“Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden. Sie hat auch in der Sache Erfolg.
Die Klage ist insgesamt unbegründet. Der Kläger hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz auf Grund des streitgegenständlichen Vorfalls vom 19.10.2002, weil auf Grund seines Vortrages und dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht feststellbar ist, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang sein Fahrzeug durch den Zusammenstoß mit dem Pfluganhänger an dem von dem Zeugen R geführten Traktor beschädigt worden ist.
Der Kläger hat stets behauptet, sämtliche in dem Gutachten des Ingenieurbüros S und R GmbH vom 19.10.2002 dokumentierten Schäden auf der rechten Fahrzeugseite stammten aus dem streitgegenständlichen Unfall. Diese Behauptung ist durch das Gutachten dies Sachverständigen B eindeutig widerlegt. Zwar hat der Sachverständige B festgestellt, dass ein Teil der Schäden, die von ihm auch genau bezeichnet werden konnten und deren Reparaturaufwand er mit 2.883,57 EUR netto beziffert hat, grundsätzlich mit dem geschilderten Unfallgeschehen in Übereinstimmung zu bringen seien. Dies erbringt jedoch lediglich den Beweis dafür, dass diese Schäden theoretisch auf Grund des behaupteten Unfallgeschehens entstanden sein können, beweist jedoch nicht, dass sie auch tatsächlich aus dem Unfall stammen. Es besteht auch die Möglichkeit, dass die von dem Sachverständigen als grundsätzlich kompatibel festgestellten Schäden ganz oder zumindest teilweise aus einem früheren Unfallgeschehen stammen, welches auch zur Entstehung der nach dem Feststellung des Sachverständigen jedenfalls nicht kompatiblen Schäden geführt hat. Selbst wenn nicht alle Schäden an den beiden rechten Türen und dem hinteren Seitenteil aus früheren Schadensereignissen stammen, kann es zumindest sein, dass, ebenso wie dies von dem Sachverständigen hinsichtlich des vorderen Kotflügels festgestellt wurde, bereits so erhebliche Schäden vorhanden waren, dass durch den Zusammenstoß mit dem von dem Zeugen R geführten Traktor keine Vergrößerung des ohnehin bereits vorhandenen Schadens mehr eingetreten ist, weil die Teile bereits erneuerungsbedürftig waren. Es wäre Aufgabe des Klägers gewesen, substantiiert darzulegen und unter Beweis zu stellen, wie es zu der Entstehung der nicht kompatiblen Schäden gekommen ist und in welchem Zustand sich sein Fahrzeug vor dem streitgegenständlichen Unfall befunden hat.“
Mitgeteilt von RA Eckhard Höfle, Groß-Gerau