständigen Behörde – sei es im Wege einer Schließung, sei es im Wege der Anordnung von Tätigkeitsverboten für Mitarbeiter – die Gewährung von Versicherungsschutz nicht in Betracht kommt (vgl. allgemein hierzu Günther/Piontek, r+s 2020, 242, 245; Schreier, VersR 2020, 513, 516). …

zfs 1/2023, S. 25

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