Wie ist es bei Personen, die auf andere schießen?

Dazu musste sich das VG Neustadt/W.[27] äußern: Hier hatte eine Person mit einem Druckgasgewehr auf einen Schüler gezielt und diesen verletzt. Die Behörde entzog die Fahrerlaubnis, nachdem das von dem Fahrerlaubnisinhaber geforderte medizinisch-psychologische Gutachten zu einem negativen Ergebnis kam. … Am 10.7.2014 um die Mittagszeit hatte der Antragsteller in Bruchsal ohne erforderliche waffenrechtliche Erlaubnis ein Druckgasgewehr im Besitz. Durch ein offen stehendes Wohnzimmerfenster zielte er mit dem CO2-Gewehr auf eine ca. 40 m entfernte, auf dem Schulhof einer Schule stehende Schülergruppe und äußerte: "Das wäre ein guter Kopftreffer". Sodann drückte er den Abzug des Gewehrs und schoss auf einen 13-jährigen, mit dem Rücken zum Antragsteller stehenden Schüler. Das Geschoss traf den Geschädigten leicht links versetzt im oberen Schulterbereich. Der Schüler erlitt hierbei ein Hämatom. Der damals für den Antragsteller zuständige Landkreis Karlsruhe forderte ihn nach Rechtskraft des Strafbefehls auf, zur Klärung seiner Fahreignung ein medizinisch-psychologisches Gutachten beizubringen. Der TÜV Süd kam in seinem Gutachten vom 21.12.2015 zu dem Schluss, dass im Zusammenhang mit der strafrechtlichen Auffälligkeit des Antragstellers mit Anhaltspunkten für ein hohes Aggressionspotenzial zu erwarten sei, dass der Antragsteller zukünftig erheblich oder wiederholt gegen verkehrsrechtliche/strafrechtliche Bestimmungen verstoßen werde. Daraufhin entzog der Landkreis Germersheim, in dessen Zuständigkeitsbereich der Antragsteller inzwischen umgezogen war, diesem mit Bescheid vom 17.2.2016 unter Anordnung der sofortigen Vollziehung die Fahrerlaubnis.

[27] VG Neustadt, Beschl. v. 8.3.2016 – 3 L 168/16.

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