[1] “1. Will der Versicherer den ihm nach § 123 BGB obliegenden Nachweis führen, der Versicherungsnehmer habe bei Anbahnung des Versicherungsvertrages arglistig falsche Angaben gemacht, so trifft, wenn objektiv falsche Angaben vorliegen, nach st. Rspr. den Versicherungsnehmer eine sekundäre Darlegungslast; er muss plausibel darlegen, wie und weshalb es zu den objektiv falschen Angaben gekommen ist (vgl. dazu BGH VersR 1971, 142 unter III 3; OLG Frankfurt r+s 2001, 401 f.; r+s 2003, 208 f.; VersR 1993, 568, 569; OLG Hamm r+s 1990, 170; OLG München VersR 2000, 711, 712; OLG Oldenburg r+s 1988, 31, 32; OLG Saarbrücken VersR 2003, 890, 891).
[2] a) Die von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfene Rechtsfrage, ob diese sekundäre Darlegungslast auch den Begünstigten einer Lebensversicherung nach dem Eintritt des Versicherungsfalles trifft, ist einer allgemeinen Klärung nicht zugänglich. Es besteht insoweit kein Grund i.S.v. § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO, die Revision zuzulassen.
[3] aa) Der sekundären Darlegungslast des Versicherungsnehmers liegt zu Grunde, dass er die Umstände offen legen muss, die sich in seiner Sphäre abgespielt haben, sodass der Versicherer sie nicht kennen und vortragen kann (BGH a.a.O.); denn substantiierter Vortrag kann von einer Partei nicht gefordert werden, wenn nur der Gegner die wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (vgl. dazu BGHZ 140, 156, 158 m.w.N.). Danach beantwortet sich auch, inwieweit sich die sekundäre Darlegungslast auf Dritte – darunter den Begünstigten einer Lebensversicherung – erstreckt. Das hängt allein davon ab, ob die Umstände des Einzelfalles es rechtfertigen, den Dritten der Sphäre des Versicherungsnehmers zuzurechnen. Einer allgemein-abstrakten Klärung ist diese Frage nicht zugänglich. Sie hängt vielmehr von den konkreten Umständen des Verhältnisses zwischen Begünstigtem und Versicherungsnehmer im Einzelfall ab.
[4] bb) Hier hat die Klägerin allein die Vertragsverhandlungen im Auftrage ihres Ehemannes, des späteren Versicherungsnehmers, geführt. Nach den tatrichterlichen Feststellungen hat sie auch selbst die Gesundheitsfragen im Antragsformular nach Rücksprache mit ihrem Ehemann für diesen beantwortet. Als Ehefrau stand sie dem Versicherungsnehmer im Übrigen so nahe, dass sie nicht nur ausreichend Gelegenheit hatte, eigene Wahrnehmungen zum Gesundheitszustand ihres Mannes zu machen, sondern auch dazu, dass dieser Gesundheitszustand im Widerspruch zu den von ihr im Antragsformular gegebenen Antworten stand. Bei dieser Sachlage begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, sie mit Blick auf die sekundäre Darlegungslast des Versicherungsnehmers dessen Sphäre zuzuordnen.
[5] b) Es tritt hinzu, dass es hier auf die vorgenannte Rechtsfrage nicht ankommt. Wenngleich das Berufungsgericht ausführt, die Klägerin habe die falschen Angaben ihres Ehemannes nicht ausreichend erklärt, liegt darin keine Beweislastentscheidung. Vielmehr hat die Klägerin mehrere Gründe für die falschen Angaben im Antragsformular angeführt. So habe sie sich bei dem den Vertrag vermittelnden Sparkassenmitarbeiter mehrfach vergewissert, dass für den Abschluss der Risikolebensversicherung kein Attest über den aktuellen Gesundheitszustand ihres Mannes benötigt werde. Das habe sie und ihren Ehemann letztlich in der Auffassung bestärkt, es sei (mit Blick auf die seinerzeit noch bestehende Kapitallebensversicherung) keine erneute Gesundheitsprüfung erforderlich. Sie hat weiter geltend gemacht, die Benennung des Hausarztes im Fragebogen stehe der Annahme von Arglist entgegen, außerdem habe sich ihr Ehemann stets für gesund gehalten und seine diversen Beschwerden deshalb nicht als ein für den Vertragsabschluss bedeutsames Gesundheitsrisiko eingeschätzt.
[6] Das Berufungsgericht hat sich mit den genannten Argumenten befasst und sie letztlich als materiell nicht durchgreifend erachtet, um den Arglistvorwurf auszuräumen. Das ist der Sache nach aber keine Beweislastentscheidung, sondern die materielle Bewertung des Vortrages der Klägerin. Soweit das Berufungsgericht diesen Vortrag als nicht ausreichend angesehen hat, bezieht sich das nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe auf die materielle Prüfung der vorgetragenen Umstände.
[7] 2. Die Gehörsrüge kann ebenfalls keinen Erfolg haben. Eine fehlerhafte Beratung durch einen Mitarbeiter der Sparkasse wäre nur dann entscheidungserheblich, wenn sich der beklagte Versicherer dessen Verhalten zurechnen lassen müsste. Das käme nur in Betracht, sollte der Sparkassenangestellte als Agent der Beklagten anzusehen sein (zum Beratungsverschulden des Agenten vgl. u.a. BGH VersR 2005, 824 unter II 3 m.w.N.). Das hat die Beklagte in den Vorinstanzen bestritten. Wäre er lediglich als Versicherungsmakler aufgetreten, stünde er demgegenüber nach st. Rspr. des Senats im Lager des Versicherungsnehmers (vgl. dazu BGH VersR 1999, 1481 unter 2b; NJW 1988, 60 unter II 1a und b m.w.N.; BGHZ 94, 356, 358 f.), sodass die Klägerin Schadensersatzansprüche allenfall...