Das LG Düsseldorf hatte dem Beklagten Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten bewilligt. Nach Beendigung der Angelegenheit hat der Rechtsanwalt die Festsetzung der ihm aus der Landeskasse zustehenden Gebühren und Auslagen beantragt. Der hierfür zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle des LG hat diesem Antrag entsprochen und u.a. eine 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV RVG festgesetzt. Unter Hinweis auf ein vorgerichtliches Anspruchsabwehrschreiben des Beklagten-Vertreters hat der Bezirksrevisor mit seiner Erinnerung die teilweise Anrechnung der Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG begehrt. Der Einzelrichter des LG Düsseldorf hat die Erinnerung zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde des Vertreters der Landeskasse hatte beim OLG Düsseldorf Erfolg.

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