I. Die Parteien streiten um Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche sowie die Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls, der sich am 16.5.2019 gegen 18:00 Uhr bei trockener Fahrbahn an der Einmündung H-weg / S.-straße in P. ereignet hat.
Der damals 18-jährige Kläger befuhr mit seinem Fahrrad, einem sog. All-Terrain-Bike, den entlang des H.-weges verlaufenden, mit dem Zeichen 239 gekennzeichneten und damit ausschließlich Fußgängern vorbehaltene Gehweg von der Lichtzeichenanlage kommend in Richtung P. Stadtzentrum. Im Verlauf zur Einmündung S.-straße hin wird der Gehweg zum Fahrbahnbereich des H.-wegs durch einen Zaun und einen Grünstreifen begrenzt, bevor die letzten Meter des Gehweges bis zum abgesenkten Bordstein zur Einmündung Schulstraße wieder ohne Begrenzung zur Fahrbahn verlaufen. Hinsichtlich des vom Kläger befahrenen Gehwegs in Fahrtrichtung ab der Lichtzeichenanlage und dem Zeichen 239 sowie die links daneben verlaufende Fahrspur des Beklagten zu 2) wird auf das als Anlage zum Schriftsatz der Beklagten vom 21.7.2022 eingereichte Lichtbild Bezug genommen.
Der Beklagte zu 2) befuhr mit dem bei der Beklagten zu 1) haftpflichtversicherten und als Taxi genutzten Pkw VW Caddy mit dem amtlichen Kennzeichen P-XX 4711 den H-weg in gleicher Fahrtrichtung und beabsichtigte, nach rechts in die S.-straße einzubiegen. Als der Kläger seinerseits die Einmündung S.-straße mit dem Fahrrad passieren wollte, wurde er von dem vom Beklagten zu 2) geführten Fahrzeug erfasst, vom Fahrrad gestoßen und überrollt. Der Pkw kam auf dem gegenüberliegenden Fußgängerweg der Einmündung zur S.-straße zum Stehen.
Der Kläger erlitt durch den Unfall ein Polytrauma im Sinne eines Überrolltraumas, mehrere Rippenfrakturen, einen Leberriss, eine Blasenruptur, eine Querfortsatzfraktur sowie eine Becken- C-Fraktur und eine Schenkelhalsfraktur rechts. Er wurde stationär bis zum 4.6.2019 im UKSH behandelt. Die Beckenfraktur musste operativ versorgt werden. Im Anschluss erfolgte eine ambulante Rehabilitation und eine erneute stationäre Behandlung im UKSH in der Zeit vom 28.4.2021 bis zum 29.4.2021 zur Entfernung der dynamischen Hüftschraube und der Antirotationsschraube im Bereich der rechten Hüfte. Die Reko-Platte wurde im Bereich des vorderen Beckenringes belassen. Im Folgejahr wurde der Kläger in der Zeit vom 29.3.2022 bis zum 15.4.2022 wegen massiver Schmerzen im Bereich der rechten Hüfte stationär in der O-Klinik in D. behandelt. Es wurde eine Hüftkopfnekrose rechts diagnostiziert und schließlich am 30.3.2022 eine Hüftgelenkstotalendoprothese (HTEP) rechts eingesetzt, was letztlich zu einer deutlichen Verbesserung der Beschwerden des Klägers führte.
Die Beklagte zu 1) zahlte auf die von dem Kläger geltend gemachten Ansprüche außergerichtlich auf das Schmerzensgeld einen Betrag in Höhe von 2.000,00 EUR. Das gegen den Beklagten zu 2) geführte Strafverfahren vor dem Amtsgericht wurde nach Zahlung von 200,00 EUR, die auf das Schmerzensgeld anzurechnen sind, gemäß § 153a StPO endgültig eingestellt.
Der Kläger hat behauptet, der Beklagte zu 2) müsse im Abbiegevorgang mindestens 30 km/h gefahren sein. Der Beklagte zu 2) habe pflichtwidrig nicht darauf geachtet, ob sich von rechts Fußgänger oder Radfahrer genähert hätten. Sein Fahrweg sei für den Beklagten zu 2) problemlos einsehbar gewesen. Der Kläger hat seinen Sachschaden auf 1.888,00 EUR beziffert und hiervon unter Berücksichtigung einer Mithaftung von 25 % anteilig 1.416,00 EUR zzgl. 20,00 EUR Unkostenpauschale geltend gemacht. Der Kläger hat gemeint, dass ihm zwar eine Mithaftung in Höhe von 25 % anzulasten sei, er aber dennoch ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.500,00 EUR beanspruchen könne.
Der Kläger hat beantragt,
1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 1.436,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn ein Schmerzensgeld zu zahlen, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, mindestens aber 20.500,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen;
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm sämtliche zukünftige Schäden, die ihm aufgrund des Verkehrsunfalls vom 16.5.2019 in P. entstehen, soweit sie nicht auf Sozialversicherungsträger oder Dritte übergegangen sind, zu ersetzen.
Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagten haben behaupten, für den Beklagten zu 2) sei der Unfall unvermeidbar gewesen, weswegen eine Haftung der Beklagten ausgeschlossen sei. Der Beklagte zu 2) habe seine Geschwindigkeit verringert und mit Blick in den Spiegel und über die Schulter sich dahin vergewissert, dass er gefahrlos abbiegen könne. Dabei habe er darauf vertrauen dürfen, dass der ihm bekannte Gehweg nicht durch Radfahrer verbotswidrig und mit hoher Geschwindigkeit genutzt werden würde. Er selbst habe bei...