GG Art. 2 Abs. 1; StGB § 17 S. 1; StVG § 21 Abs. 1; FEV § 28 Abs. 4 Nr. 4
Leitsatz
Ein Verbotsirrtum kann unvermeidbar sein, wenn gleichrangige Obergerichte eine Unrechtsfrage unterschiedlich entschieden haben, und es für den Angeklagten nicht zumutbar ist, das möglicherweise verbotene Verhalten bis zur Klärung der Rechtsfrage zu unterlassen. Für den Inhaber der Fahrerlaubnis eines anderen EU-Mitgliedsstaates, die während des Laufs einer Sperrfrist gem. § 69a StGB erteilt wurde, kann es dann unzumutbar sein, von dieser nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland keinen Gebrauch zu machen, wenn die Klärung der Rechtsfrage, ob § 28 Abs. 4 Nr. 4 FEV seiner Berechtigung zum Führen von Kraftfahrzeugen im Inland entgegensteht, noch nicht absehbar ist.
(Leitsätze des Einsenders)
OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.11.2007 – 2 Ss 597/07
Sachverhalt
Das AG sprach den Angeklagten aus rechtlichen Gründen vom Vorwurf des vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis frei, da sich der Angeklagte in einem unvermeidbaren Verbotsirrtum befunden habe. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hob das LG dieses Urteil auf und verurteilte den Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu der Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung es zur Bewährung aussetzte.
Nach den Feststellungen des landgerichtlichen Urteils hatte der Angeklagte am 17.5.2004 gegenüber der Führerscheinbehörde auf seine Fahrerlaubnis der Klassen A, B und CE freiwillig verzichtet, da ein Fahreignungsgutachten eingeholt werden sollte, nachdem bekannt geworden war, dass gegen ihn wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz ermittelt wurde. Am 7.3.2006 wurde der Angeklagte vom AG wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt. In diesem Urteil setzte das AG eine Sperre von 10 Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis fest. Diese lief am 14.1.2007 ab. Noch während des Laufs der Sperrfrist, am 30.5.2006, wurde dem Angeklagten auf seinen Antrag vom Magistrat in Tschechien eine tschechische Fahrerlaubnis der Klassen B/LM ausgestellt. Von der ausstellenden Behörde war ihm auf seine Nachfrage mitgeteilt worden, er könne auch während des Laufs der Sperrfrist eine tschechische Fahrerlaubnis erwerben, dürfe diese aber erst nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland benutzen. Aus diesem Grund hinterlegte der Angeklagte seinen tschechischen Führerschein bei einer Rechtsanwältin und holte ihn dort nach Ablauf der Sperrfrist am 15.1.2007 ab. In der Folgezeit nahm er mehrfach mit einem Kraftfahrzeug in Deutschland am öffentlichen Straßenverkehr teil. Er wurde am 29. und 30.1.2007 polizeilichen Kontrollen unterzogen. In beiden Fällen wurde ihm von den Polizeibeamten trotz deren Kenntnis vom Erwerb der tschechischen Fahrerlaubnis während des Laufs der Sperrfrist die Weiterfahrt gestattet und der tschechische Führerschein belassen. Am 1.2.2007 übermittelte das Landratsamt als zuständige Führerscheinbehörde dem Angeklagten ein Telefax, in welchem ihm mitgeteilt wurde, er dürfe in Deutschland kein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führen, da seine tschechische Fahrerlaubnis nicht gültig sei. Hierauf erkundigte sich der Angeklagte bei seinem Verteidiger nach der Gültigkeit der Fahrerlaubnis, worauf dieser ihm am 13.2.2007 schriftlich mitteilte, dass aus seiner Sicht keine Zweifel daran bestünden, dass der Angeklagte nach wie vor am Straßenverkehr teilnehmen dürfe. Allerdings müsse der Angeklagte wissen, dass das OLG Stuttgart eine abweichende – wenn auch falsche – Rechtsauffassung vertrete.
Am 5.3.2007 nahm der Angeklagte mit seinem Pkw erneut am öffentlichen Straßenverkehr teil. Hierbei vertraute er auf die Auskunft seines Verteidigers, dass ihn die tschechische Fahrerlaubnis auch in Deutschland berechtige, Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr zu führen. Diese Fahrt vom 5.3.2007 liegt der Verurteilung durch das LG zugrunde.
Auf die Revision des Angeklagten hebt das OLG das Urteil des LG auf und spricht den Angeklagten frei.
Aus den Gründen
“ … II. Das Urteil hält revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den vollständigen und rechtsfehlerfreien Feststellungen des LG fehlte dem Angeklagten beim Führen des Kraftfahrzeuges am 5.3.2007 – die objektive Strafbarkeit seines Tuns unterstellt – jedenfalls die Einsicht Unrecht zu tun, wobei er diesen Irrtum i.S.d. § 17 S. 1 StGB nicht vermeiden konnte. Er ist daher aus rechtlichen Gründen freizusprechen.
1. Ob eine während laufender Sperrfrist in einem EU-Mitgliedsstaat erworbene Fahrerlaubnis nach Ablauf der Sperrfrist in Deutschland zum Führen von Kraftfahrzeugen berechtigt, ist in der obergerichtlichen Rspr. umstritten.
Das OLG Stuttgart, 1. Strafsenat (NStZ-RR 2007, 271 ff.) hat am 15.1.2007 entschieden, dass eine während des Laufs einer deutschen Sperrfrist in einem anderen Mitgliedstaat der EU erteilte Fahrerlaubnis gem. § 28 Abs. 4 Nr. 4 FEV unwirksam ist. Das zunächst unwirksame Verwaltungshandeln könne auch nicht nachträglich durch Ablauf der Sperrfrist wirksam werden, weshalb die während der Sperrfrist erworbene Fahrerlaubnis auch nach de...