Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH[2] kann ein Geschädigter eines Verkehrsunfalls trotz Vorliegens eines sog. wirtschaftlichen Totalschadens – d.h. der Reparaturaufwand ist höher als der Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs – unter bestimmten Voraussetzungen diesen höheren Reparaturaufwand ersetzt bekommen:
- Der Reparaturaufwand darf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um nicht mehr als 30 % übersteigen;
- der Geschädigte muss sein Fahrzeug vollständig und fachgerecht in einem Umfang reparieren, wie ihn der Sachverständige zur Grundlage seiner Schadensschätzung gemacht hat;
- der Geschädigte muss durch eine Weiternutzung des Fahrzeugs für einen Zeitraum von mindestens sechs Monaten nach dem Unfallereignis sein Integritätsinteresse nachweisen.
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