VVG a.F. § 67; VVG n.F. § 86
Leitsatz
Dem Versicherungsnehmer, der einen gem. § 67 VVG auf seinen Rechtsschutzversicherer übergegangenen Kostenerstattungsanspruch im eigenen Namen gerichtlich geltend macht, steht die Prozessführungsbefugnis hierfür nur zu, wenn er darlegt und im Streitfall beweist, dass die Rechtsschutzversicherung ihn hierzu ermächtigt hat.
(Leitsatz der Schriftleitung)
OLG Brandenburg, Urt. v. 25.10.2007 – 12 U 131/06
Sachverhalt
Der Kläger hatte gegen den Beklagten Schadensersatzansprüche auf Ersatz der bei einem Verkehrsunfall entstandenen Schäden eingeklagt und als Verzugsschaden die Erstattung außergerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. Hierzu hat der Kläger vorgetragen, seine Rechtsschutzversicherung habe diese Rechtsanwaltskosten bereits ausgeglichen.
Aus den Gründen
“…Soweit der Kläger mit dem Klageantrag zu 2) die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Höhe von zuletzt 644,50 EUR geltend macht, ist die Klage bereits unzulässig. Der Kläger hat seine Prozessführungsbefugnis hinsichtlich dieser mit der Klage geltend gemachten Kosten nicht dargelegt. Der Kläger hat selbst eingeräumt, dass die ihm entstandenen Gebühren durch die Rechtsschutzversicherung ausgeglichen worden sind. Damit ist der Schadensersatzanspruch des Klägers in dieser Höhe gem. § 67 Abs. 1 VVG auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen und der Kläger nicht mehr aktivlegitimiert. Soweit er dennoch diese Kosten im eigenen Namen zur Zahlung an sich im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft geltend macht, hat er trotz des Bestreitens der Beklagten nicht dargelegt dass die Rechtsschutzversicherung ihn ermächtigt hat, den auf sie übergegangenen Anspruch in eigenem Namen gerichtlich geltend zu machen. Er hat lediglich pauschal unter Verweis auf Rechtsprechungszitate vorgetragen, er sei berechtigt, die Gebühren im eigenen Namen geltend zu machen. Er hat jedoch weder dargelegt, dass ihn die Rechtsschutzversicherung im konkreten Fall zur Geltendmachung des Anspruchs ermächtigt hat, noch hat er eine entsprechende Erklärung seitens der Rechtsschutzversicherung vorgelegt. Der Verweis auf die zitierte Rspr. vermag entsprechenden Sachvortrag nicht zu ersetzen. In den Fällen, die den von dem Kläger zitierten Entscheidungen des LG Bremen (RVGreport 2005, 359) und des OLG Köln (JurBüro 2003, 468) zu Grunde lagen, war es gerade so, dass dort eine entsprechende Ermächtigung des Rechtsschutzversicherers zur Geltendmachung der Rechtsanwaltsgebühren im Wege der gewillkürten Prozessstandschäft vorlag. Eines weiteren Hinweises an den anwaltlich vertretenen Kläger bedurfte es insoweit nicht, nachdem die Beklagten bereits auf die Rechtswirkungen der Zahlung durch die Rechtsschutzversicherung verwiesen haben. … “
3 Anmerkung
Das Urteil gibt ein Verhalten wieder, das in der Praxis häufig festzustellen ist. Viele Rechtsanwälte machen sich keine Gedanken, ob ihren rechtsschutzversicherten Mandanten der geltend gemachte materiell-rechtliche Kostenerstattungsanspruch auf Zahlung der Anwaltsvergütung überhaupt noch zusteht. Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn die eingeklagte Anwaltsvergütung von der Rechtsschutzversicherung bereits bezahlt worden und der Erstattungsanspruch deshalb auf sie gem. § 67 VVG a.F. übergegangen ist.
In der Praxis wird dieser Forderungsübergang vom Kläger häufig nicht vorgetragen. Macht er gleichwohl den Anspruch im eigenen Namen geltend, erfüllt er zumindest den objektiven Tatbestand des Prozessbetruges. Hat sein Prozessbevollmächtigter von allen Umständen Kenntnis, besteht ebenfalls die Gefahr, dass dieser sich selbst strafbar macht. Der Rechtsanwalt sollte deshalb schon im eigenen Interesse für seinen Auftraggeber die Ermächtigung der Rechtsschutzversicherung einholen, nach der der Kläger berechtigt ist, die Anwaltskosten im Wege der gewillkürten Prozessstandschaft im eigenen Namen gerichtlich geltend zu machen. Dies sollte dann in der Klageschrift auch vorgetragen werden und muss dann im Streitfall vom Kläger auch bewiesen werden.
Gelegentlich hört man von dem Wunsch der einen oder anderen Rechtsschutzversicherung, die dem Rechtsanwalt des Versicherungsnehmers beispielsweise eine 1,3 Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG gezahlt hat, der Versicherungsnehmer möge doch eine 2,5 Geschäftsgebühr einklagen, das Gericht werde den richtigen Gebührensatz dann schon zuerkennen. Diesem Wunsch sollte der Rechtsanwalt jedoch nur nachkommen, wenn auch nach seiner Einschätzung ein höherer Gebührensatz angemessen ist. Auf die Rechtsschutzversicherung übergegangen und von der Ermächtigung der Versicherung nur erfasst ist aber lediglich der Betrag der Anwaltsvergütung, der von der Versicherung übernommen wurde. Allerdings ist nicht ausgeschlossen, dass der Kläger aus eigenem Recht einen höheren Satz der Geschäftsgebühr einklagt als von der Rechtsschutzversicherung gezahlt worden ist. In einem solchen Fall muss dann in der Klageschrift vorgetragen werden, dass die 1,3 Geschäftsgebühr auf Grund der Ermächtigung der Rechtsschutzversicherung im Wege der ge...