Allerdings erschiene die unmittelbare Rückforderung des über dem Wiederbeschaffungsaufwand liegenden Anspruchsteils durch eine Leistungsklage im Falle der Auskunftsverweigerung erheblich zweckmäßiger. Anspruchsgrundlage für die Rückforderung wäre die Leistungskondiktion des § 812 Abs. 1 BGB.
Fraglich ist allerdings die Verteilung der Darlegungs- und Beweislasten im Rückforderungsprozess. Nach der prozessualen Grundregel hätte der Versicherer darzulegen und im Falle des Bestreitens zu beweisen, dass er ohne Rechtsgrund geleistet hat bzw. der Rechtsgrund später weggefallen ist. Diesen Beweis kann der Versicherer ohne Erhalt der entsprechenden Informationen vom Geschädigten regelmäßig nicht führen.
aa) Sekundäre Behauptungslast des Geschädigten
Daher erscheint es angezeigt, dem Geschädigten in dieser Situation eine sog. sekundäre Behauptungslast aufzuerlegen. Diese ist im Rahmen des Bereicherungsrechts hinsichtlich des Tatbestandsmerkmals des Fehlens eines rechtlichen Grundes in Fällen anerkannt, in denen der Bereicherungsgläubiger außerhalb des von ihm zu beweisenden Geschehensablaufs steht, während der Bereicherungsschuldner diese Kenntnis hat und ihm nähere Angaben zumutbar sind.
Problematisch ist allerdings der weitere Verlauf, wenn der Geschädigte nunmehr schlicht behauptet, das Fahrzeug weiterhin zu nutzen oder erst nach Ablauf der Sechsmonatsfrist veräußert zu haben. Da die sekundäre Behauptungslast des Geschädigten nichts an der den Versicherer treffenden Beweislast ändert, müsste der Versicherer beweisen, dass die Behauptung des Geschädigten unzutreffend ist. Diesen Beweis könnte der Versicherer regelmäßig nicht führen.
Da dem Versicherer der Beweis des Gegenteils regelmäßig nicht möglich ist, ist es für den weiteren Prozessverlauf entscheidend, welche Substanziierungsanforderungen an den Geschädigten im Rahmen seiner sekundären Behauptungslast gestellt werden. Nach der Rechtsprechung des BGH wird der Umfang der sekundären Behauptungslast des an sich nicht darlegungspflichtigen Prozessgegners insbesondere nach der Zumutbarkeit bestimmt. Gleiches ergibt sich auch hinsichtlich des Umfanges der materiell-rechtlichen Auskunftspflicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB, der insbesondere davon abhängt, ob der Auskunftspflichtige die Auskunft unschwer geben kann.
In der vorliegenden Konstellation dürfte es als zumutbar anzusehen sein, dass der Geschädigte nicht nur die Weiternutzung seines Fahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach dem Unfall behauptet, sondern im Rahmen der Substanziierung auch z.B. die Zulassungsbescheinigung, einen Kaufvertrag über den Verkauf des Fahrzeugs nach Ablauf der Sechsmonatsfrist, eine entsprechende Ummeldebescheinigung o.Ä. vorlegt. Das Kriterium der Zumutbarkeit bedingt hierbei stets, dass vom Geschädigten nur die Vorlage von Unterlagen verlangt werden kann, die ihm auch zur Verfügung stehen. Es hängt daher von der Behauptung des Geschädigten zum Schicksal seines Fahrzeugs im Einzelfall ab, die Vorlage welcher Unterlagen ihm zuzumuten ist. Diesbezüglich hat das Gericht ggf. durch einen entsprechenden richterlichen Hinweis gem. § 139 ZPO oder unmittelbare Anordnung der Vorlage gem. § 142 Abs. 1 ZPO den Umfang der Zumutbarkeit zu bestimmen.
Erst wenn der Geschädigte dieser gesteigerten Substanziierungspflicht nachkommt, erscheint es sachgerecht, dem Versicherer die Beweislast für die Unrichtigkeit der Angaben bzw. vorgelegten Unterlagen aufzuerlegen.
bb) Prozessuale Folgen bei fehlenden Angaben des Geschädigten im Prozess
Wenn der Geschädigte auch im Prozess keine Angaben zur Weiternutzung bzw. Veräußerung des Fahrzeugs macht oder der vorgenannten gesteigerten Substanziierungspflicht nicht nachkommt, ist auf Grund der ihn treffenden sekundären Behauptungslast die Rückforderungsklage begründet.
cc) Prozessuale Folgen bei ausreichenden Angaben des Geschädigten erst im Prozess
Legt der Geschädigte erst im Prozess substanziiert dar, dass er sein Fahrzeug nach dem Unfall noch für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten weitergenutzt hat, stellt sich die Frage, wie sich der weitere Prozessverlauf gestaltet.
Eine Klagerücknahme würde grundsätzlich gem. § 269 Abs. 3 S. 2 ZPO zur Kostentragungspflicht des Versicherers führen, obwohl der Geschädigte durch die vorprozessuale Verweigerung der Auskunft Anlass zur Klageerhebung gegeben hat.
Eine Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache liegt im Falle der unmittelbaren Leistungsklage auf Rückzahlung nicht vor, weil die Klage von Anfang an unbegründet war und die Darlegung des Geschädigten im Prozess daher kein erledigendes Ereignis i.S.d. § 91a ZPO darstellt. Allein im Falle der Auskunfts- oder Stufenklage käme nach Erteilung der begehrten Auskunft eine Erledigungserklärung in Betracht, um gem. § 91a ZPO eine Kostentragungspflicht des Geschädigten zu erreichen.
Allerdings ist die prozessuale Situation vergleichbar mit derjenigen der Drittschuldnerklage, wenn der Drittschuldner nach Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses seiner Auskunftspflicht nach § 840 ZPO nicht nachkommt...