1) Zur Zulässigkeit der Beweisantizipation im Rahmen der Sachprüfung des PKH-Gesuchs eines nach Deliktsgrundsätzen in Anspruch genommenen Beklagten, der den Tatvorwurf bestreitet und sich hierbei auf das Vorliegen der Konstellation "Aussage gegen Aussage" beruft (hier: PKH-Antrag eines auf Schmerzensgeld verklagten Ehemanns, der im vorausgegangenen – rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren wegen Vergewaltigung der klagenden Ehefrau verurteilt worden ist).
2) Schon im Hinblick auf die Verwertungsmöglichkeit nach § 411a ZPO ist es in der Regel unbedenklich, wenn ein im vorausgegangenen Ermittlungs- oder Strafverfahren eingeholtes Sachverständigengutachten zur Grundlage einer vorweggenommenen Beweiswürdigung bei der Prüfung der Erfolgsaussichten der – beabsichtigten – Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung einer um Pkw nachsuchenden Partei gemacht wird.
(Leitsätze des Einsenders)
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen