“ … 2) Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Feststellung des Fortbestandes der BUZ. Die BUZ ist durch die von der Beklagten erklärte Anfechtung ihrer auf den Abschluss der BUZ gerichteten Willenserklärung als von Anfang an als nichtig anzusehen (§ 142 BGB). Die Beklagte war zur Anfechtung berechtigt. Die Klägerin hat sie zum Abschluss der BUZ arglistig getäuscht (§ 123 BGB, § 22 VVG).
a) Der Umstand, dass die Beklagte nur in Bezug auf die BUZ die Anfechtung erklärt hat, ist unschädlich. Ein Teilrücktritt bzw. Teilanfechtung ist rechtlich zulässig, da der Hauptvertrag (hier Lebensversicherung mit Renten- oder Kapitalwahlrecht) ohne die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung selbstständig und unabhängig von dieser Bestand haben kann (OLG Saarbrücken VersR 1996, 488). Im Umkehrfall würde dies nicht gelten (vgl. § 9 der vereinbarten BB-BUZ).
b) Ebenso wie das LG geht auch der Senat davon aus, dass die Klägerin über gefahrerhebliche Umstände i.S.d. § 16 Abs. 1 VVG arglistig getäuscht hat.
Danach ist bewiesen, dass die Klägerin bei Antragsaufnahme den Umstand der Inhaftierung des Sohnes der Zeugin R nicht mitgeteilt hat, sondern – wie von der Zeugin R bekundet – erklärt hat, der Sohn sei zu Hause und arbeitssuchend (“Hausmann’).
bb) Von diesen Feststellungen ausgehend ist Folgendes auszuführen:
(1) Nach der Legaldefinition (§ 16 Abs. 1 S. 2 VVG) ist ein Umstand gefahrerheblich, wenn er geeignet ist, auf den Entschluss des Versicherers, den Vertrag überhaupt oder zu dem vereinbarten Inhalt abzuschließen, Einfluss auszuüben. Erfragte Umstände sind im Zweifel gefahrerheblich (§ 16 Abs. 1 S. 3 VVG).
Die Beklagte hat in dem Antragsformular nach dem “ausgeübten Beruf’ gefragt. Diese Frage hat die Klägerin mit “Hausmann’ beantwortet. Das war objektiv falsch. Denn der Sohn übte mitnichten den Beruf eines “Hausmanns’ aus. Der Ausdruck Hausmann bezeichnet den in einem Haushalt analog der Hausfrau die Hausarbeit verrichtenden männlichen Angehörigen. Diesen Beruf hat der Sohn zum Antragsaufnahmezeitpunkt nicht ausgeübt. Denn er hat nicht – entsprechend der Tätigkeit einer Hausfrau – einen Haushalt geführt, sondern war inhaftiert. Soweit die Klägerin damit argumentiert, dass die Berufsangabe “Hausmann’ auch auf jemanden zutreffen würde, der nicht arbeite, weil er arbeitslos oder inhaftiert sei, so folgt dem der Senat nicht. Zum einen muss ein Arbeitsloser nicht unbedingt den – eigenen – Haushalt führen. Zum anderen lässt die Klägerin unberücksichtigt, dass feststeht, dass sie der Zeugin R nicht nur mitteilte, der Sohn arbeite als “Hausmann’, sondern darüber hinaus erklärte, dieser halte sich zu Hause auf. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, die Beklagte habe nicht danach gefragt, ob der Sohn inhaftiert sei, so geht auch dieser Einwand ins Leere. Gefragt war nach dem “ausgeübten Beruf’. Dieser war gerade nicht der Beruf des “Hausmannes’.
(2) Die Relevanz der Art der beruflichen Tätigkeit für die Berufsunfähigkeitsversicherung liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Begründung. Die Beklagte hat nachgewiesen, dass nicht berufstätige Personen – wozu auch Häftlinge zählen – in der BUZ nur im Ausnahmefall – der hier aber nicht vorliegt – versichert werden. Aus dem Auszug aus dem “Handbuch Leben’ der Beklagten folgt, dass sie nur Berufstätigen sowie Auszubildenden, Referendaren, Beamtenanwärtern, Hausfrauen/-männem und Studenten eine Berufsunfähigkeitsvorsorge anbietet. Schüler können nur auf Basis der Erwerbsunfähigkeit versichert werden. Demnach hätte sie den Sohn – als arbeitslosen Häftling – nicht in der BUZ versichert.
(3) Die Täuschung der Klägerin wertet der Senat – ebenso wie das LG – als arglistig. Eine “arglistige Täuschung’ liegt vor, wenn der Versicherungsnehmer wissentlich falsche Angaben über Tatsachen macht oder wissentlich Tatsachen verschweigt in der Absicht, den Versicherer zu täuschen. Von Täuschungsabsicht ist auszugehen, wenn der Versicherungsnehmer erwartet oder zumindest billigend in Kauf nimmt, auf die Entscheidung des Versicherers einzuwirken. Die wissentliche Falschbeantwortung allein lässt noch nicht den Schluss auf eine Täuschungsabsicht zu. Da es sich bei der Arglist um einen inneren Vorgang handelt, ist die Überzeugung, dass arglistiges Verhalten vorliegt, nur anhand von Indizien zu gewinnen, wobei Art und Schwere der Falschangabe wesentliche Anhaltspunkte darstellen. Liegt objektiv eine Falschangabe vor, ist es Sache des Versicherungsnehmers, diese plausibel zu erklären (Langheid, in: Römer/Langheid, VVG, zu § 22 Rn 6).
Nach den Bekundungen der Zeugin R hat die Klägerin bei der Antragstellung die Frage gestellt, ob es ein Problem sein könnte, dass ihr Sohn “mal inhaftiert’ gewesen war. Daraus ist herzuleiten, dass die Klägerin es für möglich hielt, dass eine – frühere – Inhaftierung für die Beklagte von Relevanz sein könnte. Wenn die Klägerin nun in Kenntnis des Umstandes, dass der Sohn inhaftiert war, als “ausgeübten Beruf’ Hausmann angab, obwohl der Sohn inhaftiert war, dann ist daraus der Schluss zu ...