Dr. Frank Häcker
Am 27.1.2009 hat das Bundeskabinett die sog. Abwrack- bzw. Umweltprämie beschlossen. Diese Maßnahme aus dem Konjunkturpaket mit einem Volumen von 1,5 Milliarden EUR soll die Folgen der Wirtschaftskrise gerade für die Automobilindustrie abmildern.
In der Förderrichtlinie sind die verschiedenen Voraussetzungen für eine Zuteilung der Prämie festgelegt. So soll derjenige, der einen mindestens neun Jahre alten Pkw, der zuvor mindestens ein Jahr auf ihn zugelassen war, verschrotten lässt, für den Kauf eines Neu-, eines Vorführ- oder Jahreswagens eine Prämie in Höhe von 2.500 EUR erhalten.
Diese Maßnahme wird sich innerhalb kürzester Zeit sicherlich auch auf das Verkehrsrecht auswirken.
Gerade in Fällen, in denen das Unfallfahrzeug überhaupt keinen Restwert mehr hat bzw. dieser sehr gering ist, haben Unfallgeschädigte mit der Abwrackprämie eine sehr attraktive Möglichkeit, sich mit dem Erwerb eines geförderten Fahrzeuges eine hohe Prämie zu sichern und günstig ein Ersatzfahrzeug anzuschaffen. Erste Erfahrungen in der Praxis zeigen ein starkes Interesse der Geschädigten an dem Erwerb eines Fahrzeuges, das die Fördervoraussetzungen erfüllt.
Wie die Ersatzbeschaffung nach Abwracken des Unfallfahrzeuges juristisch zu bewerten ist, wird sich in den nächsten Monaten zeigen.
Ein Sachverständigenverband hat bereits in einem Rundschreiben die Mitglieder auf die Problematik hingewiesen. Eine Stellungnahme zur Behandlung entsprechender Fälle erfolgte allerdings nicht.
Nachdem das Konjunkturpaket nicht zur Sanierung der Versicherungswirtschaft aufgelegt wurde, kann es allerdings nicht sein, dass der durch die Verwertung erzielte Mehrerlös von der Versicherung bei der Berechnung der Schadensersatzleistung in Abzug gebracht werden kann. Anderenfalls verlöre die Abwrackprämie jeglichen Sinn, da für den Bürger kein Grund mehr bestünde, sich ein Neufahrzeug anzuschaffen, wenn die staatlichen Förderungen der Versicherung zugute kämen.
Ein weiteres Problem, das sich stellen wird, ist die Frage, ob sich der Geschädigte auf ein höheres Restwertangebot der Versicherung verweisen lassen muss. In den Fällen, in denen die Versicherung ein höheres Restwertangebot an den Geschädigten abgegeben hat, besteht für diesen im Falle der Verschrottung keine Möglichkeit, auf das Restwertangebot einzugehen.
Darf die Versicherung hier ihr höheres Restwertangebot der Abrechnung zugrunde legen, oder ist der niedrigere Restwert des Sachverständigen bei der Abrechnung zu berücksichtigen? Auch mit dieser Frage werde wir uns in der nächsten Zeit zu beschäftigen haben.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu Restwertangeboten der Versicherungen darf m.E. das Restwertangebot der Versicherung keine Berücksichtigung finden.
Im Rahmen der Restwertermittlung hat sich der Geschädigte nur den vom Sachverständigen ermittelten regionalen Wert anrechnen zu lassen, wenn er beispielsweise sein Fahrzeug trotz Totalschadens weiternutzt. Der Unfallgeschädigte ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen sog. Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Auch kann er von der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers nicht auf einen höheren Restwerterlös verwiesen werden, der auf einem Sondermarkt durch spezialisierte Restwertaufkäufer erzielt werden könnte. Anderenfalls könnte der Geschädigte durch ein hohes Restwertangebot gezwungen sein, das Fahrzeug zu verkaufen, obwohl er es in unrepariertem oder notrepariertem Zustand weiternutzen will. Die Entscheidung, wie das Fahrzeug weiterverwendet wird, liegt daher grundsätzlich beim Unfallgeschädigten.
Ebenso wie im Fall der Weiternutzung des Unfallfahrzeuges besteht im Fall der Verschrottung für den Geschädigten überhaupt nicht die Möglichkeit, das Fahrzeug an den benannten Aufkäufer zu verkaufen.
Ein weiteres Argument gegen die Maßgeblichkeit entsprechender Restwertangebote ist der Umstand, dass diese ebenfalls dem Sinn der Abwrackprämie, den Erwerb eines Neufahrzeuges attraktiver zu machen, entgegensteht.
Es bleibt abzuwarten, wie die Versicherungswirtschaft diesem Problem gegenübertritt und ob entsprechende Restwertangebote in Abwrackfällen in Zukunft vermehrt anzutreffen sind.
RA Dr. Frank Häcker, Aschaffenburg