Vorliegend steht dem Kl. kein Anspruch auf die Versicherungsleistung zu, weil die Primärverletzung am Kopf letztlich durch eine Bewusstseinsstörung i.S.v. Ziffer 5.1.1 der Versicherungsbedingungen entstanden ist, sodass die Bekl. hier nicht eintrittspflichtig ist. Das Unfallereignis liegt zwar vorliegend hier darin, dass der Kl. durch das Aufschlagen des Kopfes auf den Boden eine Verletzung erlitten hat und der Aufschlag an sich als das von außen kommende Ereignis i.S.v. Ziffer 1.3 der Versicherungsbedingungen angesehen werden kann. Allerdings besteht Versicherungsschutz nur dann, wenn vorliegend die Verletzung – wie vom Kl. jetzt angenommen – aufgrund eines Sturzes über den Staubsauger, der zum Fallen auf den Hinterkopf führte, verursacht wurde und nicht durch die ebenfalls im Raum stehenden plötzlich auftretenden Ohnmacht des Kl. Wäre der Fall des Kl. durch den Staubsauger (etwa Stolpern) verursacht worden, so läge ein versichertes Ereignis vor, sollte dies nicht der Fall gewesen sein, sondern eine Ohnmacht zum Sturz geführt haben, so liegt kein versichertes Ereignis vor.
Der Kl. als Versicherter muss den Versicherungsfall mit Ausnahme der Unfreiwilligkeit, also das Unfallereignis und die dadurch verursachte erste Gesundheitsschädigung i.S.v. § 286 ZPO voll beweisen (BGH VersR 2009, 1213). Vorliegend dürfte davon ausgegangen werden, was letztlich auch die Bekl. nicht bestreitet, dass die Primärverletzung des Kl. durch den Aufprall des Kopfes auf den Boden entstanden ist. Es ist erst dann Aufgabe der Bekl. als VR nachzuweisen, wenn ein Unfallereignis i.S.v. Ziffer 1.3 der Versicherungsbedingungen gegeben ist, dass dieses Unfallereignis durch eine Bewusstseinsstörung oder der weiteren in Ziffer 5.1.1 der Bedingungen aufgezählten Ursachen ausgelöst wurde. Diesen Nachweis hat die Bekl. vorliegend erbracht.
Der Kl. selbst hat keine Erinnerung an den Unfallhergang und die Ursache des Unfalles. Auch die Ehefrau des Kl. hat das Unfallgeschehen selbst nicht beobachtet, sondern den Kl. erst gesehen, als die Primärverletzung bereits eingetreten war. Was letztlich die Ursache des Sturzes war, nämlich eine Ohnmacht oder ein Sturz über den Staubsauger ist völlig offen. Vorliegend geht das Gericht zugunsten des Kl. davon aus, dass er tatsächlich kurz vor dem Sturzereignis den Staubsauger in das Wohnzimmer verbrachte und dass seine Ehefrau im zeitlichen Zusammenhang mit seinem Sturz hörte, dass das Staubsaugerrohr auf den Boden fiel. Dies ist aber keinerlei Beleg dafür, dass tatsächlich ein Sturz über den Staubsauger oder Teile hiervon, wie etwa ein Kabel, erfolgt ist. Der Kl. selbst trägt dies auch nicht vor, er vermutet dies nur, anders als unmittelbar nach dem Sturz, als er eine Ohnmacht vermutete. Auch bei einer plötzlichen Ohnmacht würde genauso das Rohr auf den Boden fallen, wie bei einem Stolpern über den Staubsauger. Auch der Umstand, dass ein Gegenstand vorhanden war, über den man stolpern kann und wodurch es in der Folge zu einem Sturz kommen kann mit den hier eingetretenen Verletzungen genügt insoweit nicht allein, ein versichertes Unfallereignis i.S.d. AVB zu belegen. Denn ein Ereignis, das zwar als Unfall i.S.v. Ziffer 1.3 der Versicherungsbedingungen eingeordnet werden kann, ist dann kein versichertes Ereignis, wenn es auf einer Bewusstseinsstörung beruht, Ziffer 5.1.1.
Das Gericht geht bei der Entscheidung aber im Hinblick auf die dokumentierten Angaben des Kl. unmittelbar nach dem behaupteten Sturzereignis vom 1.9.2019 gegenüber den Sanitätern und erstbehandelnden Ärzten im Rahmen des Krankentransportes und des Klinikaufenthaltes, nämlich, dass er sich nicht an den Hergang beziehungsweise die Ursache des Sturzes erinnern könne aber vermutete, wie auch aufgrund des Umstandes, dass er diese Schilderung auch in der Unfallanzeige gegenüber der Bekl. v. 13.9.2019 abgab und im Hinblick darauf, dass sämtliche zeitnah erstellten und vorgelegten Behandlungsunterlagen durchgängig als Ursache des Sturzes eine Synkope annehmen, von einer Ohnmacht aus. Hierfür spricht auch das vom Kl. selbst vorgelegte Gutachten des Dr. X im Auftrag eines anderen VR erstellt wurde. Denn dort wird ja gerade ausgeführt, dass nur allein aufgrund der ihm vorgelegten Behandlungsunterlagen der Vollbeweis einer inneren Verursachung nicht erbracht werden kann und letztlich von ihm die Angaben in den überreichten Behandlungsunterlagen hinsichtlich einer Synkope nicht überprüft werden konnten. Spricht der beauftragte Sachverständige aber davon, dass der Vollbeweis nicht aufgrund der Unterlagen erbracht werden kann, so bedeutet dies aber, dass diese Ursache durchaus vorgelegen haben kann. Fest steht allein aufgrund der Behandlungsunterlagen, dass ein sogenannter Unterzucker nicht Ursache einer Ohnmacht gewesen ist. Im Hinblick auf die weiteren Erkrankungen des Kl. führt dieser Ausschluss allerdings nicht dazu, dass angenommen werden kann, dass auf keinen Fall eine Ohnmacht vorlag, es ist lediglich eine mögliche Ursache ausgeschlossen. Allerdings be...