“ … Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Freistellung von der Vergütungsforderung ihres Prozessbevollmächtigten für dessen Tätigkeit im Bußgeldverfahren bei der Stadt Wuppertal auf Grund des unstreitig bestehenden Rechtsschutzversicherungsvertrags bei der Beklagten.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Freistellung in Höhe des mit Rechnung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 22.8.2007 abgerechneten Betrages von 466,48 EUR.
Unstreitig war der Prozessbevollmächtigte der Klägerin, Rechtsanwalts M., von der Klägerin beauftragt, sie in dem streitgegenständlichen Bußgeldverfahren zu vertreten. Mit Schreiben vom 22.8.2007 erteilte die Beklagte gegenüber dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin ihre Deckungszusage für "die Ihrer Mandantschaft (entstehenden notwendigen Kosten für die außergerichtliche und erstinstanzliche Verteidigung in dem anhängigen Bußgeldverfahren".
Gem. § 9 RVG hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin einen Anspruch auf Bezahlung eines angemessenen Vorschusses für die entstandenen und voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen des Verfahrens. Insoweit hat der Rechtsanwalt eine Prognose anzustellen, wobei ihm hier ein Beurteilungsspielraum zugestanden wird und er auch die voraussichtlich entstehenden Kosten für ein gerichtliches Verfahren in Ansatz bringen kann.
Hier berechnete der Anwalt die Grundgebühr aus Nr. 5100 VV RVG, die Verfahrensgebühr für das öffentlichrechtliche Verfahren vor der Verwaltungsbehörde nach Nr. 5103 VV RVG sowie die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens nach Nr. 5109 VV RVG. Zudem brachte er die Post- und Telekommunikationspauschale gem. Nr. 7002 VV RVG, eine Dokumentenpauschale gem. Nr. 7000 Nr. 1 VV RVG für geschätzte 10 Seiten sowie eine Aktenversendungspauschale in Höhe von 12 EUR in Ansatz.
Die Berechnung des Vorschusses war im Hinblick auf alle Verrechnungsposten berechtigt. Dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin war es gestattet, hier zunächst jeweils die Mittelgebühr anzusetzen. Es ist in der Praxis, und vor allem bei der Vorschussanforderung, grundsätzlich von dem Mittelbetrag der einschlägigen Rahmengebühr auszugehen. Dies muss auch für ein Bußgeldverfahren gelten, denn Bußgeldverfahren wegen Verkehrsordnungswidrigkeit sind die üblichen Bußgeldverfahren. Auch wenn es nur um ein Bußgeld von 50 EUR, verbunden mit einem Eintrag im Verkehrszentralregister von 3 Punkten geht, kann von vornherein nicht abgeschätzt werden, ob hier eine deutlich unterdurchschnittliche Angelegenheit vorliegt. Es ist anerkannt, dass die Mindestgebühr nur bei Mindestbemittelten in Betracht kommt und nur dann, wenn die Sache gleichzeitig sehr einfach liegt (siehe hierzu Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl. 2006, § 14 RVG Rn 17).
Gem. § 14 Abs. 1 RVG bestimmt der Rechtsanwalt die Rahmengebühren nach seinem Ermessen und unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles. Sein Ermessen wird gem. § 14 Abs. 1 S. 4 RVG auch nicht nach Billigkeitsgesichtspunkten begrenzt, da die Rechtsschutzversicherung, die für die Gebühren aufzukommen hat, nicht als ersatzpflichtiger Dritter im Sinn dieser Vorschrift einzustufen ist. Sie wird gleich dem Auftraggeber behandelt, da sie lediglich in die Position des Versicherten tritt und es sich nicht um eine kostenrechtliche Erstattung handelt (so auch Gerold/Schmidt von Eicken/Madert/Müller-Rabe, RVG, 17. Aufl. 2006, § 14 RVG Rn 7).