Der Versicherungsschutz aus einer Unfallversicherung ist ausgeschlossen, wenn die versicherte Person gegenüber dem Rettungsdient und den erstbehandelnden Ärzten von einem Sturz aufgrund einer Ohnmacht ausgegangen ist und erst im Zuge der Regulierung einen Sturz über ein Hindernis behauptet hat.

(Leitsatz der Schriftleitung)

LG Berlin, Urt. v. 5.5.2022 – 4 O 298/21

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