B I. Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat die klägerischen Ansprüche im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Der Klägerin stehen gegen die Beklagte weder vertragliche Ansprüche aus § 675 i.V.m. § 631 Abs. 1 BGB oder § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB (Ziff. 1) noch aus Bereicherungsrecht (Ziff. 2), culpa in contrahendo (Ziff. 3), Geschäftsführung ohne Auftrag (Ziff. 4) noch deliktische Ansprüche (Ziff. 5) zu.
1. Die Klägerin macht vertragliche Ansprüche aus § 675 i.V.m. § 631 Abs. 1 BGB oder § 652 Abs. 1 Satz 1 BGB geltend, indem sie eine Vergütung für von ihr erfolgsabhängig erbrachte Leistungen fordert. Gegenstand der Geschäftsbeziehung zwischen den Parteien war die Vereinbarung zur entgeltlichen Verschaffung einer Kontaktmöglichkeit zu potenziellen Mandanten mit einem konkreten verkehrsrechtlichen Anliegen, die die Partnerkanzlei bereits zur Wahrnehmung ihrer Interessen bevollmächtigt hatten, nachdem die Klägerin die entsprechende Vollmacht der Partnerkanzlei an den jeweiligen Interessenten versandt hatte. Die Klägerin bezeichnet das geforderte Entgelt als Lizenzgebühr, wobei es auf die von ihr gewählte Bezeichnung nicht ankommt, sondern auf den von den Parteien gelebten Vertragsinhalt. Die Klägerin behauptet einen Dienstleistungsvertrag. Da aber auch nach ihrem eigenen Vortrag ein sog. Lead nur dann an die Beklagte weitergeleitet wird, wenn der Interessent die Anwaltsvollmacht bei ihr eingereicht hat, ist nicht eine bloße Tätigkeit, sondern ein Erfolg geschuldet und damit von werkvertragsähnlichen Verpflichtungen auszugehen. Trotz dienstvertraglicher Elemente ist das Geschäftsmodell erfolgsorientiert. Der versprochene und geschuldete Erfolg liegt in der Gewinnung von Mandaten. Es kann dabei dahinstehen, ob die Vereinbarung der Abrechnung nach Eingang der Deckungszusage des Rechtsschutzversicherers bzw. nach Endabrechnung des Mandats die Entstehung des klägerischen Anspruchs jeweils hinausschiebt oder ob es sich um eine bloße Fälligkeitsabrede handelt. Die Klägerin behauptet folgende Vereinbarung zu den Abrechnungsmodalitäten: Im Zeitraum vom 1.2.2020 bis 31.5.2020 seien bei Deckungszusage 108,00 EUR zu zahlen gewesen, bei Endabrechnung 72,00 EUR, ab 1.6.2020 bei Deckungszusage 114,00 EUR, bei Endabrechnung 76,00 EUR. Nach übereinstimmendem Vortrag beider Parteien haben Mitarbeiter der Beklagten die Information, ob eine Deckungszusage erteilt wurde oder nicht, in das System eingetragen. Basierend auf diesen Angaben legte die Klägerin Rechnung.
a) Die Beklagte bestreitet zwar eine vertragliche Vereinbarung für den streitgegenständlichen Zeitraum, sie hat aber die von der Klägerin übermittelten Leads zur Bearbeitung angenommen, sodass jeweils konkludent ein Vertrag zustande gekommen ist. Fehlt es an einer Einigung über den Preis, ist nach § 632 Abs. 2 BGB die übliche Vergütung geschuldet. Zwar haben die Parteien über die Abrechnungsmodalitäten offenbar jahrelang verhandelt und keine Einigung erzielt, gleichwohl wurden aber Leistungen erbracht, die nach dem übereinstimmenden Verständnis der Parteien nicht unentgeltlich erbracht werden sollten. Eine Vergütung gilt zudem nach § 632 Abs. 1 BGB als stillschweigend vereinbart, wenn die erfolgsbezogene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
b) Die Vereinbarung der Parteien verstößt aber gegen ein gesetzliches Verbot und ist deshalb nach § 134 BGB nichtig. § 49b Abs. 3 S. 1 BRAO bestimmt, dass die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, unzulässig ist. Kern des Rechtsstreits ist die – hier zu bejahende – Frage, ob die Klägerin von der Beklagten mit der Lizenzgebühr eine Vergütung für die Vermittlung von Mandanten erhalten sollte. Mit dem Provisionsverbot soll vermieden werden, dass Rechtsanwälte in einen Wettbewerb um den Ankauf von Mandaten treten; die Anwaltschaft ist kein Gewerbe, in dem Mandate "gekauft" und "verkauft" werden (BT-Drs. 12/4993, 31; BGH, Urt. v. 20.6.2016 – AnwZ (Brfg) 26/14, NJW 2016, 3105 Rn 18, beck-online; Kilian in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Auflage 2019, § 49b, Rn 159; Peitscher in Hartung/Scharmer, BRAO, 8. Auflage 2022, § 49b, Rn 76).
Eine Vermittlung setzt voraus, dass neben den Parteien des Anwaltsvertrages ein Dritter, d.h. eine kanzleifremde Person, an dessen Akquisition durch den Rechtsanwalt beteiligt ist (Kilian in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Auflage 2019, § 49b, Rn 164). Verboten ist jegliche Art und Form akquisebedingter Belohnung (Peitscher in Hartung/Scharmer, BRAO, 8. Auflage 2022, § 49b, Rn 80). Pauschale Entgelte für die Bereitstellung von Infrastruktur, die es potenziellen Auftraggebern ermöglicht, ihn zu mandatieren (Anwaltssuchdienste, Telefonmehrwertdienste) fallen nicht unter das Verbot, wenn die Vergütung nicht von der Zahl der Mandatserteilungen abhängt (Kilian in Henssler/Prütting, BRAO, 5. Auflage 2019, § 49b, Rn 165). Die erforderli...