Der Beschluss der Einzelrichterin leidet an verfahrensrechtlichen und systematischen Mängeln, so dass die Begründung nicht überzeugt. Da die Beschlussgründe die für die Erforderlichkeit des Privatgutachtens maßgeblichen Umstände allenfalls am Rande streifen, kann auch nicht festgestellt werden, dass die Entscheidung der Einzelrichterin im Ergebnis richtig ist.
Verfahrensrechtliche Mängel
Die Einzelrichterin des OLG Celle war sich bei ihrer Entscheidung wohl nicht ganz sicher, welches Verfahrensrecht anwendbar ist. Dies ergibt sich bereits aus dem Tenor ihres Beschlusses, in dem es auszugsweise heißt:
Zitat
Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss … wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen,
Am Ende der Beschlussgründe heißt es:
"Gründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 574 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor."
Dies ist in mehrfacher Hinsicht unrichtig. Den Antrag auf Gewährung eines Vorschusses aus der Landeskasse hatte hier gem. § 47 Abs. 1 Satz 1 RVG – verfahrensrechtlich völlig zutreffend – der Prozessbevollmächtigte des Klägers gestellt. Diesen Antrag hat das LG Hannover zurückgewiesen. Wenn tatsächlich – wie es im Beschlusstenor des OLG Celle heißt – der Kläger die Beschwerde eingelegt hätte, wäre sie unzulässig gewesen, weil er an dem auf Antrag seines Prozessbevollmächtigten eingeleiteten Verfahren gar nicht beteiligt war und demzufolge durch die ablehnende Entscheidung des LG Hannover auch nicht beschwert ist. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beschwerde im eigenen Namen eingelegt hat.
Jedenfalls hinsichtlich des anwendbaren Verfahrensrechts – so war sich die Einzelrichterin des OLG Celle sicher – hat sie insoweit zu Recht auf § 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 3 RVG verwiesen. Bei ihren weiteren Nebenentscheidungen ist die Einzelrichterin jedoch wieder ins falsche Gesetz gelangt. Ein zulässiger Rechtsbehelf gegen die Entscheidung des Beschwerdegerichts ist nur dann gegeben, wenn das LG als Beschwerdegericht entschieden hat; gem. § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG i.V.m. § 33 Abs. 6 Satz 1 RVG ist der zulässige Rechtsbehelf die weitere Beschwerde. Ferner ist der Einzelrichterin des OLG Celle die Verweisung in § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG auf § 33 Abs. 4 Satz 3 RVG nicht aufgefallen, wonach eine Beschwerde an einen Obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet. Aus den vorstehend aufgeführten Bestimmungen folgt, dass eine weitere Beschwerde nur zulässig ist, wenn das LG als Beschwerdegericht entschieden hat. Gegen eine Beschwerdeentscheidung des OLG ist überhaupt keine Beschwerde zulässig, weil eine Beschwerde an den BGH nicht stattfindet. Die vom OLG Celle erwähnte Vorschrift des § 574 Abs. 2 ZPO, die die Gründe für die Zulassung einer Rechtsbeschwerde regelt, ist hier überhaupt nicht einschlägig, weil es sich nicht um ein ZPO-Verfahren handelt. Vielmehr trifft das RVG in § 56 Abs. 2 i.V.m. den dort in Bezug genommenen Regelungen des § 33 RVG eine abschließende Regelung über das Verfahren und die gegebenen Rechtsbehelfe.
Immerhin hat die Einzelrichterin des OLG Celle bei der Frage, ob eine Kostenentscheidung zu treffen ist, wieder das richtige Gesetz angewandt. Zutreffend hat sie von einer Kostenentscheidung Abstand genommen und insoweit zutreffend auf § 56 Abs. 2 Satz 2 und 3 RVG Bezug genommen.
Inhaltliche Mängel
Rechtsgrundlage für den Vorschussanspruch
Gem. § 46 Abs. 1 RVG kann der im Wege der PKH beigeordnete Rechtsanwalt Auslagen aus der Staatskasse nur vergütet erhalten, wenn sie zur sachgemäßen Durchführung der Angelegenheit erforderlich waren. Gem. § 47 Abs. 1 S. 1 RVG kann der PKH-Anwalt für die entstanden und voraussichtlich entstehenden Auslagen aus der Staatskasse einen angemessenen Vorschuss verlangen. Ein Vorschussanspruch besteht jedoch wie beim Zahlungsanspruch nach § 46 Abs. 1 RVG nur für erforderliche Auslagen. Der Erfolg des Vorschussantrags des Prozessbevollmächtigten des Klägers hing hier somit entscheidend davon ab, ob die beabsichtigte Einholung eines Privatgutachtens zur sachgemäßen Durchführung des Rechtsstreits erforderlich war. Hierzu finden sich in den Beschlussgründen jedoch fast keine Ausführungen. Vielmehr hat die Einzelrichterin des OLG Celle ausführlich erörtert, ob die Kosten eines Privatgutachtens i.S. d § 91 Abs. 1 ZPO notwendig und damit erstattungsfähig sind. Darum ging es jedoch hier gar nicht.
Begriff der Erforderlichkeit
Maßstab für den Anspruch des PKH-Anwalts auf Zahlung der Auslagen durch die Staatskasse ist somit nach dem vorstehend Erörterten die Erforderlichkeit der Auslagen. Erforderlich sind diejenigen Auslagen, ohne die der beigeordnete Rechtsanwalt die Interessen seines Mandanten nicht sachgemäß wahrnehmen kann (so BGH zfs 2016, 461 mit Anm. Hansens = RVGreport 2016, 302 [Hansens]). Die durch den Begriff der Erforderlichkeit bestimmte gesetzliche Begrenzung des Auslagenersatzanspruchs des beigeordneten Rechtsanwalts gegen die Staatskasse hat ihre Ursache in einem vom Gesetzgeber im Sinne des Gemeinwoh...