1. Rechtsgrundlage für eine Untersagung des Führens von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen ist § 3 Abs. 1 S. 1 FeV. In der Rechtsprechung bestehen Bedenken, ob § 3 Abs. 1 FeV mit höherrangigem Recht vereinbar ist (vgl. nur BVerwG, Urt. v. 4.12.2020 – 3 C 5.20 – (Der Verkehrsanwalt 2021, 109 = Leits. in zfs 2021, 360 =) juris, Rn 35 ff.; BayVGH, Beschl. v. 8.6.2021 – 11 Cs 21.968 –, juris, Rn 15; OVG Saarland, Beschl. v. 3.5.2021 – 1 B 30/21 – (zfs 2021, 595 =) juris, Rn 32 ff.; VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 23.9.2021 – 7 L 901/21 –, juris, Rn 24 ff.).

2. Ist die Anordnung zur Beibringung einer MPU rechtswidrig und legt der Betroffene gleichwohl ein solches Gutachten vor, das ihn als ungeeignet zum Führen von Fahrzeugen beschreibt, so stellt dieses Gutachten eine eigene Beweistatsache dar, sodass rechtlich ohne Relevanz ist, ob es von der Verwaltung unberechtigterweise angefordert wurde.

3. Jedenfalls dann, wenn ein Verkehrsteilnehmer bislang nicht unter dem Einfluss von Alkohol beim Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge auffällig geworden ist, sind nicht nur erhöhte Anforderungen in Bezug auf die Anordnung zur Beibringung eines Gutachtens zu stellen. Wurde ein solches Gutachten vorgelegt, muss aus diesem eindeutig hervorgehen, dass der Betroffene zum einen übermäßig Alkohol konsumiert und dass – unter Darlegung entsprechender Anhaltspunkte – davon auszugehen ist, dass der Alkoholkonsum zu einem Kontrollverlust im Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme führt. (Leitsätze der Schriftleitung)

VG Koblenz, Beschl. v. 31.8.2022 – 4 L 810/22.KO

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?