Auf Grund eines Verkehrsunfalls mit unstreitiger Alleinhaftung des Gegners ließ der Geschädigte bei vom Sachverständigen festgestellten erforderlichen Reparaturkosten i.H.v. 7.189,10 EUR, einem Wiederbeschaffungswert i.H.v. 5.700 EUR sowie einem Restwert i.H.v. 1.800 EUR (jeweils incl. MwSt.) sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht reparieren. Er legte entsprechend eine Reparaturrechnung über 7.178,64 EUR vor. Der beklagte Haftpflichtversicherer regulierte lediglich in Höhe des Wiederbeschaffungsaufwandes (Wiederbeschaffungswert abzüglich Restwert) und vertrat die Auffassung, der höhere Anspruch nach dem Reparaturaufwand sei erst dann fällig, wenn der Geschädigte das Fahrzeug für einen Zeitraum von sechs Monaten weitergenutzt habe. Erst dadurch sei das erforderliche Integritätsinteresse nachgewiesen.

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