“ … 2. Das Vorbringen zur Berufung rechtfertigt keine andere Beurteilung.
a) Der Kläger wendet ein, das LG sei rechtsirrig vom Ausschlusstatbestand des § 9 Abs. 3a VGB, nämlich einer “fehlenden Bezugsfertigkeit’ des (beschädigten) Gebäudes ausgegangen, denn im Zeitpunkt des Schadensereignisses sei der gesamte Dachstuhl erneuert und das Dach sei mit 3 Schichten Dachpappe gesichert gewesen; die vom Gericht erster Instanz angeführte (überragende) Dachlattung sowie das Baugerüst hätten keinerlei Einfluss auf eine Beschädigung des Daches haben können; unerheblich sei im Übrigen, dass der Innenausbau, bzw. die Renovierung (Teppich- und Fußbodenbelege) noch nicht abgeschlossen gewesen sei, das habe keinen Einfluss auf die Abgeschlossenheit des Hauses gehabt. Diesen Erwägungen schließt sich der Senat nicht an.
aa) Mit dem LG – und insofern wohl auch dem Kläger – ist davon auszugehen, dass zur Auslegung eines Ausschlusses nicht bezugsfertiger Gebäude das spezielle Motiv des Ausschlusses in der Sturmversicherung – nämlich die erhöhte Gefahrenlage vor Bezugsfertigkeit – Berücksichtigung finden muss (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, 3. Aufl., Ziff. F V Rn 4). Deshalb ist – anders als etwa in der Leitungsversicherung – für die Gefahrenlage nicht entscheidend auf den völligen Abschluss des Innenausbaus sowie die Installation und den Betrieb der Heizung abzustellen. Solchen Umständen kann und muss in der Sturmversicherung eine untergeordnete und damit geringere Rolle als dem Zustand der “Außenhaut des Gebäudes’ zuerkannt werden. Nicht bezugsfertig ist daher ein Gebäude für die Sturmversicherung jedenfalls dann, wobei der Begriff “noch nicht bezugsfertig’ im Ergebnis eng auszulegen ist (vgl. Prölss/Martin/Kollhosser, VVG, 27. Aufl., § 4 VGB 62 Rn 4 u. § 9 VGB 88 Rn 2), solange nicht die Außenwand, das Dach oder die Tür- und Fensteröffnungen restlos geschlossen sind oder solange noch ein Baugerüst steht, denn Letzteres beeinflusst Richtung und Stärke der Luftströmungen bei Sturm und gefährdet das Gebäude durch herabstürzende Teile (vgl. Martin, a.a.O.; im Ergebnis ebenso wohl OLG Hamm VersR 1989, 674; in anderer Richtung hingegen OLG Celle VersR 1973, 1113, wonach Bezugsfertigkeit erst dann vorliegen soll, wenn das Gebäude ohne Einschränkungen mit den üblichen Einrichtungsgegenständen versehen ist).
bb) Nach diesem Maßstab hat das erstinstanzliche Gericht den Ausschlusstatbestand zu Recht bejaht. Zwar kann unterstellt werden, dass der Zustand des Innenausbaus, wie der Kläger anführt, insoweit unbehandelt – weil irrelevant – bleiben kann. Entscheidend ist demgegenüber, wie das LG gewichtet hat, dass zum Zeitpunkt des Sturms unstreitig noch ein Baugerüst am Gebäude stand, welches – für jedermann nachvollziehbar (so das LG) – nach allgemein bekannter Weise für Verwirbelungen bei Wind und Sturm sorgt und die Integrität des Gebäudes (durch Beschädigungen oder herabstürzende Teile) zu beeinflussen geeignet ist; für seine gegenteilige Ansicht führt der Kläger keinen Beweis an. Auch ergibt sich nach seinem eigenen Vortrag, dass das Dach – nach einem Vorschaden – noch nicht komplett saniert und repariert war. Auf der zur Straße zeigenden Dachseite hatte der Kläger nur eine zweilägige Dachpappe aufgenagelt; lediglich teilweise war eine dritte Lage Pappe aufgeschweißt; einzig zur Hofseite waren außerdem Formblechplatten eingedeckt – auf der übrigen Hälfte des Daches fehlten sie. Damit aber konnte von einer abgedichteten “Außenhaut’ des Gebäudes nicht gesprochen werden. Gerade auch die von der Beklagten mit der Klageerwiderung zur Akte gereichten Fotos bzw. Ablichtungen belegen, dass es – wahrscheinlich durch den Sturm – zur teilweisen Ablösung der Kantenbereiche und zum Aufreißen von Dachpappenbahnen in den Nähten und Übergängen kam. Diesen Feststellungen hat der Kläger mit seiner Replik dem Grunde nach nicht widersprochen. Eine insoweit mehr “behelfsmäßige’ Reparatur des Daches – jedenfalls auf der zur Straße gelegenen Seite – konnte keine verlässliche Sicherung gegen Sturmschäden bewirken und trug daher objektiv zur Gefahrerhöhung bei. Mithin ist mit dem LG die Annahme des Ausschlusstatbestandes von § 9 Abs. 3a VGB 88 gerechtfertigt. …
c) Dem Kläger kann auch kein Versicherungsschutz aus Gründen der Billigkeit (§ 242 BGB) zuerkannt werden. Mit seiner Argumentation, die Beklagte habe fortlaufend die entsprechende Versicherungsprämie für die Sturmschadensversicherung vereinnahmt, sodass er, der Kläger, davon habe ausgehen können, dass sein Wohngebäude den Versicherungsbedingungen entsprach, kann der Kläger nicht durchdringen. Die Entrichtung der Versicherungsprämie – und ihre Entgegennahme durch die Beklagte – enthob den Kläger nicht, für die Einhaltung der weiteren, ihm aus dem Versicherungsverhältnis bekannten Voraussetzungen zur Gewährung von Versicherungsschutz Sorge zu tragen. Mit der Erwägung des Klägers müsste etwa auch jede Obliegenheitsverletzung auf seiner Seite ohne Rechtsfolgen bleiben, allein deshalb, weil er die Versiche...