Oftmals versagen Rechtschutzversicherer die Übernahme der Kosten einer gütlichen Einigung ganz oder zum Teil und berufen sich darauf, dass die vereinbarte Kostenquote nicht dem Verhältnis zwischen Obsiegen und Unterliegen entspricht.
In den Muster-ARB 2021 des GDV heißt es hierzu unter Ziff. 3.3.2:
"Kosten, die bei einer gütlichen Einigung entstanden sind und die nicht dem Verhältnis des von Ihnen angestrebten Ergebnisses zum erzielten Ergebnis entsprechen. (Beispiel: Sie verlangen Schadenersatz in Höhe von 10.000 EUR. In einem Vergleich mit dem Gegner erlangen Sie einen Betrag von 8.000 EUR = 80 % des angestrebten Ergebnisses. In diesem Fall übernehmen wir 20 % der entstandenen Kosten – nämlich für den Teil, den Sie nicht durchsetzen konnten.) Dies bezieht sich auf die gesamten Kosten der Streitigkeit."
Ausnahme: Es ist gesetzlich eine andere Kostenregelung vorgeschrieben.“
Dazu hat der BGH Orientierungshilfen formuliert.
Ein Rechtsschutzversicherer kann sich bereits nicht mit Erfolg auf die sekundäre Risikobegrenzung in § 5 Abs. 3b ARB 75/94/2000 berufen, weil diese Klausel gegen das Transparenzgebot verstößt und den Versicherungsnehmer infolgedessen unangemessen benachteiligt (LG Hagen, Urt. v. 23.3.2007 – 1 S 136/06).
Selbst wenn man von der Wirksamkeit der Klausel ausginge, so sind Versicherungsbedingungen nach der ständigen Rechtsprechung des 4. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer ohne versicherungsrechtliche Spezialkenntnisse diese bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGHZ 123, 83). Risikoausschlussklauseln sind dabei eng und nicht weiter auszulegen, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert, denn der durchschnittliche Versicherungsnehmer braucht nicht damit zu rechnen, dass er Lücken im Versicherungsschutz hat, ohne dass die Klausel ihm dies hinreichend verdeutlicht (BGH, Beschl. v. 24.6.2009 – IV ZR 110/07). Danach ist für ein Eingreifen des Ausschlusstatbestands aus der maßgeblichen Sicht des Versicherungsnehmers jedenfalls erforderlich, dass er zu Lasten des Versicherers – ausdrücklich oder konkludent – Kostenzugeständnisse macht (BGH, Urt. v. 25.5.2011 – IV ZR 59/09).
An einem solchen Kostenzugeständnis mangelt es regelmäßig. Zudem muss im Rahmen der Obsiegensquote der gesamte Vergleichsinhalt berücksichtigt werden.
Erklärt sich beispielsweise unter Berücksichtigung dieser Gesamtumstände der Verkäufer zu einer Rückabwicklung des Kaufvertrages ohne Anerkenntnis einer Rechtspflicht bereit und erhält der Versicherungsnehmer als Käufer nur so die Gelegenheit der zügigen Rückzahlung des von ihm erbrachten Kaufpreises ohne die Gefahr eines Unterliegens in einem eventuellen Hauptsacheverfahren, weil dieser so die wesentliche Mangelhaftigkeit der Kaufsache zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht beweisen muss, so liegt in der einvernehmlichen Rückabwicklung des Kaufvertrags ohne Vereinbarung einer Kostenquote kein Kostenzugeständnis zu Lasten des Versicherers.
Will sich der Versicherer auf die Leistungsfreiheit wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 3b ARB berufen, so hat der Versicherer den Verstoß darzulegen und zu beweisen (BGH, Urt. v. 25.5.2011 – IV ZR 59/09). Hierzu bedarf es eines konkreten Kostenzugeständnisses, um eine Obliegenheitsverletzung zu begründen (BGH, Urt. v. 19.12.2012 – IV ZR 213/11). Besteht aber bereits kein materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch, so ist eine Aufhebung der Kosten gegeneinander kein Kostenzugeständnis, da andernfalls das Leistungsversprechen aus § 1 ARB wertlos wäre, wenn der Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Rechtsschutzversicherer ausgeschlossen wäre.