[7] I. Nach Auffassung des BG hat der Kl. gegen die Bekl. keinen Anspruch auf Unterlassung gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Nr. 1 der in ihren Versicherungsbedingungen verwendeten Klauseln mit der Formulierung "unerwartete und schwere Erkrankung". Die Klauseln seien weder gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot noch im Übrigen gemäß § 307 Abs. 1 BGB unwirksam oder überraschend im Sinne von § 305c Abs. 1 BGB. …
[11] II. Das hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.
[12] 1. Zu Recht hat das BG einen Anspruch des Kl. auf Unterlassung der beanstandeten Formulierung "unerwartete und schwere" Erkrankung aus § 1 UKlaG verneint.
[13] a) Dies gilt zunächst, soweit die Bekl. diese Formulierung jeweils in Teil B Nr. 3 VB sowohl für die Reise-Rücktrittsversicherung als auch die Reiseabbruch-Versicherung zur Bestimmung der versicherten Ereignisse verwendet.
[14] aa) Entgegen der Ansicht der Revision sind die Klauseln jeweils in Teil B Nr. 3 VB nicht gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB wegen einer unangemessenen Benachteiligung der VN entgegen den Geboten von Treu und Glauben unwirksam. Soweit das BG offengelassen hat, ob die Klauseln nach Maßgabe von § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB überhaupt einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 BGB unterliegen, ist diese Frage zu verneinen.
[15] (1) § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf Klauseln, die von Rechtsvorschriften abweichen oder diese ergänzen. Kontrollfrei bleiben bloße Leistungsbeschreibungen, die Art, Umfang und Güte der geschuldeten Leistungen festlegen. Klauseln, die das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder modifizieren, sind hingegen inhaltlich zu kontrollieren. Damit bleibt für die der Überprüfung entzogene Leistungsbeschreibung nur der enge Bereich der Leistungsbezeichnungen, ohne deren Vorliegen mangels Bestimmtheit oder Bestimmbarkeit des wesentlichen Vertragsinhalts ein wirksamer Vertrag nicht mehr angenommen werden kann (vgl. Senat VersR 2022, 312 Rn 25 m.w.N.).
[16] (2) Danach gehören die beanstandeten Klauseln jeweils in Teil B Nr. 3 VB zu dem engen Bereich, der durch § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB einer Inhaltskontrolle entzogen ist.
[17] (a) Dies kann der Senat selbst feststellen. Die formularmäßig gestalteten Vertragsbedingungen der Bekl. unterliegen der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung und können vom Revisionsgericht selbst ausgelegt werden (…). AVB sind so auszulegen, wie ein durchschnittlicher, um Verständnis bemühter VN sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und unter Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs versteht. Dabei kommt es auf die Verständnismöglichkeiten eines VN ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse und damit auch auf seine Interessen an. In erster Linie ist vom Bedingungswortlaut auszugehen. Der mit dem Bedingungswerk verfolgte Zweck und der Sinnzusammenhang der Klauseln sind zusätzlich zu berücksichtigen, soweit sie für den VN erkennbar sind (Senat VersR 2022, 312 Rn 10; st. Rspr.).
[18] (b) Auf der Grundlage dieses Maßstabs legen die beanstandeten Klauseln jeweils in Teil B Nr. 3 VB nur die von der Bekl. geschuldete Leistung fest. Gemäß Teil B Nr. 2 VB leistet die Bekl., wenn der VN, eine versicherte Person oder eine Risikoperson von einem versicherten Ereignis betroffen und – im Fall der Reise-Rücktrittsversicherung – der planmäßige Antritt oder – im Fall der Reiseabbruch-Versicherung – die planmäßige Beendigung der versicherten Reise dadurch für den VN oder Versicherten nicht zumutbar ist. Mit diesen Regelungen hat die Bekl. ihr Hauptleistungsversprechen aus der Sicht eines durchschnittlichen VN noch nicht so beschrieben, dass der wesentliche Vertragsinhalt bestimmt werden kann und ein wirksamer Vertrag anzunehmen ist.
Wesentlich für den Vertragsinhalt ist – wie auch das BG erkennt – der von der Bekl. gewährte Versicherungsschutz (vgl. Senat BGHZ 127, 35 unter 4), der wiederum abhängig ist von den versicherten Ereignissen (vgl. Senat, VersR 2014, 625 Rn 34; VersR 2007, 1690 Rn 13 f.). Diese sind nicht in Teil B Nr. 2 VB, sondern erst in Teil B Nr. 3 VB angegeben. Zu ihnen zählt die unerwartete und schwere Erkrankung des VN, eines Versicherten oder einer Risikoperson sowie – im Fall der Reise-Rücktrittsversicherung – auch die eines zur Reise angemeldeten Hundes oder einer zur Reise angemeldeten Katze (vgl. LG München I NJW-RR 2001, 529 unter 1; Führich/Staudinger/Führich, Reiserecht 8. Aufl. § 31 Rn 15 …).
[19] Soweit die Revision ebenso wie das LG und Teile der Literatur (vgl. Prölss/Martin/Dörner, VVG 31. Aufl. VBRR 2008/2018 Abs. 2 Ziff. 2 Versicherte Ereignisse und Risikopersonen Rn 6; … Staudinger in Staudinger/Halm/Wendt, Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht 2. Aufl. 2 VB-Reiserücktritt 2008 – Versicherte Ereignisse und Risikopersonen Rn 6 …) nur die "Erkrankung" zum innersten Kern der Leistungsbeschreibung zählen und in den Merkmalen der Unerwartetheit und Schwere lediglich Einschränkungen hiervon sehen, wird d...